- Rechtsmangel, § 435 BGB
Besonderheiten
lange Verjährung: 30 Jahre: § 438 I BGB Nr. 1 a
privatR.
Rechte Dritter
dingliche Belastungen
der Kaufsache
insb. Hypotheken und Grundschulden
auch fälschlich eingetragene § 435 S.2 BGB
kein Ausschluss der Mängelrechte gem. § 442 II BGB
obligatorische Rechte Dritter
soweit sie einem Dritten den
berechtigten Besitz verschaffen
z.B.: Miet- und Pachtverträge
aber: Verkauf einer Grundschuld an Grundstück, das zu schlech-
teren Konditionen vermietet ist, als in KV vereinbart: § 535 BGB (-)
e.A.: ja, 30J
Verjährung
Arg.:
Wortlaut
Dritteigentum ist ein Recht, das dem K
gegenüber geltend gemacht werden kann
Erst-Recht Schluss -Eigentum stärkstes dingliches Recht
Arg.: sonst besteht Gefahr der Regressfalle, weil SE Anspruch nach § 311a II BGB schon nach 3 Jahren
(§ 195 BGB ) verjährt, der K dem wahren Eigentümer aber 30 Jahre lang (§ 197 BGB ) Herausgabe § 985 BGB schuldet
Arg.: Dritteigentum auch in § 438 I BGB Nr. 1a genannt
con.: nicht ausdr. von Eigentum, sondern dingl. Rechten die Rede
dann Mangel (+), aber Nacherfüllung unmöglich ? SE gem. §§ 311a II BGB , 435, 437
vermittelnde
Ansicht
zwar kein Mangel
aber dafür Anwendung von § 438 I BGB Nr.1a statt Regelverjährung ? 30 Jahre
con.: wegen Ersitzung (§ 937 BGB ) ist Regressfalle nur theoretisches Problem
nein,
§ 195 BGB ? 3J
Arg.: Primäranspruch § 433 1 S.1 BGB beinhaltet schon ? Nichterfüllung, keine Schlechterfüllung
klare Differenzierung zw. S.1 und S.2
con.: Regressfalle (s.o.)
Gesetzgeber wollte diese mit Schuldrechtsreform gerade abschaffen
öRechtliche
Beschränkungen
öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die auf anderen
Umständen beruhen, als auf der Beschaffenheit der Sache
- Sondervorschrift des § 436 BGB für öffentlich-rechtliche Lasten an Grundstücken
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