
16191
- Delikte
- Tätigkeitsdelikt
- Tatbestand setzt nur aktives Tun voraus.
- Erfolgsdelikt
- Tatbestand setzt einen bestimmten Erfolg, getrennt von der Handlung voraus.
- Versuchsdelikt
- Gem. § 23 I nur Versuch des Verbrechens stehts strafbar, Vergehen nur dann wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt. Siehe §§ 22, 23, 12 StGB
- Unterlassungsdelikte
- Unechtes Unterlassungsdelikt
- Haftung für den auf der Unterlassung beruhenden Erfolg Bsp.: §§ 212, 13
- Echtes Unterlassungsdelikt
- Haftung für das Unterlassen als Solches ( § 323c )
- Versuchtes Unterlassungsdelikt
- Versuch, durch ein Unterlassen einen Erfolg herbeizuführen.
- Erfolgsqualifizierte Delikt
- Durch Begehung eines Grunddelikts wird eine besondere Tatfolge herbeigeführt. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination gem. § 18 StGB
- Fahrlässigkeitsdelikt
- Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB)
- Rechtfertigungsgründe
- Entschuldigungsgründe
- Irrtümer
- Verbotsirrtum § 17
- Tatbestandsirrtum § 16 I S. 1
- Erlaubnistatbestandsirrtum § 16
- Der Täter geht irrtümlich von einer rechtfertigenden Sachlage ein. Rechtsfolgen sind umstritten.
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