
10902
- § 315c
- Grundlagen
- Eingriffe von innen
- konkretes Gefährdungsdelikt
- eigenhändiges Delikt
- im Ggs. zu § 315b
- Schema § 315c: Prüfung
- obj. TB des § 315c
- Führen eines KFZ im öff. Straßenverkehr
- DefinitionFahrzeugführer ist derjenige, der das Fortbewegungsmittel im Verkehr bewegt
- Tathandlung
- Trunkenheit / Drogen
- Fahruntüchtigkeit
- absolute
- bei 1,1%
- relative
- bei min. 0,3 %
- + Ausfallerscheinungen
- eine der 7 Totsünden und grob verkehrswidrig
- Definitiongrob verkehrswidrig bedeutet ein besonders schwerer Vertstoß gegen die Verkehrsregeln
- DefinitionRücksichtslosigkeit im subj. TB prüfen! des § 315c
- Gefährdung
- Definitionkonkrete Gefahr bedeutet, dass Eintritt / Ausbleiben der Verletzung nur noch vom Zufall abhängt
- BeinaheUnfall
- Definition#
- DefinitionRechtsüter anderer: Leib und Leben
- normale Beifahrer (+)
- (P) teilnehmender Beifahrer
- inzidente Prüfung
- Streit nur relevant, wenn sonst keine Gefährdungsobjekte
- h.M.: nein
- Arg.: der Teilnehmer begründet sonst seine eigene Strafbarkeit
- oder: (+) gem. § 315c, 26 aber rechtfertigende Einwilligung des Teilnehmers
- siehe unten
- Arg.: Wortlaut 'anderer'
- a.A.: ja
- Arg.: kein rechtsfreier Raum zwischen Straftätern
- Arg.: Keine Einschränkung im Wortlaut
- Beginn der Gefährdung bei Trunkenheitsfahrt
- BGH alt.: Beginn der Fahrt stellt schon Gefährdung d. Insassen dar
- BGH neu: (-)
- Arg.: sonst Verwechslung von quantitiver Gefahr mit qualitativer Gefahr (viel abstraktere Gefahr ist nicht allein desshalb konkret)
- DefinitionSachen von bed. Wert
- Gefährdung des Leasing- / Mietwagen des Täters
- h.M.: nein
- Arg.: Tatwerkzeug kann nicht Tatobjekt sein
- a.A.: ja
- Arg.: auch Recht des Eigentümers schützenswert
- bedeutender Wert: ca. 750 €
- geringer Schaden reicht nicht aus
- Gefährdung (+), aber später nur geringer Schaden = TB (+)
- subj. TB des § 315c
- Vorsatz bzgl. aller obj. Merkmale
- Wissen nicht bzgl. Alkohol, sondern bzgl. Fahruntüchtigkeit
- min. dolus eventualis bzgl. Tathandlung
- nur bei Variante 2 prüfen:
- Definitionrücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen oder aus Gleichgültigkeit über seine Verkehrspflichten hinwegsetzt
- RWK
- Einwilligung möglich, Dispositionsbefugnis ?
- BGH: nein
- Arg.: systematische Stellung (allgemeingefährl. Delikte)
- a.A.: möglich
- Arg.: Vorrang des Schutzes von IndividualRG
- Arg.: Gesetzgeber hat Schutzgut 'Gemeingefahr' gestrichen
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