
- Leihe, § 598 ff. BGB
Pflichten
des Verleihers
unentgeltliche Gebrauchsüberlassung (§ 598 BGB )
nur Sachen
> auch unbewegliche !!
bei unentgeltlicher Überlassung eines Rechts:
entsprechende Anwendung des Pachtrechts, §§ 581 ff BGB
keine Fruchtziehung
keine körperliche Zugriffsmöglichkeit erforderlich
kein gegenseitiger Vertrag
§§ 320ff BGB nicht anwendbar
keine Gegenleistung des Entleihers
Abgrenzung zum allgemeinen
Sprachgebrauch: Miete (z.B.Autoverleih),
Gefälligkeitsverhältnis (z.B. Buch),
(Sach-)Darlehen (Geld)
Eigentum bleibt beim Verleiher
Darlehen: Darlehensnehmer wird Eigentum
übertragen
allgemeine Nebenpflichten gem. § 241 II BGB:
allgemeine Rücksichtnahme-, Verkehrssicherungs-,
und Schutzpflichten
nicht: gebrauchsfähiger Zustand
keine Instandhaltungspficht
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt
werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten
des Entleihers
keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs, § 603 S. 1 BGB
keine Überlassung an Dritten ohne Erlaubnis, § 603 S. 2 BGB
keine synallagmatische Pflicht:
Rückgabe nach Zeitablauf (§ 604 BGB )
Abgrenzung zum Darlehen
Rückgewähr einer Sache
mittlerer Art und Güte
Rückgabe der entliehenden Sache
keine Rückgabe im Zustand bei Erhalt erforderlich,
Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch hat Entleiher
nicht zu vertreten
allgemeine Pflichten gem. § 241 II BGB:
Obhuts- und Sorgfaltspflichten
Haftung
des Verleihers
bzgl. aller Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerletzungen hinstl. Erfüllungsinteresse des Entleihers
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 599 BGB
für Sach- oder Rechtsmängel: Haftung nur bei
arglistigem Verschweigen, § 600 BGB
bei Verletzung von Nebenpflichten und Mangelfolgeschäden:
Haftung nach allgemeinen Grundsätzen, § 276 I BGB
Anwendung des § 599 BGB bei
einer konkurrierenden Deliktshaftung?
keine Anwendung von § 599 BGB auf deliktische Haftung
Ersatz von Aufwendungen, § 601 II BGB
Verwendungen, die nicht nur der
gewöhnlichen Erhaltung
der Sache dienen
Anwendbar
Die Vorschrift gilt bei sämtlichen Haupt- und Nebenpflichten, also auch bei Schutz- und Verkehrssicherungspflichten
(Erman/Werner Rn 1; Medicus Schuldrecht BT § 92 BGB Rn 283; ders, FS Odersky, 1996,Schuldner589, 596 f; Geigel/Schlegelmilch Haftpflichtprozess
Kap 28 Rn 237; OLG Stuttgart VersR 1993, 192, 193; OLG Celle VersR 1995, 547). Die Gegenansicht (Larenz Schuldrecht II/1
§ 50 BGB ,Schuldner294; MK/Häublein Rn 3; Palandt/Weidenkaff Rn 2; Jauernig/Vollkommer Rn 2; Soergel/Heintzmann Rn 2 ff; diff Staudinger/Reuter
Rn 2) lässt sich weder mit dem Sinn und Zweck noch mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang bringen. Der Rechtsgüterkontakt
unterscheidet sich durchaus von anderen entgeltlichen Geschäften, weil der Vertragspartner hier keine Gegenleistung
erbringt.
Nach einer dritten, vermittelnden Meinung 6 ist grundsätzlich § 599 BGB anzuwenden, es sei denn, die verletzte Pflicht steht
in keinem Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand. § 276 BGB greift danach immer ein, wenn der Entleiher lediglich bei Gelegenheit
der Vertragsanbahnung oder -durchführung geschädigt wird (zB Sturz auf einem ungesicherten Weg bei Abholung des Leihgegenstandes).
