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- Erfolgsqualifizierte Delikt
- Ein Vorsatzdelikt laut § 11 II StGB im Bezug auf Haupttat. Hinsichtlich der schweren Folge muss wenigstens Fahrlässigkeit vorliegen, oder die vom Gesetz aufgestellte strengere Forderung
- 1. Tatbestandmäßigkeit
- a) Obj. u. Subj. Tatbestand des Grunddelikts
- b) Eintritt der schweren Folge
- c) Kausalität zw. Grunddelikt u. schwerer Folge
- d) Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang zw. Grunddelikt und schwerer Folge (Unmittelbarkeitszusammenhang)
- Ist zu bejahen, wenn die dem Grunddelikt anhaftende spezifische Gefahr in der schweren Folge realisiert hat.
- Dies ist im Zusammenhang mit § 227 umstritten: E.A.: Letalitätstheorie = Der gefahrspezifische Zusammenhang zwische Körperverletzungserfolg und Tod muss bestehen. H.M.: Ein gefahrspezifischer Zusammenhang zwischen Körper verletzungshandlung und Todesfolge reicht aus.
- Problematisch ist eigenverantw. Verhalten des Opfers oder Eingreifen eines Dritten. Laut BGH unterbricht dies den gefahrspez. Gefahrenzusammenhang. (Ausnahme wenn Opfer aufgrund schwerer Verletzungen u. Furcht nicht mehr eigenverantwortlich handelt)
- e) Fahrlässigkeit im Hinblick auf schwere Folge § 18 StGB
- Gemäß § 18 StGB ist wenigstens Fahrlässigkeit zu verlangen. H.M.: verlangt allein Vorhersehbarkeit a.A.: sowohl Sorgfaltswidr. als auch Vorhersehbarkeit
- 2. Rechtswidrigkeit
- 3. Schuld
- Fahrlässigkeitsdelikt
- 1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs
- Bsp. § 229: Körperverletzung
- 2. Handlung
- Bsp. § 229: Körperverletzungshandlung
- positives Tun oder Unterlassen? Mindestanforderung: Willengesteuertes Verhalten
- 3. Kausalität
- Äquivalenztheorie; Obj. Zurechnung
- 4. Objektive Sorgfaltswidrigkeit und obj. Vorhersehbarkeit
- Obj. Sorgfaltswidrigkeit Abstellen, wie ein besonnener und gewissenhafter Dritter aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Situation des Täters aus der Sicht ex ante sich verhalten hätte.
- Sonderwissen/Sonderfähigkeiten: e.A.: nicht in Urteil des besonnenen Dritten einzuziehen a.A.: sowohl Sonderwissen als auch Sonderfähigkeiten zu Beachten a.A. nur Sonderwissen, nicht aber Sonderfähigkeiten beachten
- Objektive Vorhersehbarkeit Aus der Sicht ex ante für einen besonnenen und gewissenhaften Menschen aus dem Verkehrskreis und in der Situation des Täters ob der Eintritt des Erfolges nach allg. Lebenserfahrung nicht so sehr außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegt und nicht mit ihm zu rechnen braucht.
- 5. Objektive Zurechenbarkeit
- a. Schutzzweckzusammenhang
- Dieser liegt vor, wenn die missachtete Verhaltensnorm gerade dem Schutz des verletzten oder gefährdeten Rechtsguts dient (Bsp. StVO)
- b. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- Dieser entfällt (nach h.M.), wenn der Erfolg aufgrund eines Fehlverhaltens des Opfers oder aufgrund von Naturereignissen auch dann eingetreten wären, falls sich der Täter sorgfaltsgemäß verhalten hätte (rechtmäßiges Alternativverhalten)
- 6. Rechtswidrigkeit
- 7. Schuld
- a. Individuelle Sorgfaltswidrigkeit und Vorhersehbarkeit
- Tat muss für den Täter sorgfaltswidrig und der Erfolg muss für ihn Vorhersehbar sein.
