Regierungsprinzipen Schema
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  • Regierungsprinzipen

    • Kanzlerprinzip

      Art. 65 S. 1

      • verleiht dem Bundeskanzler die Kompetenz,

        die Richtlinien der Politik zu bestimmen

      • Die Richtlinienkompetenz endet an der

        Organisationsgewalt der Ressortminister

        • Organisationsgewalt umfaßt auch personelle Fragen

        • Die Richtlinienkompetenz

          des Bundeskanzlers erstreckt sich nicht auf die Personalentscheidung des Ministers.

          [Bsp.: Entlassung des parlamentarischen Staatssekretärs, vgl. Hem. VerfR F. 17]

      • Sonderaufgaben

        • Art. 112 GG: Finanzminister

        • Art. 65a GG Verteidigungsminister

    • Ressortprinzip

      Art. 65 S. 2

      • begründet die selbständige und höchstmögliche Eigenverantwortung der Minister im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

        Die Minister haben die Organisationsgewalt für ihre Ressorts

    • Kollegialprinzip

      Art. 65 S. 3

      • gemeinsame Beschlussfassung von gleichberechtigten Personen

      • bestimmt,daß alle wichtigen Fragen im gesamten Kabinet entschieden werden

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