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- Regierungsprinzipen
Kanzlerprinzip
Art. 65 S. 1
verleiht dem Bundeskanzler die Kompetenz,
die Richtlinien der Politik zu bestimmen
Die Richtlinienkompetenz endet an der
Organisationsgewalt der Ressortminister
Organisationsgewalt umfaßt auch personelle Fragen
Die Richtlinienkompetenz
des Bundeskanzlers erstreckt sich nicht auf die Personalentscheidung des Ministers.
[Bsp.: Entlassung des parlamentarischen Staatssekretärs, vgl. Hem. VerfR F. 17]
Sonderaufgaben
Art. 112 GG: Finanzminister
Art. 65a GG Verteidigungsminister
Ressortprinzip
Art. 65 S. 2
begründet die selbständige und höchstmögliche Eigenverantwortung der Minister im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Die Minister haben die Organisationsgewalt für ihre Ressorts
Kollegialprinzip
Art. 65 S. 3

