- Zugang
Probleme
Zugang heißt, die WE ist derart in Machtbereich
des Empfängers gelangt, dass mit der Möglichkeit
der Kenntnisnahme gerechnet werden kann
Möglicheit der
Kenntnisnahme
im Geschäftsverkehr: zu den normalen Geschäftszeiten
privat: eMailabruf nachtsüber kann wohl auch noch nicht als normal vorausgesetzt werden
Folge(P)
Beweisbarkeit
PZU: Urkundsbeweis, dass tats. Schriftstück zugestellt wurde
Einschreiben: Urkundsbeweis, dass Umschlag zugestellt wurde (Inhalt unklar)
Zugangs-
hindernisse
schuldlos;
fahrlässig
Umziehen ohne
Nachsendeauftrag
Zugang (-), erst bei tats. Erreichen
aber mit Rückwirkung
im Urlaub abwesend ohne
Leerauftrag
Zugang (+)
1. weißer Benach-
richtigungszettel
Absender, Inhalt nicht erkennbar > keine Arglist bzw. Verstoß gg. T+Glauben
rot / weiss
Zugang (-)
2. Nichtabholen
Zugang (-)
3. Rücksendung
an Absender
2ter Versuch
erforderlich
danach fingierter Zugang (+)
Rechtzeitigkeitsfiktion bzgl. des ersten Versuchs
blau
geht sofort zu
idR mit Einwurf in den Briefkasten
Vorsatz
arglistige Zu-
gangesetzliche Schuldverhältnisseereitelung
z.B.: Briefkasten abschrauben
z.B.: Einschreiben mit Kündigung ungeöffnet wegschmeißen
Behandlung
heute: Wahlrecht des Absenders,
ob er Erklärung gelten lassen will.
früher (RG); Zugangsfiktion
Risikotragung bei vereiteltem Zugang- h.M.: Empfänger
- a.A.: Zugang als rechtliches Kriterium für Wechsel des Risikos ? Vorverlagerung in Machtbereich
- Wortlaut des § 130 BGB
nicht voll Ge-
schäftsfähige
§ 131 II BGB : Beschränkt
Geschäftsfähige
Verträge: WE gehen nach S.2 zu, weil reine
Kenntniserlangung rechtlich vorteilhaft ist
einseitige WE: gehen nach S.1 nicht zu,
weil Kenntniserlangung nachteilig
Kündigung, Anfechtung
§ 131 I BGB : Geschäfts-
unfähige
Passivvertretung durch Eltern
§ 1629 I S.2 BGB 2. HS (ein Elternteil)
Aktivvertretung nur Gesamtvertretung
§ 1629 I S.2 BGB 1. HS
Einzelfälle
eMail
Zugang mit Speicherung auf dem Server (Herrschaftsbereich)
Fax
Zugang schon mit Empfang der Daten auf dem Endgerät
nichtverkörperte WE
(Telefon wg. § 147 I 2 BGB/ konkludent)
e.A.: strenge Vernehmungstheorie: tatsächlich gehört
e.A.: tatsächlich gesagt
h.M.: eingeschränkte
Vernehmungstheorie
es gilt das, was erklärt wurde, wenn Erklärender glauben darf, dass er richtig verstanden wurde (Grundgedanke 130 BGB)
U kündigt seinem ausländischen Arbeitnehmer A. A nickt, obwohl er U nicht richtig verstanden hat > Zugang (-), weil erkennbar
Arg.: gerechte Verteilung des Risikos von Missverständnissen
Erklärung wird wirksam, wenn aus Sicht eines sorgfältig Erklärenden keine Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu Zweifeln geben können, dass der Adressat die Erklärung richtig und vollständig vernommen hatAnnahme,
Verzicht auf Zugang
Verkehrssitte
- z.B. Annahme einer Bürgschaft durch die Bank
oder Verzicht
protestatio facto contraria
= Widerspruch zwischen
Handeln und Aussage
m.M.: Lehre vom fakti-
schen Vertragsschluss
Vertrag entsteht nicht durch WE sondern
durch sozialadäquates Verhalten
Hamburger
Parkplatzfall
Parkplatzbenutzer ruft in den
Nebel: ich zahle nicht!
Nicht vertretbar, weil
systemwidrig
Minderjährigenschutz würde unterlaufen
überflüssig (s.u.)

