Zugang Schema
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  • Zugang

    • Probleme

      • Zugang heißt, die WE ist derart in Machtbereich

        des Empfängers gelangt, dass mit der Möglichkeit

        der Kenntnisnahme gerechnet werden kann

        • Möglicheit der

          Kenntnisnahme

          • im Geschäftsverkehr: zu den normalen Geschäftszeiten

          • privat: eMailabruf nachtsüber kann wohl auch noch nicht als normal vorausgesetzt werden

        • Folge(P)

          Beweisbarkeit

          • PZU: Urkundsbeweis, dass tats. Schriftstück zugestellt wurde

          • Einschreiben: Urkundsbeweis, dass Umschlag zugestellt wurde (Inhalt unklar)

      • Zugangs-

        hindernisse

        • schuldlos;

          fahrlässig

          • Umziehen ohne

            Nachsendeauftrag

            • Zugang (-), erst bei tats. Erreichen

            • aber mit Rückwirkung

          • im Urlaub abwesend ohne

            Leerauftrag

            • Zugang (+)

            • 1. weißer Benach-

              richtigungszettel

              • Absender, Inhalt nicht erkennbar > keine Arglist bzw. Verstoß gg. T+Glauben

              • rot / weiss

                • Zugang (-)

            • 2. Nichtabholen

              • Zugang (-)

            • 3. Rücksendung

              an Absender

              • 2ter Versuch

                erforderlich

                • danach fingierter Zugang (+)

                • Rechtzeitigkeitsfiktion bzgl. des ersten Versuchs

            • blau

            • geht sofort zu

              • idR mit Einwurf in den Briefkasten

        • Vorsatz

        • Risikotragung  bei vereiteltem Zugang

          • h.M.: Empfänger
          • a.A.: Zugang als rechtliches Kriterium für Wechsel des Risikos ? Vorverlagerung in Machtbereich
      • nicht voll Ge-

        schäftsfähige

    • Einzelfälle

      • eMail

        • Zugang mit Speicherung auf dem Server (Herrschaftsbereich)

      • Fax

      • nichtverkörperte WE

        (Telefon wg. § 147 I 2 BGB/ konkludent)

        • e.A.: strenge Vernehmungstheorie: tatsächlich gehört

        • e.A.: tatsächlich gesagt

        • h.M.: eingeschränkte

          Vernehmungstheorie

          • es gilt das, was erklärt wurde, wenn Erklärender glauben darf, dass er richtig verstanden wurde (Grundgedanke 130 BGB)

          • U kündigt seinem ausländischen Arbeitnehmer A. A nickt, obwohl er U nicht richtig verstanden hat >  Zugang (-), weil erkennbar

          • Arg.: gerechte Verteilung des Risikos von Missverständnissen

          • Erklärung wird wirksam, wenn aus Sicht eines sorgfältig Erklärenden keine Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu Zweifeln geben können, dass der Adressat die Erklärung richtig und vollständig vernommen hat
    • Annahme,

      § 147 BGB

    • Angebot

      § 145 BGB

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