
13692
- Definitionist
- die Äußerung
- äußerer TB: Erklärung
- HandlungsW
- RechtsbindungsW
- invitatio ad offerendum
- Auslage im Selbstbedienungsladen
- Selbstbedienungstankstelle
- h.M.:
- Angebot: Bereitstellen der Zapfsäule
- Annahme: Einfüllen d. Kraftstoffes
- pro: schafft unumkehrbaren Zustand
- a.A.:
- Angebot; Einfüllen d. Kraftstoffes
- Annahme: Zulassen des Einfüllens
- Onlineauktion
- 156 BGB
- Versteigerung?
- h.M.:
- (-)
- pro: Vertragsschluss erst durch Zuschlag; Zuschlag ist WE; hier endet die Aktion aber mit Zeitablauf
- a.A.:
- (+)
- pro: jeder Bieter kann auf andere Angebote reagieren und diese überbieten; Zuschlag kein notw. Kriterium
- 145 BGB
- Angebot an denjenigen, der innerhalb d. Laufzeit d. höchste Gebot abgibt
- ggf. Rücknahme vor Auktionsende gem. E-bay-AGB
- Auskunft / Rat / Empfehlung
- 675 Abs. 2 BGB
- reine Aukunft privilegiert
- verbindlicher Auskunfts- / Beratungesetzliche Schuldverhältnisseertrag möglich
- Indizien für konkludente Vereinbarung:
- erkennbar von erheblicher Bedeutung und Grundlage wesentlicher Entscheidungen
- besondere Sachkunde und eigenes wirtschaftliches Interesse des Beraters besteht
- Vereinbarung einer Vergütung
- Gefälligkeit
- alltägliche Gefälligkeit
- RBW
- (-)
- Haftung
- Rspr.
- stillschweigende Haftungsmilderung
- regelm.
- (-)
- ausnahmsw.
- (+)
- aufgrund ergänzender Auslegung
- stark einzuschränken, da Willensfiktion, denn bei Vereinbarung hat keine der Parteien daran gedacht
- kein Versicherungsschutz
- nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko
- besondere Umstände, die einen Haftungsausschluss als besonders naheliegend erscheinen lassen
- Familie
- Freunde
- Lit.
- Privilegierung analog
- 521 BGB
- 599 BGB
- 690 BGB
- con: gedacht als Äquivalent für Unentgeltlichkeit, Deliktsrecht kennt aber keinen Äquivalenzgedanken
- GefälligkeitsVertrag
- RBW
- (+)
- Indizien:
- Wert der anvertrauten Sache
- wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit
- erkennbares Interesse d. Begünstigten
- Übernahme eines unzumutbaren Risikos
- BeispielLottofälle
- GefälligkeitsVerhältnis
- RBW
- (-)
- Nebenpflichten
- Rspr.
- (-)
- Lit.
- Schein- / Scherzgeschäft
- 116 BGB
- 117 Abs. 1 BGB
- 117 Abs. 2 BGB
- 118 BGB
- Willensübereinstimmung kann nicht durch Wissenszurechnung d. Vertreters ersetzt werden
- Anwendbarkeit bei not. Vertrag?
- h.M.:
- (+)
- pro: not. Vertrag schützt in erster Linie die Erklärenden
- a.A.:
- (-)
- pro: widerspricht Verkehrsschutzgedanken
- GeschäftsW
- muss essentialia negotii umfassen
- eines auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens
- übereinstimmender innerer TB: Willen
- HandlungsW
- Erklärungsbewusstsein
- WE bei fehlender Übereinstimmung?
- h.M.:
- (+)
- Definitionwenn
- der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- hätte erkennen können, dass seine Erklärung als WE aufgefasst wird
- Anfechtung gem. § 119 Abs. 1 BGB
- pro: Schutzwürdigkeit d. Empfängers wird durch Prinzip d. Verantwortung in § 119 Abs. 1 BGB aufgefangen
- pro: Privatautonomie geschützt durch Wahlrecht d. Erklärenden: entweder Anfechtung oder Vollzug d. Vertrages
- pro: § 118 BGB nicht vergleichbar: hier besteht überhaupt kein Bewusstsein
- a.A.:
- GeschäftsW
- WE bei fehlender Übereinstimmung?
- (+)
- aber ggf.
- 119 Abs. 1 BGB
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