
13652
- Neuer Knoten
- allg. RmkAnforderungen
- Bestimmtheit d. VA bzgl.
- WER will
- erlassende Behörde
- von WEM
- Adressat
- WAS
- Inhalt
- Zweck
- Ziel
- Es muss ausgeschlossen sein, dass Adressat sich anstrengt, das Ziel aber trotzdem verfehlt
- ggf. Mittel, wenn gestzl. vorgeschrieben
- RF:
- regelm. bes. schwerer Fehler, also
- NICHTIGKEIT, § 44 Abs. 1 VwVfG
- keine Unmöglichkeit d. Maßn
- aus
- tatsächlichen Gründen
- objektiv (niemand ist hierzu in der Lage)
- RF:
- NICHTIGKEIT, § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
- subjektiv (ledigl. der Adressat ist hierzu nicht in der Lage, wohl aber Dritte)
- RF:
- ggf. RECHTSWIDRIG wenn unverhältnismäßig
- rechtlichen Gründen
- wegen
- Verwirklichung einer rw. Tat
- RF:
- NICHTIGKEIT, § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG
- fehlender privR Befugnisse ggü Dritten
- Driiter könnte auf Geltendmachung seiner Rechte verzichten
- Adressat könnte R'Verhältnis zu Drittem, z.B. durch Kündigung, beenden
- Duldungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung
- ist nach den selben Vorschriften rechtmäßig wie der HauptVA
- Inanspruchnahme als Inh. d. tats. Gewalt
- bei Fehlen:
- RF:
- RMK
- (+)
- DURCHSETZBARKEIT
- (-)
- Verhältnismäßigkeit
- allgemeines Rechtsprinzip
- Definitiondie Maßnahme muss
- zur Verfolgung eines legitimen Zwecks
- die Belastung des Adressaten
- in einem angemessenen Verhältnis
- zu den mit der Maßnahme verfolgent Interessen stehen
- geeignet und
- erforderlich sein und
- zur Verfolgung eines legitimen Zwecks
- Definitionist
- jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist
- geeignet und
- Definitionwenn
- mit der Maßnahme der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden kann
- erforderlich sein und
- Definitionwenn
- kein anderes,
- gleich wirksames,
- aber weniger belastendes Mittel zur Verfügung steht
- die Belastung des Adressaten in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Maßnahme verfolgent Interessen stehen
- in einem angemessenen Verhältnis
- zu den mit der Maßnahme verfolgent Interessen stehen
- Definitiondarf nicht
- zu einem Nachteil führen,
- der zu dem erstrebten Erfolg
- erkennbar außer Verhältnis steht
- bei Ermessensentscheidung stets prüfen, bei geb. Entscheidung wenn bedenklich
- Gesetz verlangt Verhältnismäßigkeit explizit in
- gesonderter Norm
- Prüfung in gesondertem Punkt
- gleicher Norm / überhaupt nicht (gebundene Entsch.)
- Prüfung als Ermessensgrenze
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