- b. Besonderer Entschuldigungsgrund
- Versuchsdelikt
- I. Nichtvollendung der Tat
- Liegt vor, wenn ein Merkmal des obj. Tatbestandes nicht verwirklicht worden ist
- II. Strafbarkeit des Versuchs § 23 StGB
- § 23 I StGB: Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar. Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es bestimmt. (Vgl. hierzu § 12 StGB)
- III. Tatentschluss
- DefinitionVorsatz in Bezug auf die obj. Merkmale, sowie das Vorliegen etwaiger besonderer subj. Merkmale
- DefinitionTatentschluss liegt vor bei: - Täter bewegt sich auf einer bewussten unsicheren Tatsachengrundlage - Täter macht Entschlussausführung von einer nicht beherrschten Bedingung - wenn ein sog. Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt vorliegt.
- DefinitionBloße Tatgeneigtheit, wenn der Täter sich nicht sicher ist, ob er die Tat überhaupt ausführen will.
- IV. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung
- Abgrenzung Vorbereitung - Versuch
- Formell-objektive Theorie stellt auf den Beginn der tatbestandsmäßigen Handlung ab. Subjektive Theorien Maßgebend ist allein die Vorstellung des Täters Gemischt-subjektiv-objektive Theorie (BGH) Unmittelbares Ansetzen, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum 'Jetzt geht es los' überschritten und obj. Handlungen vorgenommen hat, die ohne wesentliche Zwischenakte in der Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen (§ 22 StGB).
- V. Rechtswidrigkeit
- VI. Schuld
- VII. Rücktritt
- a) kein Fehlschlag
- b) Abgrenzung unbeendeter/ beendeter Versuch
- Unbeendeter Versuch
- Liegt vor, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Tathandlung glaubt, noch nicht alles von seiner Seite aus erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan zu haben, er dies aber im Raum-zeitlichen Zusammenhang tun könnte. (Lehre vom Rücktrittshorizont)
- Voraussetzungen: 1. Aufgabe der Tat; 2. Freiwilligkeit
- Bzgl. der Freiwilligkeit:
- Rspr. und h.M. Maßgebl. Kriterien sind, ob der Täter aus autonomen o. heteronomen Gründen handelt. A.A. Es fehlt an der Freiwilligkeit, wenn der Täter nach den Regeln des Verbrecherhandwerks vernünftigerweise nicht mehr weiter handelt.
- Beendeter Versuch
- Liegt vor, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Tathandlung glaubt, alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung getan zu haben (Lehre vom Rücktrittshorizont)
- Voraussetzungen: 1. Verhinderung der Vollendung, 2. Freiwilligkeit
- Fehlgeschlagene Versuch
- Dieser liegt vor, wenn der Täter glaubt, dass er im unmittl. zeitl. und sachl. Zusammenhang mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Vollendung der Tat nicht mehr herbeiführen kann. Von einem Fehlschlag ist zudem auszugehen, wenn das vom Täter tatsächlich angetroffene Objekt hinter den konkreten Erwartungen zurückbleibt und der Täter daher kein Interesse mehr an der Tatdurchführung hat, die Tatvollendung für ihn also sinnlos ist. In einem solchen Fall kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch möglich!
- Untaugliche Versuch
- Die Tat gelangt nicht zur Vollendung, weil der Täter entgegen seiner Vorstellung ein untaugliches Mittel benutzt, die Tat an einem untauglichen Objekt begeht oder der Täter untaugliches Subjekt ist.
- Strafbar nach § 23 Abs. 3 StGB
- Bei Erfolg trotz Rücktritt § 24 I S. 2 StGB
- Voraussetzungen 1. Ernsthafte Bemühungen, die Vollendung zu Verhindern 2. Frewilligkeit
- c) Freiwilligkeit
- Das unechte Unterlassungsdelikt
- I. Objektiver Tatbestand
- 1. Erfolg
- 2. Unterlassen
- Abgrenzung vom positiven Tun: - BGH: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit -a.A. Kausalität/Aufwendung von Energie
- 3. Erforderlichkeit
- 4. Physisch-Reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung
- 5. Quasikausalität
- 6. Garantenstellung (§ 13 I. Hs. 1 StGB)
- 7. Entsprechungsklausel (§ 13 I Hs. 2 StGB)
- II. Subjektiver Tatbestand
- III. Rechtswidrigkeit
- Rechtfertigende Pflichtenkollision
- IV. Schuld
- Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
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