Teilnahme Schema
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  • Teilnahme

    • bei Mittäterschaft, § 25 II StGB funktionelle Tatherrschaft

      • Roxin: wesentlicher Beitrag im Ausführungsstadium Strenge Tatherrschaftslehre

        • Arg.: Verweis auf Bezug zu der am TB gemessenen Tatverwirklichung

        • Arg.: Tatherrschaft sollte wirklich aktuelle Steuerungsmacht bedeuten

        • Arg.: Erfoderliche Abgrenzung zur Anstiftung

      • h. L.: wesentlichen Tatbeitrag, der in Vorbereitung liegen kann, solange Tatausführung wesentlich mitbestimmt weite Tatherrschaftslehre

        • Arg.: Tatprägendes Gewicht der Planung

        • Arg.: Große Bedeutung der Vorbereitung

        • Arg. ad absurdum, gerade Chef kann Täterschaft stets vermeiden

      • BGH: Tatbeteiligter, der nicht bloß fremdes Tun fördert, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen undumgekehrt will über wertende Beurteilung nach gesamten von seiner Vorstellung umfassten Umständen subj. Theorie auf obj.-tatbestandlicher Grundlage

        • Con.: Kriterium des Täterwillens ist zu belegen

        • Con.: Abgrnezung beliebig aufgrund der Kriterien-Vielzahl

        • Con.: Angesichts obj. Abgrenzbarkeit, subj. Kriterien unnötig

        • Con.: Keine Wertung losgelöst vom TB erlaubt

        • Con.: Kriterium des Eigeninteresses versagt bei Drittbegünstigungs-TB

    • Theorien

      • Rspr. alt: animus Theorie

      • Rspr.: gemischte Theorie

      • h.L.: Tatherrschaftslehre

Teilnahme Schema

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