- Bedingung §§ 158 ff. und Befristung § 163
Bedingung §§ 158 ff.
Die Wirksamkeit eines RG wird von einem künftigen,
UNGEWISSEN Ereignis abhängig gemacht
Arten
Aufschiebende
Bedingung § 158 I
Wirkung: RG wird mit Bedingungseintritt ex nunc wirksam
schuldrechtliche Rückwirkung (ex tunc) kann aber gem. § 159 vereinbart werden
Auflösende
Bedingung § 158 II
Wirkung: RG verliert seine Wirksamkeit mit Bedingungseintritt (ex nunc)
schuldrechtliche Rückwirkung (ex tunc) kann aber gem. § 159 vereinbart werden
- aufschiebende Bedingung des Überlebens des Ehegatten und auflösend nicht wieder zu heiraten (Wiederverheiratungsklausel)
Voraussetzungen
Das RG (abgesehen von der Bedingung)
muss volgständig abgeschlossen und gültig sein.
Dabei ist grds. jedes RG bedingt möglich
Ausnahmen
Bedingungsfeindlichkeit kraft Gesetz
zb. §§ 925 II, 388 S.2
Ausübung von Gestaltungsrechten §388 S.2 BGB analog
Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Prozesshandlungen
Ausnahmsweise Zulässig
Wenn berechtige Empfängerinteressen
nicht beeinträchtigt werden:
- Bei Gestaltungsrechten (+), wenn Wirksamkeit allein vom Willen des
Empfängers abhängt (Potestativbedingungen z.b.
Änderungskündigung
- Bei Prozesshandlungen (+), wenn innerprozessual und Eintritt allein von
Gericht abhängi
pl RL nur bei solchen geregeltvgl. Int. Lage einseitige Einflussnahme unbillige Schwebelage§ 162
Die Bedingung gilt als bzw. als nicht eingetreten,
wenn Vereitelung bzw. Herbeiführung treuwidrig
Idee: Eintritt/Nichteintritt einer Bedingung, wird idR für
einen Beteiligten negative Auswirkungen haben
§ 160
Verpflichtung zum SE
zb.: In Schwebezeit kann der noch Berechtigte den Erfolg des beabsichtigten RG
beeinträchtigen zb. kann Noch Eigentümer Sache vor Bedingungseintritt zerstören
- Arg. §346 IV BGB
- Aber auch nach §160 analog positive Kenntnis erforderlich
Nach §160 BGB wurde Rechtsgeschäft bereits geschlossen bei cic gerade nichtdass den Schuldner eines bedingt abgeschlossenen Rechtsgeschäfts bereits mit Abschluss des Rechtsgeschäfts Treuepflichten treffen.- Denn der Schutz nach § 160 ist obligatorisch ausgestaltet.32 Erwirbt der Vollberechtigte gegenüber einem Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe ist (§ 278), einen Schadensersatzanspruch, so kann der bedingt Berechtigte nach Maßgabe des § 255 gegebenenfalls Abtretung dieses Anspruchs fordern
§ 161
Bestimmt Unwirksamkeit von
beeinträchtigten Verfügungen
Wichtigter Anwendungsbereich:
Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers
Unzulässige Bedingung
oder Befristung
Unzul. Bedingungen/Befristungen sind nach § 139 zu behandeln.
nach Spezialvorschriften ist auch andere RF möglich
Befristung § 163
Die Wirksamkeit eines RG wird von einem zukünftigen,
GEWISSEN Ereignis abhängig gemacht
Arten
Anfangstermin
Voraussetzungen: Endsprechende Anwendungen der Vorschriften
§§ 158, 160, 161 über Aufschiebende Bedningung
Endtermin
Voraussetzungen: Endsprechende Anwendungen der Vorschriften
§§ 158, 160, 161 über Auflösende Bedningung
Beachte
Verweis auf die §§ 158, 160, 161 nicht abschließend.
In Ausnahmefällen auch §§ 159, 162 entsprechend Anwendung
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