Leihe, § 598 ff. BGB Schema
5968
  • Leihe, § 598 ff. BGB

    • Pflichten

      • des Verleihers

        • unentgeltliche Gebrauchsüberlassung (§ 598 BGB )

          1. nur Sachen

            > auch unbewegliche !!

            • bei unentgeltlicher Überlassung eines Rechts:

              entsprechende Anwendung des Pachtrechts, §§ 581 ff BGB

          2. keine Fruchtziehung

          3. keine körperliche Zugriffsmöglichkeit erforderlich

          4. kein gegenseitiger Vertrag

            • §§ 320ff BGB nicht anwendbar

            • keine Gegenleistung des Entleihers

          5. Abgrenzung zum allgemeinen

            Sprachgebrauch: Miete (z.B.Autoverleih),

            Gefälligkeitsverhältnis (z.B. Buch),

            (Sach-)Darlehen (Geld)

          6. Eigentum bleibt beim Verleiher

            • Darlehen: Darlehensnehmer wird Eigentum

              übertragen

        • allgemeine Nebenpflichten gem. § 241 II BGB:

          allgemeine Rücksichtnahme-, Verkehrssicherungs-,

          und Schutzpflichten

        • nicht: gebrauchsfähiger Zustand

        • keine Instandhaltungspficht

            • Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt

              werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten

      • des Entleihers

        • keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs, § 603 S. 1 BGB

        • keine Überlassung an Dritten ohne Erlaubnis, § 603 S. 2 BGB

        • keine synallagmatische Pflicht:

          Rückgabe nach Zeitablauf (§ 604 BGB )

          • Abgrenzung zum Darlehen

            • Rückgewähr einer Sache

              mittlerer Art und Güte

          • Rückgabe der entliehenden Sache

          • keine Rückgabe im Zustand bei Erhalt erforderlich,

            Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch hat Entleiher

            nicht zu vertreten

        • allgemeine Pflichten gem. § 241 II BGB:

          Obhuts- und Sorgfaltspflichten

    • Haftung

      • des Verleihers

        • bzgl. aller Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerletzungen hinstl. Erfüllungsinteresse des Entleihers

          für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 599 BGB

        • für Sach- oder Rechtsmängel: Haftung nur bei

          arglistigem Verschweigen, § 600 BGB

        • bei Verletzung von Nebenpflichten und Mangelfolgeschäden:

          Haftung nach allgemeinen Grundsätzen, § 276 I BGB

        • Anwendung des § 599 BGB bei

          einer konkurrierenden Deliktshaftung?

        • Ersatz von Aufwendungen, § 601 II BGB

        • Anwendbar

          § 599 BGB

          • Die Vorschrift gilt bei sämtlichen Haupt- und Nebenpflichten, also auch bei Schutz- und Verkehrssicherungspflichten

            (Erman/Werner Rn 1; Medicus Schuldrecht BT § 92 BGB Rn 283; ders, FS Odersky, 1996,Schuldner589, 596 f; Geigel/Schlegelmilch Haftpflichtprozess

            Kap 28 Rn 237; OLG Stuttgart VersR 1993, 192, 193; OLG Celle VersR 1995, 547). Die Gegenansicht (Larenz Schuldrecht II/1

            § 50 BGB ,Schuldner294; MK/Häublein Rn 3; Palandt/Weidenkaff Rn 2; Jauernig/Vollkommer Rn 2; Soergel/Heintzmann Rn 2 ff; diff Staudinger/Reuter

            Rn 2) lässt sich weder mit dem Sinn und Zweck noch mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang bringen. Der Rechtsgüterkontakt

            unterscheidet sich durchaus von anderen entgeltlichen Geschäften, weil der Vertragspartner hier keine Gegenleistung

            erbringt.

            • Nach einer dritten, vermittelnden Meinung 6 ist grundsätzlich § 599 BGB anzuwenden, es sei denn, die verletzte Pflicht steht

              in keinem Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand. § 276 BGB greift danach immer ein, wenn der Entleiher lediglich bei Gelegenheit

              der Vertragsanbahnung oder -durchführung geschädigt wird (zB Sturz auf einem ungesicherten Weg bei Abholung des Leihgegenstandes).

