- Grundrechte allgemein
- Prüfungsschema
- Freiheitsgrundrechte
Art. 2 I GG subsidiär zu speziellen Freiheitsrecht (Art. 4, ,8 I, 12 I GG)- Schutzbereich
- Persönlich: Deutschendgrr., jurist. Personen, Grundrechtsverwirkung?
- Sachlich
- Eingriff
- Rechtfertigung
- EGL
- Einschränkbarkeit?
- Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs
- Verfassungsmäßigkeit Rechtsgrundlage
- Formell
- Materiell
- Anforderungen qualifizierter Vorbehalt
- Schranken-Schranken: Vhm. Wesensgehaltsgarantie, Verbot von Einzelfallgesetzen, Zitiergebot, Bestimmtheitsgebot
- Sonstige Anf. d. Verfassung
- Verfassungsmäßige Anwendung
- Formell
- Materielle: Vhm.-prüfung bei Erm.entscheidungen, Verl. spezif. Verf.rechts
- Gleichheitsgrundrechte
Art. 3 I GG subsidiär zu speziellen Gleichheitsrechten (Art. 3 III, 33 II GG)- Anwendbarkeit von Art. 3 I GG
- Vorliegen einer Diskriminierung
- GruppenzugehörigkeitVergleichsgruppeDifferenzierungsgrundRechtfertigung
- sachlicher Grund mit gesetzes- bzw. verfassungskonformem ZielDifferenzierungskriterium geeignet, erforderlich und angemessen
Schranken
vorbehaltlose
Grundrechte
Schrankenlose Grundrechte: Kunstfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Religionsfreiheit
Beschränkung durch kollidierendes
Verfassungsrecht, Herstellung von
praktischer Konkordanz
Verfassungsrecht
subjektives Verfassungsrecht
GR anderer( Dritter )
objektives Verfassungsrecht
(Staatszielbestimmungen)
z.B.: Schächten
Tiere haben keine Grundrechte
aber: obj. Staatsziel Tierschutz, Art. 20a
Herstellung der Konkordanz mithilfe von Wertung
abstrakte Wertigkeit der einzelnen
Grundrechtspositionenkonkrete Eingriffsintensität
- Dauer, Intensität, Folgen, Kompensationsmöglichkeit
Auch verfassungsimmanente Schranken müssen
durch ParlamentsG konkretisiert werden (bevor
Verfassungsgüter in Konkordanz gesetzt werden können)
GR sind nicht aus sich heraus
Eingriffsbefugnisse der Verwaltung
legitimer Zweck bei Schranken-Schranken: anderes Grundrecht
verfassungimmanente Schran-
ken auch für Grundrechte mit
Vorbehalt anwendbar?
h.M.: ja
Erst-recht-Schluss argumentum a fortiori
a.A.: nein
Arg.: Wortlaut des Grundrechts
Grundrechte
mit Vorbehalt
einfacher
Gesetzesvorbehalt
Art. 2 II S.3, 8 II, 10 II S.1
(P) Unterschied zwischen
'aufgrund e. Gesetzes'
/ 'durch Gesetz'
e.A.: 'aufgrund' = auch
VA / Satzung sind ok
Arg.: Differenzierung im Wortlaut
dann kann Gesetz in VHMK - Prüfung scheitern
vgl. (P) Legalenteignung
a.A.: kein Unterschied
qualifizierter
Gesetzesvorbehalt
Art. 6 III (Schutz vor Verwahrlosung)
Eingriff
klassischer Begriff
final und imperativ
insb. belastende VAs, Verbots-
gesetze, Gerichtsurteile
moderner Eingriffsbegriff: jedes staatliche Ver-
halten, welches das grundrechtlich gesch. Ver-
halten einschränkt, egal ob faktisch, mittelbar
insb. mittelbare Einwirkungen
VRSS: Zurechenbarkeit zwischen
Handeln und Beeinträchtigung
> Wertung- Beeinträchtigung ohen selbstständige Zwischenursache = unmittelaber
- Finalität im engeren Sinn: beabsichtigte Folge
- Finalität im weiteren Sinne: objektiv vorhersehbar/typische Nebenfolge
- besonders intensive Beeinträchtigung: schwerwiegend, wie klassischer Eingriff
funktionales Äquivalent- Staatliche Maßnahme ersetzt behördliche Anordnung und kommt nach ihrer Intention und Intensität einem klassischen Eigriff gleich
kann man auf Grund-
rechte verzichten?
verzichten kann man nicht auf seine Grundrechte
generell, sondern nur auf Ausübung im Einzelfall
Arg.: Grundrechte konstituieren (begründen)
objektive Wertordnung
Schema:Vrss.
Dispositions-
freiheit
(-), wenn Teil der obj. Wertordnung
(+), wenn subj. Charakter im Vordergrund steht
Art. 1
Pflichtenkollision
Staat muss einerseits schützen
aber auch Definition des Grundrechtsträgers respektieren
Art. 5