- § 812 I S.1 BGB condictio indebiti (Bereicherungsrecht)
erlangtes Etwas
erlangtes Etwas ist jeder
vermögenswerte Vorteil
Rechte/vorteilhafte Rechtsstellungen- Blockierstellung nach Hinterlegung oder Beschlagnahme
Befreiung von Ver-
bindlichkeiten
Ersparnis von
Aufwendungen
ja
Flugreisenfall
- Luxusaufwendungen > Problem der EntreicherungMinderjährigenschutz i.R.d. § 818 III BGB
> Zurechnung Bösgläubigkeit?- e.A.: Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgeblich
(+) möglichst weite Verwirklichung §§ 106 ff. BGBa.A.: § 828 III BGB entsprechend
(+) einsichtsfähiger Minderjähriger wenig schutzwürdig§ 819 I BGB (Leistungskondiktion) nur bei Kenntnis gesetzlicher Vertreter, es sei denn, Leistung durch unerlaubte Handlung verschafft + § 828 III BGBbei Leistungskondiktion nach gesetzlichem Vertreter (näher am Vertragsrecht), bei Eingriffskondition n. delitkischen Haftungsregeln (Nähe zum Deliktsrecht)h.M.: nein
Arg.: Problem der Rechtsfolge § 818 III BGB
Arg.: kein Bedürfnis, erlangt wird Gebrauchsmöglichkeit
Gebrauchs- und Nutzungesetzliche Schuldverhältnisseorteilebei Giroverträgen
Kontogutschrift (§ 780 f. BGB )
Anspruch auf Gutschrift (aus Girovertrag, früher § 676g BGB )
Anspruch auf Auszahlung (§§ 675, 667 BGB )
durch Leistung oder
sonstige Weise
Leistung ist die bewusste,
zweckgerichtete Mehrung
fremden Vermögens
(obj. Empfänger)
Doppelte Finalität
h.M.: keine WE: Minderjähriger kann leisten
m.M.: WE, aber rechtlich neutral, daher kann Minderjähriger leisten (§ 165 BGB )
auf sonstige Weise
Grundsatz der NLK
Subsidiarität
auf Kosten
(nur bei NLK)
früher: Stoffgleichheit zwischen Vermögensmehrung und
-minderung
bei Eingriff in Zuweisungsgehalt
des fremden Rechts
wem steht die wirtschaftliche Verwertung zu?
Vermögensrechtlicher Zuweisungsgehalt (+), wenn rechtlich
geschützte Möglichkeit der entgeltlichen Verfügung (absolutes
Recht)
Maßgeblich: Gesetzliche
Wertungen z.b § 903 BGB
z.b Recht zum Besitz, nicht
bloßer Besitz
Arg.: Merkmal legt Gl undSchuldnerfest, weil es keine Leistung gibt
früher: Lehre von der Rechtswidrigkeit
= Erfasst sind nur rechtswidrige Eingriffe
nur absolute Rechte
keine bloß schuldR Zuweisungen
z.B. nicht: Untermiete für Vermieter
Arten
Eingriffskondition
Vorrang 539, 670,
675u S.2, GoA, 994 ff.
Rückgriffskondition
aufgedrängter Rückgriff 404 ff. analog, da Wirkung wie Abtretung:
bei nachträglicher Änderung der Tilgungsbestimmung (366)
Vorrang 774, 426, 268, GoA
Befreiung nach 273
Verwendungskondition
ohne Rechtsgrund
oder dauerhafte
Einrede, § 813 BGB
z.B.: E hat bei forderungsentkleideter Hypothek versehentlich an Inhaber der Forderung gezahlt
242, 275, 821, 853
Abgrenzung zu an-
deren kondiktionen
jeder Anspruch, auch Bereicherungsansprüche
auch verjährte Ansprüche = Rechtsgrund (§ 214 BGB )
Sekundäre Darlegungslast
bei Schuldner
Folgen
Herausgabe
Erweiterungen
von Abs. 1
Nutzungen
nur die tats. gezogenen Nutzungen
ausnahmsweise auch die nicht gezogenen, nach § 819, 818 IV BGB , 292 I, 987 II
Surrogate
grundsätzlich nur für ges. Surrogate
Verkaufserlös ist kein Surrogat!
bei Unmöglichkeit der Herausgabe: § 818 II BGB
Wertersatz
Wert ist grunds. objektiv zu bestimmen
(P) aufgedrängte
Bereicherung
Con.: versagt, wenn RWK
bzw. Verschulden (-)
Lit.: ausnahmsweise subj. Wert maßgeblich
a. A.: Rechtsgedanke des § 814 BGB: Wer auf fremdem Grund baut, kann nachhier nicht wegen Unwirksamkeit kondizieren (venire contra factum proprium)
a. A.: § 818 III BGB analog: Grundstückseigentümer hat von Anfang an weniger erlangt
Kein Anspruch bei fehlender Bereicherung: § 818 III BGB
Entreicherung
jede kausale Vermögensminderung
(Entweder: Erlangtes nicht mehr vorhanden und keinen Ersatz erlangt
oder Erlangtes nocht vorhanden, aber vermögensmindernde andere Nachteile)
(P) Abzugsfähige Nachteile
ältere Rspr. (vermögensorientiert): jeder adäquat kausale Vermögensnachteil
h. L.: Jeder im Vertrauen auf die Endgültigkeit des Erwerbs erlittene Vermögensnachteil
Arg.: Ziel des § 818 III BGB ist Schutz des Vertrauens des gutgläubigen Kondiktionsschuldners auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs