
13604
- möglich
- Abgrenzungstheorien
- Subordinationstheorie [Rspr]
- Definitionwenn zwischen den Beteiligten
- ein Über-Unterordnungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis besteht,
- Krit.:
- auch im privR teilweise gegeben
- auch im öffR nicht immer gegeben
- das sich aus der Beteiligung eines mit hoheitlicher Gewalt ausgestatteten Trägers der öffentlichen Verwaltung ergibt
- Interessentheorie [Ulpian]
- Definitionwenn überwiegend im
- öffentlichen Itneresse ist es ius publicum,
- Krit.: öffR soll heute auch das Individuum schützen
- Individualinteresse ist es ius privatum
- Krit.: privR soll heute auch öff Interessen dienen
- modifizierte Subjektstheorie [Lit.]
- Definitionwenn die Norm auf einer Seite ausschließlich einen Hoheitsträger gerade in seiner Funktion als Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet
- Krit.: Zirkelschluss, da Qualifikation als 'Hoheitsträger' auch vom Merkmal öffR abhängt
- Zweifelsregelung
- Schema: Erfüllt der Verwaltungsträger öffentliche Aufgaben, so besteht die Vermutung, dass er sie auch mit den ihm zugewiesenen besondereren Befugnissen des öffentlichen Rechts erfüllen will
- nicht möglich
- Abstellen auf Handlung
- eindeutig öffR Handlungsform
- BeispielVerfügung
- BeispielBescheid
- öffR Sachzusammenhang
- Definitionwenn
- ein rechtlicher Zusammenhang
- mit einem eindeutig öffentlich-rechlichen Aufgabenbereich besteht
- BeispielBsp.: Betrieb einer Kläranalage zur Erfüllung der Daseinsfürsorge
- Sonderfall: Kehrseitentheorie
- DefinitionDer actus contrarius teilt die rechtliche Qualität des actus primus
- Leistungesetzliche Schuldverhältnissew
- zweistufiges Verfahren: Bewilligung öffR / Abwicklung privR
- Rechtsnatur des Verfahrens
- h.M.: Zwei-Stufen-Theorie: einheitlicher Lebenssachverhalt kann privR und öffR Elemente enthalten
- OB = öffR
- WIE = privR
- Anwendung bei
- öffR Einrichtungen
- h.M.:
- (+)
- Arg.: VwTräger hat Wahlrecht
- a.A.:
- (-), wenn Anspruch auf Zugang unmittelbar aus Gesetz
- nur öffR
- a.A.:
- (-)
- einheitlich privR
- privR
- Vergabe öff Aufträge
- ab Schwellwert des § 100 GWB
- Besonderer Vergaberechtsweg
- Unterschwellenbereich
- h.M.:
- (-)
- privR
- Arg.: Staat handelt nicht hoheitlich
- a.A.:
- (+)
- Arg.: Traditioneller Teil des Haushaltsrecht
- a.A.: öffR Element füht im Zweifel zu insgesamt öffR RV
- VA / öffR V
- Arg.: öffR Entscheidung wirkt fort
- Krit.: keine öffR Vorschriften bspw. bei Darlehen / Bürgschaft
- a.A.: öffR Vorschriften überlagern das PrivR-Verhältnis ledigl.
- PrivR Vertrag
- Krit.: keine Flucht ins Private
- einstufiges Verfahren
- stets öffR
- BeispielBspw. verlorene Zuschüsse
- Schenkung, da Staat nicht zu Schenkungen berechtigt
- öffR Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisse
- Indizien
- Vermutungen
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