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    • Delikte

      • Tätigkeitsdelikt

        • Tatbestand setzt nur aktives Tun voraus.

      • Erfolgsdelikt

        • Tatbestand setzt einen bestimmten Erfolg, getrennt von der Handlung voraus.

      • Versuchsdelikt

        • Gem. § 23 I nur Versuch des Verbrechens stehts strafbar, Vergehen nur dann wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt. Siehe §§ 22, 23, 12 StGB

      • Unterlassungsdelikte

        • Unechtes Unterlassungsdelikt

          • Haftung für den auf der Unterlassung beruhenden Erfolg Bsp.: §§ 212, 13
        • Echtes Unterlassungsdelikt

          • Haftung für das Unterlassen als Solches ( § 323c )
        • Versuchtes Unterlassungsdelikt

          • Versuch, durch ein Unterlassen einen Erfolg herbeizuführen.
      • Erfolgsqualifizierte Delikt

        • Durch Begehung eines Grunddelikts wird eine besondere Tatfolge herbeigeführt. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination gem. § 18 StGB

      • Fahrlässigkeitsdelikt

        • Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB)

    • Rechtfertigungsgründe

    • Entschuldigungsgründe

      • Irrtümer

        • Verbotsirrtum § 17

        • Tatbestandsirrtum § 16 I S. 1

        • Erlaubnistatbestandsirrtum § 16

          • Der Täter geht irrtümlich von einer rechtfertigenden Sachlage ein. Rechtsfolgen sind umstritten.

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