13652
    • Neuer Knoten

      • allg. RmkAnforderungen

        • Bestimmtheit d. VA bzgl.

          • WER will
            • erlassende Behörde
          • von WEM
            • Adressat
          • WAS
            • Inhalt
              • Zweck
              • Ziel
                • Es muss ausgeschlossen sein, dass Adressat sich anstrengt, das Ziel aber trotzdem verfehlt
              • ggf. Mittel, wenn gestzl. vorgeschrieben
          • RF:
            • regelm. bes. schwerer Fehler, also
              • NICHTIGKEIT, § 44 Abs. 1 VwVfG
        • keine Unmöglichkeit d. Maßn

          • aus
            • tatsächlichen Gründen
              • objektiv (niemand ist hierzu in der Lage)
                • RF:
                  • NICHTIGKEIT, § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
              • subjektiv (ledigl. der Adressat ist hierzu nicht in der Lage, wohl aber Dritte)
                • RF:
                  • ggf. RECHTSWIDRIG wenn unverhältnismäßig
            • rechtlichen Gründen
              • wegen
                • Verwirklichung einer rw. Tat
                  • RF:
                    • NICHTIGKEIT, § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG
                • fehlender privR Befugnisse ggü Dritten
                  • Driiter könnte auf Geltendmachung seiner Rechte verzichten
                  • Adressat könnte R'Verhältnis zu Drittem, z.B. durch Kündigung, beenden
                  • Duldungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung
                    • ist nach den selben Vorschriften rechtmäßig wie der HauptVA
                      • Inanspruchnahme als Inh. d. tats. Gewalt
                    • bei Fehlen:
                      • RF:
                        • RMK
                          • (+)
                        • DURCHSETZBARKEIT
                          • (-)
        • Verhältnismäßigkeit

          • allgemeines Rechtsprinzip
          • Definition
            die Maßnahme muss
            • zur Verfolgung eines legitimen Zwecks
            • die Belastung des Adressaten
              • in einem angemessenen Verhältnis
              • zu den mit der Maßnahme verfolgent Interessen stehen
            • geeignet und
            • erforderlich sein und
            • zur Verfolgung eines legitimen Zwecks
              • Definition
                ist
                • jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist
            • geeignet und
              • Definition
                wenn
                • mit der Maßnahme der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden kann
            • erforderlich sein und
              • Definition
                wenn
                • kein anderes,
                • gleich wirksames,
                • aber weniger belastendes Mittel zur Verfügung steht
            • die Belastung des Adressaten in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Maßnahme verfolgent Interessen stehen
              • in einem angemessenen Verhältnis
              • zu den mit der Maßnahme verfolgent Interessen stehen
              • Definition
                darf nicht
                • zu einem Nachteil führen,
                • der zu dem erstrebten Erfolg
                • erkennbar außer Verhältnis steht
          • bei Ermessensentscheidung stets prüfen, bei geb. Entscheidung wenn bedenklich
          • Gesetz verlangt Verhältnismäßigkeit explizit in
            • gesonderter Norm
              • Prüfung in gesondertem Punkt
            • gleicher Norm / überhaupt nicht (gebundene Entsch.)
              • Prüfung als Ermessensgrenze

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