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- Regierungsprinzipen
- Kanzlerprinzip Art. 65 S. 1
- Definitionverleiht dem Bundeskanzler die Kompetenz, die Richtlinien der Politik zu bestimmen
- Die Richtlinienkompetenz endet an der Organisationsgewalt der Ressortminister
- Organisationsgewalt umfaßt auch personelle Fragen
- Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers erstreckt sich nicht auf die Personalentscheidung des Ministers. [Bsp.: Entlassung des parlamentarischen Staatssekretärs, vgl. Hem. VerfR F. 17]
- Sonderaufgaben
- Art. 112 GG: Finanzminister
- Art. 65a GG Verteidigungsminister
- Ressortprinzip Art. 65 S. 2
- Definitionbegründet die selbständige und höchstmögliche Eigenverantwortung der Minister im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die Minister haben die Organisationsgewalt für ihre Ressorts
- Kollegialprinzip Art. 65 S. 3
- gemeinsame Beschlussfassung von gleichberechtigten Personen
- Definitionbestimmt,daß alle wichtigen Fragen im gesamten Kabinet entschieden werden
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