- Schadensersatz § 280 ff. BGB
- Schema § 280 BGB :
Prüfung
Schuldverhältnis
§ 275 BGB (-)
Pflichtverletzung
gesetzl. Vermutung nach § 280 I S.2 BGB
+ evtl. weitere Vrss.
Abgrenzung:
Schadenskategorien
Mangelschaden
Zusätzliche Vrss.: Frist od. Erheblichkeit
Abgrenzung
zum Schadensersatz neben der Leistung.
Fraglich, welche Positionen unter SE statt der Leistung fallen.- zeitliche Abgrenzung
- es sind die Schäden zu ersetzen, die durch das
1. endgültige Ausbleiben der Leistung
2. endgültige Ausbleiben der Nacherfüllung entstehen.- ab wann bleibt die Leistung endgültig aus?
- 1. Untermeinung: es ist auf den Zeitpunkt des Fristablaufs abzustellen, da der Gläubiger ab dann die Leistung zurückweisen dürfte.
- hiernach sind also alle Schäden zu ersetzen. die nach Ablauf der Frist entstanden sind. (oder bei Verweigerung der Leistung)
- 2. Untermeinung: es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, wenn der Schuldner die Leistung entweder nicht mehr erbringen kann (§ 275 BGB ) oder der Glauber SE verlangt hat und der Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen darf nach § 281 IV BGB .
- alles was davor an Schäden entstanden sind, sind nicht zu ersetzen.
- inhaltliche Abgrenzung, typologische Betrachtung
- SE statt der Leistung soll alle Schäden erfassen, die an die Stelle der geschuldeten Leistung oder an die Stelle der Nacherfüllung eintreten.
- SE neben der Leistung deckt sonstige Vermögensschäden ab.
- Theorie der Gesamtbetrachtung
- Der Glauber der Anspruchs auf SE statt der Leistung ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Leistung gestanden hätte.
- Vergleich zwischen
1. hypothetische Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Leistung
2. tatsächliche Vermögenslage, die durch die Nichterfüllung eingetreten ist.
- Stellungnahme:
2. Untermeinung von der zeitlichen Abgrenzung abzulehnen, da dadurch der Gläubiger gezwungen wäre, auf seine Erfüllungsanspruch verfrüht zu verzichten § 281 IV BGB .
auch für die Kaufsache entrichteten Kaufpreis beinhaltet?- man müsste zurücktreten, um den KP zurückzuerlangen.
- ja,
KP ist als Mindestschaden von SE statt der Leistung umfasst:
Wortlaut: § 281 I S. 3 BGB → großer SE statt der Leistung.
Schadensersatz neben
der Leistung (§ 280 I BGB )
Mangelfolgeschaden
- Schaden, der infolge eines Mangels an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache eintritt
Arg.: Systematik: § 286 BGB in § 437 III BGB nicht erwähnt
Arg.: Trojanisches Pferd: Mangel ist schwerer zu erkennen als Nichtlieferung, daher wird Käufer erst später mahnen
Arg.: Korrektur auch über Mitverschulden möglich
a.A.: es handelt sich um Verzögerungsschäden, da nicht rechtzeitig mangelfreier Gegenstand geliefert wurde. § 286 BGB , Verzug erforderlich
Arg.: Mahnung = Warnung an den Schuldner, dass hoher Schaden
Arg.: sonst steht V bei Nichtleistung (Mahnung erforderlich) besser als bei Schlechtleistung
es handelt sich generell um SE statt der Leistung § §§ 437 BGB Nr. 3, 280 I III, 281Gutachterkosten zur
Feststellung des Mangels
Mangelfolgeschaden
> auch schon vor Friststetzung ersatzfähig
Mangelfolgeschaden
Zusätliche Vrss.:
Mahnung
oder typische Entbehrlichkeit:
fester Liefertermin
Unterfall des Schadens neben der Leistung
Abgr.: bei nachgeholter Erfüllung würde Schaden weiterbestehen
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