13613
    • Vorrang des Gesetzes

      • kein Handeln gegen Gesetz

      • Art. 20 Abs. 3 GG

      • Verstoß

        • Gesetz / VO

          • nichtig
        • Satzung

        • VA

          • grdstzl.
            • wirksam
          • Ausnahme:
            • nichtig
        • öffR V

          • wirksam
    • Vorbehalt des Gesetzes

      • kein Handeln ohne Gesetz

      • Herleitung

        • Art. 20 Abs. 1 und 3 GG

      • Anwendungsbereich

        • kein Totalvorbehalt

          • bei Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung (-)
          • bei Belastungen (+)
        • ABER:

          • Definition
            Wesentlichkeitstheorie:
            • Wesentliche Entscheidungen
              • Maßnahmen, die
                • den Grundrechtsbereich in nennenswertem Umfang tangieren
                • besondere Bedeutung für das Gemeinwohl haben
                • den grundlegenden institutionellen Aufbau betreffen
              • 'Wesentliches vom Wesentlichen' nur durch formelles Gesetz
                • Parlamentsvorbehalt:
                  • Definition
                    je stärker der Einzelne oder die Allgemeinheit betroffen wird, desto detaillierter und bestimmter muss die gesetzliche Regelung sein
            • müssen nach dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip vom Gesetzgeber selbst getroffen werden und dürfen nicht vollständig der Verwaltung überlassen werden.
      • RF:

        • grdstzl. Notwendigkeit einer EGL

          • Soderstatusverhältnisse
          • Fehlen (hinreichender) gesetzlicher Grundlagen
            • Chaosgedanke:
              • während der Übergangszeiträume bis zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung ist die Verw auch ohne EGL zur Vornahme einer zwingend erforderlichen Maßnahme berechti
              • Arg.: Funktionsuntüchtigkeit staatlicher Einrichtungen noch verfasssungsfeindlicher
          • Mindestgehalt einer Rechts-VO:
            • Bestimmtheitstrias d. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG
              • Inhalt
              • Zweck
              • Ausmaß
        • Ausnahme:

          • mittelbare GReingriffe
            • a.A.:
              • EGL nur, wenn GRbeeinträchtigung
                • bezweckt oder zumindest vorhersehbar oder
                • besonders schwewiegende Auswirkungen gegeben
            • h.M.:
              • Lehre vom funktionalen Schutzbereich
                • bestimmte mittelbare GRbeeinträchtigungen greifen erst gar nicht in den Schutzbereich des GR ein
    • RF:

      • Normprüfungskompetenz:

        • summarische Prüfung der RMK einer Norm vor ihrer Anwendung

      • Normverwerfungskompetenz

        • h.M.

          • (-)
          • Arg.: infolge der Gewaltenteilung alleinige Kompetenz der Gerichte
        • a.A.

          • (+)
          • Arg.: rw Norm eo ipso unwirksam und daher ohne Rechtswirkung

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