7 Die ausschließliche Anwendung des allgemeinen Maßstabes (§ 276 BGB ) setzt den Verleiher unangemessenen Risiken aus. 8 Sie
ist weder mit Wortlaut noch Zweck der Norm vereinbar, weil sie den Gefälligen der vollen Härte des Vertragsrechts aussetzt
(Erfüllungsgehilfenhaftung, Beweislastumkehr, Ersatz primärer Vermögensschäden). Da Unentgeltlichkeit kein hinreichender
Grund ist, den Verleiher nach Maßgabe des § 599 BGB von der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des anderen
Teils vollkommen zu befreien, ist der Einschränkung der oben geschilderten vermittelnden Meinung beizupflichten (s.
auch § 521 BGB Rn. 5). Darüber hinaus ist § 599 BGB nach hier vertretener Ansicht nicht auf deliktsrechtliche Ansprüche zu erstrecken
(s. Rn. 4). Keine Privilegierung ist ferner dort angebracht, wo die Gebrauchsüberlassung letztlich doch gegen Entgelt
erfolgt, etwa bei der vorzeitigen Überlassung der Mietsache (s. Vor § 535 BGB Rn. 19) oder im Bereich der Vertragsanbahnung
(s. § 598 BGB Rn. 11). Liegt keine der genannten Einschränkungen vor, muss § 599 BGB ebenso für Ansprüche des mitgeschützten Dritten
beim Leihvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gelten. 9
ie Haftungsprivilegierung erfasst auch kongruente Ansprüche aus Delikt
Die Haftungsmilderung des § 599 BGB schlägt nach hM auf Ansprüche des Entleihers aus unerlaubter Handlung durch.
des Entleihers
kein Ersatz von Abnutzung durch
vertragsgemäßen Gebrauch
Ersatz der gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 601 I BGB
z.B.: Fütterung bei Tieren
- Fehlende Aufklärung des Entleihers über nicht bestehenden Vollkaskoschutz → Haftung nur f. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit?
- Aufklärungspflicht nur, wenn das Kfz des Entleihers recht neu war, hochwertig und selbst vollkaskoversichert ist
Für die Haftung des Entleihers gelten uneingeschränkt §§ 276, 278 BGB . Allerdings kann bei Überlassung eines Kfz ein Entleiher
grds darauf vertrauen, dass eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden ist und er deshalb nur bei grober Fahrlässigkeit
haftet
Grundlagen
zu Leihe, § 598 ff. BGBhier besteht Herausgabeanspruch
dort: jederzeit widerrufbar
dort: keine Haftungs-
begrenzung, § 599 BGB !
iRd CIC
z.B.: Ausleihen eines Fahrrads ohne Hinweis
auf besonders scharf eingestellte Bremsen
z.B. auch: kostenloses Emailkonto (GMX, WEB.DE)
(unentgeltl. Überlassung von Serverspeicher)
Verjährung
verkürzte Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen des Verleihers:
Verjährung in 6 Monaten, § 606 BGB
Anwendung auch auf konkurrierende Ansprüche (§ 823, 812 ff BGB)
Beendigung des
Leihverhältnisses
mit Ablauf der vereinbarten Leihzeit, § 604 I BGB
wenn keine Leihzeit vereinbart: wenn Entleiher die Sache
entsprechend gebraucht hat oder hätte
gebrauchen können, § 604 II BGB
wenn keine Leihzeitvereinbarung:
wenn Verleiher die Sache zurückfordert, § 604 III BGB
prozessuale
Besonderheiten
der Verleiher, der sich auf iRd Rückforderung auf den bereits abgelaufenen Leihvertrag (damit auf §§ 985, 604 BGB) beruft,
muss wg. § 1006 Leihe + Eigentum gegenüber dem Einwand des Entleihers, es liege Schenkung vor, beweisen
Aktenvortrag 1
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