Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB Schema
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  • Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB

    • Grundlagen

      zu Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB

      • § 314 BGB außerordentliches Kündigungsrecht

      • §§ 490, 543 BGB , 569, 626, 725 alle lex specialis

      • z.B. Mietvertrag, Dienst- und Arbeitsvertrag , Gesellschaftsvertrag

      • Wichtigster Unterschied zu Ordentl. Kündigung= Existenz von einem wichtigenGrund

      • § 314 BGB lex Specializ zu Rücktr. § 323 BGB ff. entw. damit keine Rückabwicklungsschwr. auftreten,da § 314 BGB Zukunft anhält

    • Die Kündigung ist eine einseitige, auf Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses

      gerichtete empfangsbedürftige WE. Die Kündigung ist zugleich ein Gestaltungsrecht,

      das das Dauerschuldverhältnis für die Zukunft (ex nunc) beendet

    • Ein Dauerschuldverhältnis liegt vor, wenn der Gesamtumfang der von den Parteien( § 314 I S.1 BGB )

      zu erbringenden Leistungspflichten von der

      Dauer der Rechtsbeziehung abhängt, d.h. wenn in einem bestimmten zeitlichen Rahmen immer neue

      Leistungspflichten entstehen.

    • Schema § 314 BGB :

      Prüfung

      • Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses, § 314 I S.1 BGB

      • Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist, § 314 III BGB

      • Vorliegen eines wichtigen Grundes, § 314 I S.2 BGB

        • Merksatz: Grund darf idR nicht im Risikobereich des Kündigenden liegen

    • Schema § 314 BGB :

      Prüfung'' wichtiger Grund '

      • Vorliegen eines als Kündigungsgrund generell geeigneten SV

      • Umfassende Interessenabwägung im Einzelfall

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB Schema

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