              7 Die ausschließliche Anwendung des allgemeinen Maßstabes (§ 276 BGB ) setzt den Verleiher unangemessenen Risiken aus. 8 Sie

              ist weder mit Wortlaut noch Zweck der Norm vereinbar, weil sie den Gefälligen der vollen Härte des Vertragsrechts aussetzt

              (Erfüllungsgehilfenhaftung, Beweislastumkehr, Ersatz primärer Vermögensschäden). Da Unentgeltlichkeit kein hinreichender

              Grund ist, den Verleiher nach Maßgabe des § 599 BGB von der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des anderen

              Teils vollkommen zu befreien, ist der Einschränkung der oben geschilderten vermittelnden Meinung beizupflichten (s.

              auch § 521 BGB Rn. 5). Darüber hinaus ist § 599 BGB nach hier vertretener Ansicht nicht auf deliktsrechtliche Ansprüche zu erstrecken

              (s. Rn. 4). Keine Privilegierung ist ferner dort angebracht, wo die Gebrauchsüberlassung letztlich doch gegen Entgelt

              erfolgt, etwa bei der vorzeitigen Überlassung der Mietsache (s. Vor § 535 BGB Rn. 19) oder im Bereich der Vertragsanbahnung

              (s. § 598 BGB Rn. 11). Liegt keine der genannten Einschränkungen vor, muss § 599 BGB ebenso für Ansprüche des mitgeschützten Dritten

              beim Leihvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gelten. 9

          • ie Haftungsprivilegierung erfasst auch kongruente Ansprüche aus Delikt

          • Die Haftungsmilderung des § 599 BGB schlägt nach hM auf Ansprüche des Entleihers aus unerlaubter Handlung durch.

      • des Entleihers

        • kein Ersatz von Abnutzung durch

          vertragsgemäßen Gebrauch

        • Ersatz der gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 601 I BGB

          • z.B.: Fütterung bei Tieren

        • bei Vertragspflichtverletzung: Haftung nach den allgemeinen Vorschrifte, § 276 BGB sowie nach § 823 BGB

          • Fehlende Aufklärung des Entleihers über nicht bestehenden Vollkaskoschutz → Haftung nur f. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit?
            • Aufklärungspflicht nur, wenn das Kfz des Entleihers recht neu war, hochwertig und selbst vollkaskoversichert ist
        • Für die Haftung des Entleihers gelten uneingeschränkt §§ 276, 278 BGB . Allerdings kann bei Überlassung eines Kfz ein Entleiher

          grds darauf vertrauen, dass eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden ist und er deshalb nur bei grober Fahrlässigkeit

          haftet

    • Grundlagen

      zu Leihe, § 598 ff. BGB

        • hier besteht Herausgabeanspruch

        • dort: jederzeit widerrufbar

        • dort: keine Haftungs-

          begrenzung, § 599 BGB !

          • iRd CIC

          • z.B.: Ausleihen eines Fahrrads ohne Hinweis

            auf besonders scharf eingestellte Bremsen

      • z.B. auch: kostenloses Emailkonto (GMX, WEB.DE)

        (unentgeltl. Überlassung von Serverspeicher)

    • Verjährung

      • verkürzte Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen des Verleihers:

        Verjährung in 6 Monaten, § 606 BGB

      • Anwendung auch auf konkurrierende Ansprüche (§ 823, 812 ff BGB)

    • Beendigung des

      Leihverhältnisses

      1. mit Ablauf der vereinbarten Leihzeit, § 604 I BGB

      2. wenn keine Leihzeit vereinbart: wenn Entleiher die Sache

        entsprechend gebraucht hat oder hätte

        gebrauchen können, § 604 II BGB

      3. wenn keine Leihzeitvereinbarung:

        wenn Verleiher die Sache zurückfordert, § 604 III BGB

      4. § 605 BGB Kündigung > nicht abschließend > Rückgriff auf § 314 BGB möglich

    • prozessuale

      Besonderheiten

      • der Verleiher, der sich auf iRd Rückforderung auf den bereits abgelaufenen Leihvertrag (damit auf §§ 985, 604 BGB) beruft,

        muss wg. § 1006 Leihe + Eigentum gegenüber dem Einwand des Entleihers, es liege Schenkung vor, beweisen

        • Aktenvortrag 1

Leihe, § 598 ff. BGB Schema

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