Problemfälle beim unmittelbaren Ansetzen, § 22 StGB Schema
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  • Problemfälle beim unmittelbaren Ansetzen, § 22 StGB

    • Zurechenende

      Täterschaftsformen

        • h.M.: Versuch beginnt für alle wenn nur einer von ihnen

          zum Gesamtplan gehörende Handlung vornimmt

          Gesamtlösung

        • a.A.: Für jeden Mittäter gesondert nach allgm. Regeln

          Einzellösung

          • Arg.: Tatherrschaft besteht erst, wenn Einzelner selbst unm. angesetzt hat

          • Arg.: Anwendung von § 22 auf jeden EInzelnen erforderlich,

            andernfalls ÜberdehnungundVerstoß gegen Art. 103 II GG

          • Con.: Verkennt zurechnendes Prinzip der Mittäterschaft

          • Con.: Vorverlagerung des unm. Ansetzens bei Vorbereitungshandlungen

          • Con.: Verkennt subj. Geschehenlassen der Tat

            im Zeitpunkt des unm. Ansetzens Anderer

      • mittelbare

        Täterschaft

        • a.A.: (früh) Abschluss der Einwirkungshandlung

          Einzellösung

          • Arg.: Tathandlung als Anknüpfungspunkt ist Einwirkung

          • Arg.: Parallele zur Anstiftung

          • Con.: Nicht ausreichend tb-bezogene Bestimmung

          • Con.: Abgrenzung zu strafl. Vorbereitungshandlungen fast unmöglich

        • h.M: RechtsgutsgefährdungstheorieEntlassung des Werkzeugs aus Herr-

          schaftsbereich, bei konkreter Rechtgutgefährdung

          • wenn alsbaldige Tatausführung durch das

            Werkzeug bevorsteht (keine Zwischenschritte)

          • Arg.: Gesetzesnahe Bestimmung

          • Arg.: Anwendung der allgm. Grds. zu § 22 StGB ? einheitliche Rechtsanwendung

          • Arg.: Parallele zu Fallen-Fällen, Gefährdung (+), sobald Geschehen aus der Hand gegeben

        • a.A. Akzessorietätstheorie: Unm. Ansetzen des Werkzeugs

          • Arg.: Betrachtung von mittelbarem TäterundTatmittler als Einheit, vgl. Wortlaut § 25 II StGB

          • Arg.: Werkzeug ist Mensch, kein Automat

          • Con.: für Strafbarkeit des T kann es nur auf sein eigenes Verhalten ankommen

        • a.A.: Differenzierungslösung: Beim gutgläubigen Werkzeug beginnt das unmittelbare Ansetzen beim Einwirken auf das Werkzeug, bei einem busgläubigen Werkzeug, wenn dieses ansetzt

    • Opfermitwirkung

      (z.B. Giftfalle)

      • = Verwirklichung der Tat hängt nach Tatplan

        notwendig von aktiver Mitwirkung des Opfers ab

      • h.M.: wenn sich Opfer so in Wirkungskreis des Tatmittels begibt, dass Verhalten

        nach Tatplan bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in TB-Verwirklichung münden kann

        • wenn alsbaldige Tatausführung bevorsteht

      • a.A.: wenn Tätersicht die für Erfolgseintritt notwendige

        Mitwirkungshandlung des Opfers vorgenommen wird

        Gesamtlösung

        • Arg.: es kann keinen Untershied machen, ob T sich zum O

          bewegt (strafl. Vorbereitungshandlung) oder hier O zum T

      • a. A.: Entscheidend, ob Geschehen aus der Hand gegeben wurde

        Einzellösung

        • Arg.: Tathandlung als Anknüpfungspunkt ist Einwirkung

      • Die 'Passauer Gift-

        falle', Apotherkerfall

      • Pfeffertütenfall

        • ist das Auflauern an sich

          schon unm. Ansetzen?

    • Bedingungen

      • z.B.: T macht Mordversuch davon abhängig,

        ob das Opfer oder andere Person die Tär öffnet

      • bei subjektivem Vorbehalt ? § 22 StGB (-)

      • h.M.: mit dem ersten Drink

      • a.A.: erst bei konkreter Gefahr für das Rechtsgut

    • Qualifikationenund

      Regelbeispiele

      • Qualifikation

        • Versuch der Qualifikation grds. möglich

        • Ohne unm. Ansezten zum Grunddelikt,

          kein unm. Ansetzen zur Qualifikation

      • Regelbeispiele

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