
- Willenserklärung = privatautonome Manifestation eines rechtlich bedeutsamen Willens
Bestandteile der WE
(P) invitatio ad
offerendum
kein Rechtsbindungswille, weil man sich bei Stück-
schuld und Mehrfachverpflichtung SAE- pflichtig macht
so meistens bei Erklärungen ggü einem großen, unbest. Personenkreis
der Wille des Verkäufers ist so zu verstehen, dass er sich vorbehalten will,
mit wem er den Vertrag abschließt
z.B. bei Prospekten,
Schaufensterauslagen
Konkludentes Verhalten
nicht bei Verbrauchern: Schweigen des Verbrauchers
kann keinen Vertrag begründen (§ 241a BGB )
Ausnahme:
Schweigen
vereinbart 'beredtes Schweigen'
- Erklärungsgehalt des Schweigens wurde vorher besprochen
gesetzlich normiert als 'Nein'
§§ 108 II BGB 2, 177 II 2, 415 I 2
gesetzlich normiert als 'Ja'
KBS, § 346 HGB
§ 377 II HGB (Rügepflicht)
§ 625 BGB , Weiterarbeiten
§ 1943 BGB , Erben will man im Zweifel
kein Fall von Schweigen
Objektiver oder
äußerer TB
(=Erklärte)- Basics
- schafft einen Erklärungstatbestand
(+), Verhalten des Erklärenden stellt sich für einen objektiven Beobachter als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens (= Rechtsbindungswille) dar
Dabei ist es unerheblich, ob dies ausdrücklich oder konkludent erfolgt: wichtig ist, dass die Erklärung der Beteiligten auf das Setzen eines Erklärungstatbestandes gerichtet ist - Äußerung allein muss objektiv auf einen Rechtsfolgewillen schließen lassenÄußerer Handlungswille- Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners
muss das Verhalten des Erklärenden darauf
schließen lassen, dass er sich rechtsgeschäftlich
erklären will.P: bei Fehlen ? WE (-)Äußerer Erklärungswille- Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners
muss das Verhalten des Erklärenden darauf
schließen lassen, dass er sich rechtsgeschäftlich
erklären will.Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB aus Sicht des verständigen objektiven Empfängers;
laieneünstige Auslegung v.a. bei Gestaltungserklärungen
'Abstandnahme vom Vertrag'P: Invitatio ad offerendumSubjektiver
oder innerer TB
(=Gewollte)- Basics
- setzt sich aus 3 Komponenten zusammen:
(1) Handlungswille
(2) Erklärungsbewusstsein
(3) Geschäftswille(1) innerer Handlungswille- dem Erklärenden muss bewusst sein, dass er eine Handlung vollzieht (bei Fehlen: WE (-)), e.g. vis absoluta (Gewalt, Bewusstlosigkeit) - bei vis compulsiva (Täuschung, Drohung) (+), da der Erklärende das Bewusstsein noch hatP: Fehlen
- Analogie zu § 105 II BGB : Nichtigkeit der WE, daher notwendiger Bestandteil(2) innerer (s) Erklärungswille/ - bewusstsein
- Wille, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.Wollte die Person, die den Erklärungstatbestand gesetzt hat, ihr Verhalten als rechtsgeschäftliche Erklärung gedeutet sehen?
War der Person wenigstens bewusst, dass ihr Verhalten als solches gedeutet werden könnte!! P: Fehlen - str. ist die Rechtsfolge: ist sie notwendiger Bestandteil einer WE und träfe ihr dann dieselben RF zu wie (1) ?- Willenstheorie:
- Erklärungsbewusstsein ist konstitutives Erfordernis jeder WE: Ihr Fehlen würde (in Analogie zu § 118 BGB , Erst-recht Schluss) Nichtigkeit herbeiführen - ohne Erklärungsbewusstein = keine WE Aber ! §122 analog: Erklärende kann beim Erklärungsgegner Ersatz des Vertrauensschadens fordernKritik
- Vertrauensschutz wird vernachlässigt. Der Erklärende hat die freie Wahl seiner Erklärungshandlung - ihm sollte das Erklärungsrisiko aufgebürdet werdenErklärungstheorie
- WE (+) selbst beim Fehlen des Erklärungswillens/ bewusstsein - normative Auslegung, wenn
Grund: Vertrauensschutz - Schutzwürdigkeit des Empfängers zurechenbar über § 166 I BGB bei Vertretern
Allerdings mit Einschränkung: Erklärende müsste bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen, dass sein Verhalten als WE zu deuten ist
(Möglichkeit) WE analog §119 I Alt. 2 anfechtbar: Wenn schon bei der Abweichung zwischen Wille und obj Erklärtem die Möglichkeit zur Anfechtung besteht, dann erst Recht, wenn das Bewusstsein einer rechtsgeschäftlichen Erklärung ganz fehlt(3) innerer Geschäftswille- Wille, der darauf gerichtet ist, durch die Erklärung ganz bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen
- P: Fehlen
- kein notweniger Bestandteil einer WE, ein Irrtum über den Erklärungsinhalt steht der Wirksamkeit einer WE nicht entgegenAnfechtung nach § 119 I BGB möglich - ! Beachte: Ersatz des Vertrauensschadens gem. § 122 BGBFehlender Rechtsbindungswille
- Basics
- Beziehung der Beteiligten findet nur im außenvertraglichen Bereich statt Unentgeltliche Leistung Rechtsbindungswille fehltAbgrenzung zum Rechtsgeschäft (Gefälligkeitsvertrag)
- Durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln
Es kommt auf den objektiven Empfängerhorizont an, nicht auf de inneren Willen des HandelndenIndizien eines Rechtsbindungswillen- - Art der Gefälligkeit
- Grund und Zweck
- wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für den Empfänger
- Interessenlage der Parteien
- Wert einer anvertrauten Sache
- Erkennbare Interesse des Begünstigten und auch die dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die die andere Person durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann
Indizien einer Gefälligkeit- Gefälligkeiten des täglichen Lebens
- Gefälligkeiten, die im gesellschaftlichen Verkehr wurzeln
Haftung im GefälligkeitsVEErteilung von Auskünften und RatschlägenErklärung über Anerkennung einer SchuldInvitatio ad offerendumGrundlagen
zu Willenserklärung = privatautonome Manifestation eines rechtlich bedeutsamen Willensnicht empfangsbedürftige
Willenserklärung
z.B. Auslobung § 657 BGB , Testament § 2247 BGB ,
Bestätigung § 144 BGB , Eigentumsaufgabe(Derilkition) § 959 BGB
keine Anwendung von § 157 BGB