
13650
- Normativer Schutdbegriff
- DefinitionSchuldhaft handelt, wer
- sich nicht zu einem rechtmäßgen Handlen hat motivieren lassen,
- obwohl er bzw. ein durchschnittlicher Mensch an seiner Stelle
- sich für das Recht hätte entscheiden können
- Fragestellung:
- Kann der Täter für seine Tat persönlich verantwortlich gemacht werden?
- RWK: Steht die Tat im Widerspruch zur R'Ordnung
- Schema
- Spezielle Schuldmerkmale
- Fahlässigkeitsschuld
- Entschuldigungsgründe
- 33 StGB
- 35 StGB
- 35 StGB analog
- Fahrlässigkeit
- Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens
- Fahrlässigkeit
- Möglichkeit des Unrechtsbewusstseins
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