
13661
- ganz h.M.: Lehre vom Beurteilungsspielraum
- Anwendungsbereich
- h.M.:
- nur in
- Ausnahmefällen
- Rspr.
- Definitiondort, wo
- die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs
- wegen der hohen Komplexität
- oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie
- so schwierig ist,
- dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt
- anerkannte Fallgruppen
- beamtenrechtliche Beurteilungen
- Prüfungsentscheidungen
- Prognoseentscheidungen
- Entscheidungen weisungsfreier, pluralistisch besetzter, Gremien
- Lit.
- normative Ermächtigungslehre
- dort wo die Verwaltung vom Gesetzgeber ermächtigt ist
- pro: Rechtsschutzgarantie
- a.A.:
- bei sämtl. unbest. R'Begriffen
- RF:
- gerichtl. Überprüfung beschränkt auf Beurteilungsfehler
- Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung
- § 39 VwVfG, da nach § 2 VwVfG ausgeschlossen
- unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG ggf. i.V.m. Art. 12
- Verstoß gg. VfVorschriften
- dann aber auch: Rügepflicht des Adressaten
- unzutreffender / unvollständig ermittelter SV
- sachfremde Erwägungen
- sonst. Verstoß gg. das Willkürverbot
- möglichst gleiche Vrstzg. für alle
- Gebot der Sachlichkeit: obj. Beurteilung
- Verh.Mäßigkeit
- Missachtung allg. Bewertungsgrundsätze
- Grenze
- h.M.:
- Vertretbarkeitskontrolle
- eine vertretbare und argumentativ gestützte Lösung darf nicht als falsch gewertet werden
- a.A.:
- Willkürrechtsprechung
- erst wenn die Grenze zur Willkür überschritten wird
- früher: Ermessen auch auf TB-Seite
- pro: strukturelle Gleichheit zu Handlungsermessen
- con: keine Zweckmäßigkeitserwägungen
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