
10403
- Aufrechnung, hilfsweise
- Tenor
- Kostenentscheidung
- bei erfolgr. Aufrechnung: Aufhebung
- Streitwert nach § 45 III GKG erhöht, soweit über Gegenforderung entschieden
- vorl. Vollstreckbarkeit
- bei Quote: doppelte Vollstreckbarkeit
- Tatbestand
- Anträge und str. Bekl.Vortrag
- Überleitungssatz
- Unstreitiges zur Aufrechnung
- Auf Aufrechnungserklärung hinweisen
- str. Beklagtenvortrag bzgl. Aufrechnung
- str. Kl.vortrag bzgl. Aufrechnung
- Entscheidungsgründe
- Hauptentscheidung
- Nebenentscheidung
- Zinsen ggf. nur bis Rückwirkungsfiktion, § 389 BGB
- Kosten
- nach § 91 I / § 92 ZPO den § 45 III GKG anführen
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