- Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB
Grundlagen
zu Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB§ 314 BGB außerordentliches Kündigungsrecht
§§ 490, 543 BGB , 569, 626, 725 alle lex specialis
z.B. Mietvertrag, Dienst- und Arbeitsvertrag , Gesellschaftsvertrag
Wichtigster Unterschied zu Ordentl. Kündigung= Existenz von einem wichtigenGrund
Die Kündigung ist eine einseitige, auf Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses
gerichtete empfangsbedürftige WE. Die Kündigung ist zugleich ein Gestaltungsrecht,
das das Dauerschuldverhältnis für die Zukunft (ex nunc) beendet
Ein Dauerschuldverhältnis liegt vor, wenn der Gesamtumfang der von den Parteien( § 314 I S.1 BGB )
zu erbringenden Leistungspflichten von der
Dauer der Rechtsbeziehung abhängt, d.h. wenn in einem bestimmten zeitlichen Rahmen immer neue
Leistungspflichten entstehen.
Schema § 314 BGB :Prüfung
Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses, § 314 I S.1 BGB
Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist, § 314 III BGB
Vorliegen eines wichtigen Grundes, § 314 I S.2 BGB
Merksatz: Grund darf idR nicht im Risikobereich des Kündigenden liegen
Schema § 314 BGB :Prüfung'' wichtiger Grund '
Vorliegen eines als Kündigungsgrund generell geeigneten SV
Umfassende Interessenabwägung im Einzelfall
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