
13613
- Vorrang des Gesetzes
- kein Handeln gegen Gesetz
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Verstoß
- Gesetz / VO
- nichtig
- Satzung
- grdstzl. nichtig
- Ausnahme:
- Bebauungsplan, §§ 214 ff. BauGB
- VA
- grdstzl.
- wirksam
- Ausnahme:
- nichtig
- öffR V
- wirksam
- Vorbehalt des Gesetzes
- kein Handeln ohne Gesetz
- Herleitung
- Art. 20 Abs. 1 und 3 GG
- Anwendungsbereich
- kein Totalvorbehalt
- bei Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung (-)
- Rückausnahme: Sozialleistungen, § 31 SGB I
- bei Belastungen (+)
- ABER:
- DefinitionWesentlichkeitstheorie:
- Wesentliche Entscheidungen
- Maßnahmen, die
- den Grundrechtsbereich in nennenswertem Umfang tangieren
- besondere Bedeutung für das Gemeinwohl haben
- den grundlegenden institutionellen Aufbau betreffen
- 'Wesentliches vom Wesentlichen' nur durch formelles Gesetz
- Parlamentsvorbehalt:
- Definitionje stärker der Einzelne oder die Allgemeinheit betroffen wird, desto detaillierter und bestimmter muss die gesetzliche Regelung sein
- müssen nach dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip vom Gesetzgeber selbst getroffen werden und dürfen nicht vollständig der Verwaltung überlassen werden.
- RF:
- grdstzl. Notwendigkeit einer EGL
- Soderstatusverhältnisse
- Fehlen (hinreichender) gesetzlicher Grundlagen
- Chaosgedanke:
- während der Übergangszeiträume bis zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung ist die Verw auch ohne EGL zur Vornahme einer zwingend erforderlichen Maßnahme berechti
- Arg.: Funktionsuntüchtigkeit staatlicher Einrichtungen noch verfasssungsfeindlicher
- Mindestgehalt einer Rechts-VO:
- Bestimmtheitstrias d. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG
- Inhalt
- Zweck
- Ausmaß
- Ausnahme:
- mittelbare GReingriffe
- a.A.:
- EGL nur, wenn GRbeeinträchtigung
- bezweckt oder zumindest vorhersehbar oder
- besonders schwewiegende Auswirkungen gegeben
- h.M.:
- Lehre vom funktionalen Schutzbereich
- bestimmte mittelbare GRbeeinträchtigungen greifen erst gar nicht in den Schutzbereich des GR ein
- RF:
- Normprüfungskompetenz:
- summarische Prüfung der RMK einer Norm vor ihrer Anwendung
- Normverwerfungskompetenz
- h.M.
- (-)
- Arg.: infolge der Gewaltenteilung alleinige Kompetenz der Gerichte
- a.A.
- (+)
- Arg.: rw Norm eo ipso unwirksam und daher ohne Rechtswirkung
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