Schadensersatz § 280 ff. BGB Schema
1900
  • Schadensersatz § 280 ff. BGB

    • Schema § 280 BGB :

      Prüfung

      1. Schuldverhältnis

      2. Pflichtverletzung

      3. + evtl. weitere Vrss.

    • Abgrenzung:

      Schadenskategorien

        • Mangelschaden

        • Zusätzliche Vrss.: Frist od. Erheblichkeit

        • Abgrenzung

          zum Schadensersatz neben der Leistung.

          Fraglich, welche Positionen unter SE statt der Leistung fallen. 

          • zeitliche Abgrenzung
            • es sind die Schäden zu ersetzen, die durch das
              1. endgültige Ausbleiben der Leistung
              2. endgültige Ausbleiben der Nacherfüllung entstehen.
              • ab wann bleibt die Leistung endgültig aus?
                • 1. Untermeinung: es ist auf den Zeitpunkt des Fristablaufs abzustellen, da der Gläubiger ab dann die Leistung zurückweisen dürfte.
                  • hiernach sind also alle Schäden zu ersetzen. die nach Ablauf der Frist entstanden sind. (oder bei Verweigerung der Leistung)
                • 2. Untermeinung: es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, wenn der Schuldner die Leistung entweder nicht mehr erbringen kann (§ 275 BGB ) oder der Glauber SE verlangt hat und der Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen darf nach § 281 IV BGB .
                  • alles was davor an Schäden entstanden sind, sind nicht zu ersetzen.
          • inhaltliche Abgrenzung, typologische Betrachtung
            • SE statt der Leistung soll alle Schäden erfassen, die an die Stelle der geschuldeten Leistung oder an die Stelle der Nacherfüllung eintreten.
              • SE neben der Leistung deckt sonstige Vermögensschäden ab.
          • Theorie der Gesamtbetrachtung
            • Der Glauber der Anspruchs auf SE statt der Leistung ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Leistung gestanden hätte.
              • Vergleich zwischen
                1. hypothetische Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Leistung 
                2. tatsächliche Vermögenslage, die durch die Nichterfüllung eingetreten ist. 
          • Stellungnahme: 
            2. Untermeinung von der zeitlichen Abgrenzung abzulehnen, da dadurch der Gläubiger gezwungen wäre, auf seine Erfüllungsanspruch verfrüht zu verzichten § 281 IV BGB .
        • auch für die Kaufsache entrichteten Kaufpreis beinhaltet?

          • nein, 
            systematische Stellung des § 281 BGB  
            Wortlaut des § 281 BGB : keine RF für die Gegenleistungspflicht    
            • man müsste zurücktreten, um den KP zurückzuerlangen.
          • ja, 
            KP ist als Mindestschaden von SE statt der Leistung umfasst:
            Wortlaut: § 281 I S. 3 BGB → großer SE statt der Leistung.
      • Schadensersatz neben

        der Leistung (§ 280 I BGB )

        • Mangelfolgeschaden

          • Schaden, der infolge eines Mangels an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache eintritt
          • h.M.: nach

            § 280 I BGB (BGH) 


            als allgemeine Vermögensschäden

            • Arg.: Systematik: § 286 BGB in § 437 III BGB nicht erwähnt

            • Arg.: Trojanisches Pferd: Mangel ist schwerer zu erkennen als Nichtlieferung, daher wird Käufer erst später mahnen

            • Arg.: Korrektur auch über Mitverschulden möglich

          • a.A.: es handelt sich um Verzögerungsschäden, da nicht rechtzeitig mangelfreier Gegenstand geliefert wurde.  § 286 BGB , Verzug erforderlich

            • Arg.: Mahnung = Warnung an den Schuldner, dass hoher Schaden

            • Arg.: sonst steht V bei Nichtleistung (Mahnung erforderlich) besser als bei Schlechtleistung

          • es handelt sich generell um SE statt der Leistung § §§ 437 BGB Nr. 3, 280 I III, 281
        • Gutachterkosten zur

          Feststellung des Mangels

          • Mangelfolgeschaden

          • > auch schon vor Friststetzung ersatzfähig

        • Mangelfolgeschaden

        • Zusätliche Vrss.:

          Mahnung

          • oder typische Entbehrlichkeit:

            fester Liefertermin

        • Unterfall des Schadens neben der Leistung

          • Abgr.: bei nachgeholter Erfüllung würde Schaden weiterbestehen

Schadensersatz § 280 ff. BGB Schema

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