
11991
- Onlinebanking
- § 675u S.2 - Stornierungsanspruch des Kunden
- Ausschluss der §§ 812 ff. gem. § 675z S.1
- Darlegungs- und Beweislast für Authentifizierung liegt bei der Bank, § 675w S.1
- § 675w S.3 - Beweiserleichterung
- dolo agit, § 242, wenn Gegenanspruch besteht
- § 675v I S.1 - Gegenanspruch der Bank -> Kunden: SE bis zu 150 €
- wenn Karte verloren, gestohlen oder sonstig abhanden gekommen
- verschuldensunabhängig
- § 675v II - weitergehender SE wegen Sorgfaltspflichtverletzung
- Beispielinsb. Aufbewahren von PIN und Karte am gleichen Ort, § 675v II S.1
- Beispielinsb. Nichtsperrung nach Kenntniserlangung von Missbrauch / Verlust
- nicht: bloßer Erkenntnis der Missbrauchsgefahr
- Verschulden erforderlich: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
- (P) Ausschluss des § 280 daneben wegen § 675z S.1
- wohl h.M.
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- BGH XI ZR 42/00 Rn.21
- Palandt § 675v Rn.2