
13669
- entschuldigender Notstand
- Notstandslage
- wie
- aber: abschließende
- R'Güter
- Leben
- Leib
- wegen Nähe zu Leben: nur schwerwiegende KV
- Freiheit
- Personen
- Täter
- Angehöriger
- andere ihm nahestehende Person
- Definitionwenn
- die Person mit dem Täter so eng verbunden ist,
- dass dieser eine Gefahr für jenen auch für sich selbst als Drucksituation empfindet
- Notstandshandlung
- Gefahr nicht anders als durch den Eingriff abwendbar
- wie
- Beispieli.B. auch durch gerechtfertigte Hanldung
- keine R'GüterAbwägung, aber
- Gefahrhinnahme muss unzumutbar sein
- (-)
- wenn Gefahrhinnahme zumutbar
- Beispielgesetzl. Bsp.: Verursachung der Gefahr
- ohne zureichenden Grund in Gefahr begeben und somit Obliegenheit verletzt
- Beispielgesetzl. Bsp.: besonderes R'Verhältnis
- Beispielz.B. beruflich: Polizisten / Soldaten / Feuerwehrleute / etc.
- Beispielz.B. institutionalisierte Duldungspflichten: Festnahme / Haft / etc.
- Beispielsonst. Bsp.: Unverhältnismäßigkeit zw. Gefahr und RG'Beeinträchtigung
- Beispielsonst. Bsp.: Garantenstellung
- für wen muss die Erfolgshinnahme zumutbar sein?
- h.M.:
- für den Handelnden
- pro: Wortlaut d. § 35; andernfalls verbotene Analogie
- a.a.:
- für den, dessen R'Güter bedroht sind
- pro: Notstandshelfer muss Gefahrtragungspflicht d. Sympathieperson respektieren
- auf wessen R'Güter kommt es an?
- h.M.:
- die des Adressaten der Notstandshilfe
- pro: Wortlaut d. § 35; andernfalls verbotene Analogie
- a.a.:
- die des Verursachers der Notstandslage
- pro: Notstandshelfer muss Gefahrtragungspflicht d. Sympathieperson respektieren
- Gefahrabwendungswille
- Kenntnis und Ziel der Gefahrenabwehr
- pflichtgemäße Prüfung etwaiger Abwendungsmöglichkeiten
- h.M.:
- (+)
- soweit zeitlich möglich und zumutbar
- pro: arg. ex. § 35 Abs. 2 StGB
- a.a.:
- (-)
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10