§ 249 StGB Schema Schema
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  • § 249 StGB Schema

    • objektiver TB

      1. Wegnahme

        • Gewalt

          • Gewalt ist physisch vermittelte Zwang zur Überwindung

            eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes

            (rein psychisch wirkender Zwang reicht nicht!).

            • Widerstand muss subjektiv

              zu erwarten sein

          • laut Rspr. reicht auch sehr starke 'seelische Erregung' (vorgehaltene Waffe)

            • dann (P) Abgrenzung Drohung

          • nur 'gegen eine Person'

            oder auch gegen Sachen?

            • Sachgewalt ist nicht erfasst

            • gleicher Gewaltbegriff, wie in § 240 StGB

              aber nur dann (+), wenn die Sachgewalt - min mittelbar-

              auf den Körper bezogen ist

            • z.B.: Einsperren (+), aber Aussperren (-)

          • Gewalt gegen Dritte: nur wenn nach Vorstellung des Täters eigene Verteidigungsbereitschaft

          • gegen Bewusstlose, Schlafende usw.: denkbar, aber Finalität meist (-)

          • Erscheinungsformen

            • vis absoluta = das Ausschalten der Willensbildung oder deren Unmöglichmachen

            • vis compulsiva = Hervorrufen eines bestimmten Willensentschlusses durch Gewalt

        • Drohung mit empfindlichem

          Übel gegen Leib / Leben

          • Drohung ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines künftigen

            Übels (Leib, Leben), auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt

          • Abgrenzung zur Warnung

            > Der Täter gibt keinen Einfluss vor

          • Opfersicht

            • (+), wenn Täter es nicht ernst meint, (-), wenn Opfer es erkennt

          • Bedrohung Dritter, auch nicht - Nahestehende (+), wenn Verteidigungsbereitschaft

          • Drohung und Gewalt

            > Drohung bezieht sich auf die Zukunft, Gewalt auf die Gegenwart

      2. Finalität

        • Raubmittel müssen als Mittel zur Wegnahme eingesetzt werden

        • im Zeitpunkt der Wegnahme

        • unmittelbarer zeitl

          Zusammenhang

          • z.B. nicht: Gewalt um Tresorschlüssel wegzunehmen, dann

            aber noch zum Standort des Tresors hinfahren müssen

          • oder auch: Autoschlüssel mit Gewalt wegnehmen, um geparktes Auto 2 Straßen weiter zu nehmen ? Raub (-)

        • wesentlich

          gleiche Sache

          • z.B. nicht: A bedroht B um Gegenstand in Tasche zu bekommen,

            die aber tatsächlich leer ist, also behält er die Tasche

          • (un)wesentliche Abweichung vom Kausal-

            verlauf aus der Anfangsperspektive

          • insb. Fesseln, Einsperren

          • Rspr.: Finalität (+), wenn pflichtwidrige Nichtbeseitigung der andau-

            ernden Wirkung der Gewalt, in den Dienst der Wegnahme gestellt

            • Arg.: Garant, Ingerenz

            • Con.: priveligiert brutaleren Täter, der Opfer niederschlägt, weil keine Aufhebbarkeit

          • m.M.: Gewalthandlung ist z.B.

            mit Fesseln beendet, Finalität (-)

            • Arg.: fehlende Modalitätenäquivalenz iSv § 13 I StGB 2. HS

            • aber dann eventuell noch: konkludente Drohung mit Forsetzung

        • Beziehung zwischen Nötigung

          und Wegnahme

          • h.M: final-subjektive Beziehung ausreichend

            • arg: Besondere Gefährlichkeit genügt

          • m.M: objektive Beziehung, Kausalität

            erforderlich

            • Bei nichtvorliegen: §§ 249, 22 StGB

        • Motivwechsel

          • Täter nützt eine aus anderen Gründen

            geschaffene Nötigungslage für Wegnahme aus

          • h.M: § 249 StGB (-), da kein Vorsatz

          • m.M: (+) Bei Garantenstellung

            durch Ingerenz

            • VRSS: T kann Situation des O beenden

    • Grundlagen

      zu § 249 StGB Schema

    • subjektiver TB

      1. Vorsatz

§ 249 StGB Schema Schema

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