- Unmöglichkeit, § 275 BGB , § 311a BGB
echte
Unmöglichkeit
gegenseitiger Vertrag
Faelle
teilweise / vollständig
'soweit'
objektiv oder
subjektiv
obj.: Leistungserfolg kann von niemandem erbracht werden
Bsp.: Der zu übereignende gebrauchte PKW wird vor der Übergabe durch Blitzschlag völlig zerstört
subj.: Herbeiführung des Leistungserfolgs ist für den S
unmöglich, für mindestens einen Dritten jedoch nicht.
Bsp.: V hat K seinen Gebrauchtwagen verkauft. Er übereignet jedoch an den D. Dadurch hat V sein Eigentum
verloren und kann nicht mehr an K erfüllen. Die Pflicht des V nach § 433 I S.1 BGB ist daher unmöglich i.S.d. § 275 I BGB
Sonderfälle: Zweckerreichung und Zweckfortfall- Zweckerreichung = Vom Schuldner zu leistender Erfolg tritt auch schon ohne Handlung des Schuldner ein, welche dadurch überflüssig wird z.B. krankes Kind wird gesund, bevor Arzt eintrifft
- Zweckforfall = Leistungssubstrat geht vor Erbringung der Leistung unter z.B. zu streichendes Schiff sinkt
§ 311a BGB , anfängliche
Unmöglichkeit
Abgrenzung: Zeitpunkt des Entstehens des SchuldVh
- teilweise auf den Zugang der Annahmeerklärung abgestellt.teilweise auf den Zugang des Angebots abgestellt.Haftung nur bei Kenntnis oder Vertretenmüssen der Unkenntnis. Verschulden wir vermutet, § 311a II S. 2 BGB
- Exkulpation möglich. Aber (P) auf welchen Zeitpunkt des Kenntnises ist abzustellen?
- eA Zeitpunkt des Vertragsschlusses
- aA Bei Wirksamkeit des Angebots, da nach Zugang, hat der Erklärende keinen Einfluss mehr auf die Erklärung.
- unbillig, wenn Erklärender haften müsste für die Kenntnis die er zwischen Angebot und Annahme erlangt hat.
? siehe links unten
Rechtsfolge: der Schuldner wird (ipso
iure) von seiner Leistungspflicht frei
im Ausland: specific performance
vgl. unten: nur Einrede
Unzumutbarkeit
tatsächliche
Unmöglichkeit
275 II
tats. Unmöglicheit liegt vor, soweit Leistungserfolg zwar theoretisch noch erbringbar ist,
aber unter Berücksichtung von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) demSchuldnernicht zumutbar ist (Legaldef.)
Ring auf dem Meeresboden
Schema § 275 BGB :Prüfung
grobes Missverhältnis
Leistung / Interesse
event. Vertretenmüssen ist nach § 275 II BGB 2 zu berücksichtigen
der Leistung zum Befriedigungsinteresse des Gl,
Bsp: Restauration der Mietsache kostet mehr als sie selbst
Inhalt des SV
(wirtschaftliche
Unmöglichkeit)
insb. bei Leerverkäufen, wenn der Preis nach Vertragsschluss stark ansteigt
Leistungsinteresse des Gl. nimmt auch zu
Arg.: diesen Fall regelt § 313 BGB , bietet flexiblere Lösungen;
§ 275 II BGB > stellt alleine auf das Leistungsinteresse des Gl ab
m.M.: § 275 BGB +, wenn die Opfergrenze überschritten ist
moralische
Unmöglichkeit
275 III
= Leistungserbringung ist zwar nicht faktisch ausgeschlossen, aber
aufgrund einer persönlichen Zwangslage nicht zumutbar
Opernsängerin, Kind ist krank
Schema § 275 BGB :Prüfung
persönliche Leistungspflicht
Unzumutbarkeit
Primärleistungsanspruch erlischt erst auf
Einrede (Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerweigerungsrecht)
weitere
Folgen
Gegenleistungspflicht
(Preisgefahr)
Gegenleistungspflicht
erlischt § 326 I BGB
- Allgemeine Regel, die nur greift,
falls keine besond. Regelungen greifen (Gefahrtragungsregeln)Ausnahmen:
Anspruchserhaltung
Verantwortlichkeit d.
Gläubigers, § 326 II BGB
weit überwiegende
Verantwortlichkeit
des Gl (1. Alt)
weites Verständnis: Einbe-
ziehung von Risikosphären
z.B.: Umzug an Ort ohne DSL Abdeckung
für den Anschlussinhaber 'nichts kann'
§ 446 S. 3 BGB geht vor
kein Vertretenmüssen des Schu.
- vor Ablauf der Nacherfüllungsfrist
Gefahrübergang
hier idR schon § 362 BGB
wird behandelt wie
Bringschuld. V trägt
Risiko des Untergangs
- Ausn. c2c Schickschuld Übergabe
- lex spec. ggü. §326 II 1 BGB
vertragliche Vereinbarung
Teilunmöglichkeit
nur bzgl. Mangel
auch qualitative Teilleistung (= Mangel
im BT) kann Unmöglichkeit begründen
z.B.: roter Oldtimer statt wie bestellt Originallackierung
blau, Gefahrübergang ist noch nicht erfolgt
dies gilt aber nur ab 'Leis-
tung' einer unbeheb-
bar mangelhaften Sache
nach Übergabe (Leistung): Anspruch § 433 II BGB lebt wieder auf
Rechte des Gläubigers,
§ 275 IV BGB#
kein Verschulden erforderlich
= Abschöpfung von eventuellen Vorteilen
des Schuldners aus der Nichterfüllung
Insb. Zahlung einer Versicherungssumme
Umfang: alles, was wirklich erlangt wurde, auch wenn Betrag höher
con.: kein Ersatz
Pro: Der durch Rechtsgeschäft erzielte Erlös (= commodum ex negotione)
gelangt wirtschaftlich an die Stelle der Sache im Vermögen des S.; Verkauf und
Übereignung sind als wirtschaftlich einheitlicher Gesamtvorgang zu bewerten
nach § 326 III BGB bleibt Gegenleistungspflicht bestehen
- Prüfung wie bei § 323 BGB nur ohne Fristsetzungserfordernis
aufgrund von § 326 IV BGB nur wenig Bedeutung
kein Verschulden erforderlich
+ keine Nachfrist