§ 6 BeurkG

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn

  • 1. der Notar selbst,
  • 2. sein Ehegatte,
  • 2a. sein Lebenspartner,
  • 3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder
  • 4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,
an der Beurkundung beteiligt ist.

(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.