
14684
- Schließung eines Vertrags
- Antrag im Sinne des § 145 BGB
- Annahme des Antrages mit Wissen und Wollen, dem sogenannten Rechtsbindungswillen (+)
- einem Anwesenden gemachter Antrag § 147 I
- Wirksamwerden unmittelbar
- einem Abwesenden gemachter Antrag § 147 II
- Wirksamwerden erst nach Zugang der Willenserklärung § 130 I
- Ohne Wissen und Wollen (-)
- Es kommt kein Vertrag zustande
- Schema: Prüfung auf Wirksamkeit der Einigung. Nur prüfen, wenn Anhaltspunkte für Unwirksamkeit vorliegen.
- Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 ff. BGB
- Formmangel, § 125 BGB
- Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, § 134 BGB
- Teil-) Unwirksamkeit von AGB, §§ 305 ff. BGB
- Anfechtung, § 142 I BGB
- Schema: Prüfung auf Erlöschen oder Änderung der Einigung. Nur prüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen
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