§ 5 NVersG
(1) 1 Wer eine Versammlung unter freiem Himmel durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung anzuzeigen. 2 Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(2) 1 In der Anzeige sind anzugeben
- 1.
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der Ort der Versammlung einschließlich des geplanten Streckenverlaufs bei sich fortbewegenden Versammlungen,
- 2.
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der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung,
- 3.
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der Gegenstand der Versammlung,
- 4.
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Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit und
- 5.
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die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.
2 Die Leiterin oder der Leiter hat der zuständigen Behörde Änderungen der nach Satz 1 anzugebenden Umstände unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1 Die zuständige Behörde kann von der Leiterin oder dem Leiter die Angabe
- 1.
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des geplanten Ablaufs der Versammlung,
- 2.
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der zur Durchführung der Versammlung voraussichtlich mitgeführten Gegenstände, insbesondere technischen Hilfsmittel, und
- 3.
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der Anzahl und der persönlichen Daten von Ordnerinnen und Ordnern
verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 2 Die Leiterin oder der Leiter hat der zuständigen Behörde Änderungen der nach Satz 1 anzugebenden Umstände unverzüglich mitzuteilen.
(4) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist gilt nicht, wenn bei ihrer Einhaltung der mit der Versammlung verfolgte Zweck nicht erreicht werden kann (Eilversammlung). 2 In diesem Fall ist die Versammlung unverzüglich anzuzeigen.
(5) Fällt die Bekanntgabe der Versammlung mit deren Beginn zusammen (Spontanversammlung), so entfällt die Anzeigepflicht.
