
- rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
- Schema § 34 StGB :
Prüfung
Notstandslage
Gefahr
= Zustand, dessen Weiterentwicklung Eintritt/Intensivierung eines Schadens
für ein geschütztes rechtliches Interesse ernstlich befürchten lässt
- Grad der Wahrscheinlichkeit spielt erst bei Interessenabwägung eine Rolle
Grad der Schadensneigung: über allgm. Lebensrisiko hinausgehende Wahrscheinlichkeit
Gefahrenquelle grds. irrelevant
Perspektive
h. M.: objektivierte
ex-ante-Sicht = Vorstellung eines verständigen Beobachters
Arg.: Gefahrbegriff birgt bereits prognostisches Moment
Arg.: Abwägung bietet Raum für Eingrenzung
a. A.: ex-post-Sicht = Umstände, die der Gefahrenprognose zugrunde liegen, müssen tatsächlich gegeben sein
Arg.: Gleichlauf mit § 32 StGB
Berücksichtigung
von Sonderwissen
h. M.: (+)
a. A.: (-)
Notstandsfähiges
Rechtsgut
= Grds. jedes von der Rechts-
ordnung annerkannte RG
Aufzählung aus § 34 StGB unstreitig nicht abschließend
Schutzbedürftikeit (-), wenn Preis-
gabe des RG durch RG-Inhaber
sämtliche Individualrechtsgüter + Güter der Allgemeinheitgrds.: Erweiterung auf
Dritte: Notstandshilfe
Arg.: Wortlaut
aber keine
aufgedrängte Nothilfe
Arg.: Notstand, anders als Notwehr
nicht überindividualistisch begründet
Staatliche Rechtsgüter
h.M.: Schutz grds. (+)
Arg.: Wortlaut 'anderes RG'
h. M.: Nicht erfasst
a. A.: Adaption von § 34 StGB iSd. mutmaßlichen Einwilligung
durch Berücksichtigung der Präferenzen des Betroffenen
Con.: Verformung der obj. Abwägung
Gegenwärtigkeit
= wenn die RG-Bedrohung bei natürlicher Weiterentwicklung
in allernächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann
(Augenblicksgefahr)/Dauergefahr vorliegt/Zeitpunkt der letzten
/sichersten Abwehrchance eingetreten ist
- Effizienzprinzip
Dauergefahr
= gefahrbedrohender Zustand dauer über längeren Zeitraum anundkann jederzeit in Schaden umschlagen,
auch wenn Möglichkeit besteht, dass Schadenseintritt noch lange Zeit auf sich warten lässt
Gegenwärtig (+), wenn wirksame Abwendung
nur durch unverzügliches Handeln erfolgen kann
h.M.: (+)
Haustyrannenfälle
Spannerfall
Notstands-
handlung
anders als bei § 32 StGB , wo nur 'Wehr'
strikte
Erforderlichkeit
Geeignetheit
= Jede Handlung, die nach obj. ex-ante-Sicht die Gefahr
abwenden, verzögern / wenigstens abschwächen kann
Relativ
mildestes Mittel
= Geringste Beeinträchtigung der Interessen des unbeteiligten Dritten
im Verhältnis zu anderen verfügbaren, gleich geeigneten Mitteln
Flucht/Ausweichen
Inanspruchnahme obrigkeitlicher Hilfe
Klausur: insbes. bei Haustyrannenfälle Grundvermutung für existente Staatshilfe
Umfassende Interessenabwägung zw. beeinträchtigtemundgeretteten Inte-
ressen,betroffenen RGundGrad,ArtundUrpsrung der drohenden Gefahren, die
ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses ergeben muss
- Leben?
- = unvergleichlicher Höchstwert -→ keine Relativierung / Quantifizierung!
- kein wesentliches Interessenübergewicht möglich!
- verbietet sich von vornherein, diesen Wert ins Verhältnis zu setzen
- Recht zur Tötung nur iRd Notwehr oder bestimmter Lebenskonfliktlagen
- Kind oder Mutter würden bei der Geburt sterben:
- Mutter schenkt dem Kind das Leben => ein Abbruch dieses Schenkungsprozesses ist möglich, wenn er mit einer eigenen Lebensgefahr verbunden ist. Niemand hat die Pflicht, sein eigenes Leben zur Rettung anderer einzusetzen.
Beeinträchtigung auch bei Gleich-
oder Geringerwertigkeit zulässig
Gesichtspunkte für Interessenabwägung- Rang der kollidierenden Rechtsgüter
- Ausmaß der den Rechtsgüter drohenden Verletzungen
- Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
- Größe der Rettungschancen
- Schutzwürdigkeit kolliderender Rechtsgüter (selbstveerschuldeter Beeinträchtigung)
Angemessenheit: Anerkannte Wertvorstellungen der Gesellschaft- Hauptfälle der Unangemessenheit:
- Täter stellt sich auf die Seite des Unrechts (=Täter macht sich zum Werkzeug eines Unrechts-Täters (Meineid-Täter)
- Eingriff in unantastbare Freiheitsrechte (kern der Grundrechte)
- Erhöhte Opferempfindlichkeit durch besondere Gefahrtragungspflichten bei bestimmten Berufen oder bei engen persönlichen Bindungen (Polizei)
Subj. Rechtferti-
gungselement
- = Kenntnis vom Vorliegen der Notstandslage und erforderlicher Rettungswille
Grundlagen
zu rechtfertigender Notstand, § 34 StGBKlausur
Argumentation mit
Normhintergrund
Abstützung auf bloße Solidarität
Bezugnahme auf personale Schranken aus § 34 S.2 StGB
Prüfungsreihenfolge
§§ 228, 904 BGB =
leges speciales?
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