§ 13 NVersG

(1) 1 Wer zu einer Versammlung in geschlossenen Räumen einlädt, ist deren Leiterin oder Leiter. 2 Die oder der Einladende oder die Versammlung kann eine andere Person zur Leiterin oder zum Leiter bestimmen.

(2) In der Einladung kann die Teilnahme an der Versammlung auf bestimmte Personen oder Personenkreise beschränkt werden.

(3) 1 Wenn nicht ausschließlich bestimmte Personen eingeladen worden sind, darf Pressevertreterinnen und Pressevertretern der Zutritt zur Versammlung nicht versagt werden. 2 Diese haben sich gegenüber der Leiterin oder dem Leiter und gegenüber Ordnerinnen oder Ordnern nach Aufforderung als Pressevertreterin oder Pressevertreter auszuweisen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter darf Personen, die entgegen § 3 Abs. 2 Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich führen, keinen Zutritt gewähren.

(5) 1 Die Leiterin oder der Leiter kann teilnehmende Personen sowie Pressevertreterinnen und Pressevertreter von der Versammlung ausschließen, wenn sie die Ordnung erheblich stören. 2 Sie oder er hat Personen auszuschließen, die entgegen § 3 Abs. 2 Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich führen. 3 Ausgeschlossene Personen haben die Versammlung unverzüglich zu verlassen.

(6) Im Übrigen gilt für die Leiterin oder den Leiter § 7 entsprechend.