Nebenbestimmungen = Zusätze, § 36 VwVfG Schema
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  • Nebenbestimmungen = Zusätze, § 36 VwVfG

    • Liegt überhaupt eine NB vor?

      • Echte NB

        • Auflage

          § 36 II VwVfG Nr. 4

          • =vorgeschriebenes Tun, Dulden/Unterlassen,

            das im Zusammenhang mit Haupt-VA steht

          • 'Auflage zwingt, suspendiert aber nicht ' (Savigny)

          • Abgrenzung

            zur Bedingung

            • 'Die Bedingung suspendiert, aber zwingt nicht; die Auflage zwingt, aber suspendiert nicht'

            • d.h. Bedigung muss nicht vollstreckt werden, Auflage schon, denn VA wirkt hier schon

          • Abgrenzung zur

            modifizierten Auflage

            • = qualitative Veränderung

              der eigentlichen Genehmigung

              • z.B.: Außenmauer muss als

                Brandmauer errichtet werden

            • zwingt und suspendiert gleichzeitig

            • e.A.: erforderlich

              • Arg.:Bedingung nicht sachgerecht, weil Bürger nicht mehr geschützt.

                Auflage nicht sachgerecht, weil dann durch Anfechtung der Behörde VA

                obtruhiert wird. Daher: Entwicklung dieses Zwischendings durch BVerfG

            • h.M.: mod. Auflage

              existiert nicht

              • Arg.: Rechtsmittel für Bürger schwer zu erkennen

              • Arg.: Behörde kann NB gem. § 80 II VwVfG Nr.4 für sof. vollziehbar erklären

          • z.B.: Gaststättengenehmigung mit Zusatz, Feuerlöscher zu installieren

        • Bedingung

          § 36 II VwVfG Nr.2

          • = Bestimmung der Geltungsdauer des VAs anhand eines

            zumindest datumsmäßig ungewissen Ereignisses

          • 'Bedingung suspendiert,

            zwingt aber nicht' (Savigny)

            • Wirksamkeit des VAs hängt vom Bedingungseintritt ab

            • Bedingung nicht selbstständig durchsetzbar

          • Abgrenzung

            zur Auflage

            • Wortlaut

            • Gewollte Wirkungsweise (Savigny)

            • Ggf. rechtliche Zulässigkeit der Nebenbestimmungsart

            • Bei unausräumbaren Zweifeln: Auflage, da milderes Mittel

          • Kennzeichnend für die Bedingung: Die Behörde möchten den VA erst nach Eintritt eines bestimmten Falles überhaupt als wirksam ansehen. Vorher soll der Begünstigte von dem VA keinen Gebrauch machen können.

        • Befristung (II, Nr. 1)

          • = Zeitlich bestimmte Geltungsdauer des VA

        • Auflagenvorbehalt (II, 5)

          • = rechtsverbindliche Ankündigung, dass später noch Auflage ergeht/bestehende abgeändert wird

          • z.B.: Gaststättengenehmigung mit Zusatz, dass Installataion von zus.

            Feuerlöschern angeordnet werden kann, wenn Betreiber weiteren Raum nutzt

        • Allgemein: Stellt die Behörde keine zusätzlichen Anforderungen, sondern verweigert sie eine Genehmigungserteilung gänzlich --? Bedingung, Befristung, Auflage (-) -?isol. Anffechtungsklage scheidet insoweit aus

      • Unechte NB

        • = nur eine

          Regelung

          • Formulierung: 'Es liegt eine unechte ~ vor, und damit keine Teilbarkeit vor.

            Isolierte Anfechtung unmöglich. Richtiges Vorgehen ist

        • Varianten

          • bloßer Verweis auf Rechtslage

          • bloße Inhaltbestimmung

            • Bei sog. Inhaltsbestimmungen handelt es sich nicht um NB, da sie keinen eigenen Regelungscharakter haben. Sie bezeichnen nur den Inhalt der Hauptregelung näher. Stellen also klar, wie weit eine Regelung reicht.

          • Teilgenehmigung
          • Teilablehnung

          • nur als Auf-

            lage bezeichnet

          • modifizierte

            Genehmigung

            • = aliud = qualititativ anders
              • Ein aliud liegt vor, wenn die Behörde so weit vom Antrag abweicht, dass

                sie letzlich etwas anderes gewährt als beantragt. Behörde macht somit ein Gegenangebot nach § 150 S. 2 BGB

              • z.B.: Satteldach beantragt, Flachdach genehmigt

              • z.B.: 5 Stockw. beantragt, 3 genehmigt

              • grunds. formell rw. wenn nicht nach § 25 I

                VwVfG auf Umstellung hingewiesen

              • BayVGH: 'Der Klägerin ist eine andere, mehr einschränkende Genehmigung erteilt worden als sie beantragt hat. Das Klagebegehren zielt deshalb in Wahrheit nicht auf die kassatorische Abwehr der Belastung, sondern die Erweiterung des ihr bisher zugestandenen Genehmigungsbestandes. Ein 'Mehr' an Genehmigung kann nicht mit der Anfechtungsklage, sondern nur mit der Verpflichtungsklage erstritten werden' BayVGH, BayVBl. 1985, 149 ff.

              • Abgrenzung zur modifizierenden Auflage; weche grds. eine echte NB ist,

                jedoch die Verpflichtungsklage statthaft ist.

          • Rechtsschutz

      • Kann sie isoliert angefochten werden?

        • Isolierte Anfechtung (+), wenn die NB vom Haupt-VA

          teilbar

        • Teilbarkeit ist umstritten

      • Für Rechtsschutz ist entscheidend:

        1) Ob überhaupt eine NB vorliegt

        2) wenn ja, welche Art der NB vorliegt

        3) Welches Vorgehen statthaft ist, d.h.

        mit welcher Klageart die NB angegriffen

        werden kann

        • Ist isolierte Anfechtung möglich, fehlt es der

          Verpflichtungsklage am Rechtsschutzbedürfnis,

          da Anfechtungsklage für Bürger der einfachere

          Weg ist

      • Grundlagen

        zu Nebenbestimmungen = Zusätze, § 36 VwVfG

        • = Einem VA beigefügte Regelungen, die nicht

          Inhaltsbestimmungen des Haupt-VAs sind

        • Strenge Akzessorietät zum Haupt-VA

        • Funktion

          • Flexibilität bei der Realisierung von Verwaltungszielen

          • Herstellung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

        • Auslegung anhand des obj. Empfängerhorizonts gem. §§ 133,157 BGB analog

          • Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde

        • bei gebundenen Entscheidungen nur

          zur Sicherung d. gesetzl. Regeln zulässig

      • materielle

        Zulässigkeit

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