Vertrag zugunsten Dritter § 328 Schema
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  • Vertrag zugunsten Dritter § 328

    • Parteien

      • Versprechensempfänger

        • kann im Zweifel Leistung an Dritten verlangen § 335

        • er bezahlt idR

      • Versprechender

        • = Schuldner

        • idR Bank / Versicherung / Reiseveranstalter

      • Dritter

        • unmittelbares Recht auf Leistung

        • Kenntnis und Geschäftsfähigkeit unerhelich

          • § 333 Zurückweisungsrecht

    • Lebensversicherungs-

      + Sparbuchfälle

      (Schenkung auf den Todesfall)

      • im Erbfall streiten sich oft Bezugsberech-

        tigter und Erben um Herausgabe

        • der gezahlten Versicherungssumme, § 159 VVG

        • oder des Sparbuchs, §§ 985, 952

      • wenn der 'Quasi-Erblasser' das Sparbuch behält, liegt idR schon kein VzD vor

        • befreiende Wirkung gem. § 808

          • typischerweise bekommt zunächst der Erbe das Sparbuch

        • xx yy xx §§ 500

        • kein § 812 I S.1 2.Alt

          • Arg.: Vorrang der Leistungskondiktion

      • typische AGL des

        Erben: § 812

      • Abwandlung: das Geld ist noch

        bei der Bank / Versicherung

        'Forderungsprätendentenstreit'

        • (z.B. weil jemand das Kto. hat sperren lassen / Ausszahlung der Versicherungssumme widerspricht)

        • erlangt ist dann die Blockierstellung

        • Lösung dann über

          dolo agit Einrede, § 242

          • wenn die Sache nach Bereicherungsrecht

            dem einen oder anderen letztendl. zusteht

    • Grds. § 328ff. umfasst Verpflichtungesetzliche Schuldverhältnisseerträge.

      Str.: Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerträge zugunsten Dritter

      • Dingliche

        • grds. unzulässig

        • Lit: § 328 analog auf

          §§ 873,925,929 ff

          • Publizitätserfordernis grds. notwendig durch äußeren Vollzugsakt in Person des Erwerbers

            Wenn D aber ohnehin beteiligt werden soll → § 328 analog ist nicht notwendig

          • con: Verstoß gegen Numerus Clausus? (-)

            VZD-Wirkung der dingl Verträge soll lediglich auf einen D ausgeweitet werden

      • Schuldrechtliche:

        Bsp: Abtretung, Erlass

        • grds.

          unzulässig

          • Es gibt andere Gestaltungsmöglichkeiten:

            Erlass und Neubegründung der Forderung zugunsten Dritter

          • con: Nebenrechte aus § 401 gehen verloren

            + D drohen durch bei späterer Neubegründung in der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung und Insolvenz des Schuldners Nachteile

        • Lit: +

          • Dafür: Es wäre widersprüchlich, die Begründung einer Forderung zugunsten eines Dritten zuzulassen,

            die Änderung der Zuständigkeit für eine bestehende Forderung aber nicht anzuerkennen

          • Wegen Schuldnerschutz kann die Abtretung zugunsten Dritter aber nur unter Beteiligung des Schuldners erfolgen

    • Einwendungen

      • 'ums Eck' oder direkt

    • (P) Geltendmachung von

      Gestaltungsrechten durch D

      • Anfechtung (§ 142 I), Rücktritt (§ 323) oder Minderung (§ 441)

      • h.M.: er ist keine Vertragpartei, kann

        also grds. keine Gest.R ausüben

    • Abgrenzung

      • Anweisung

        • nach § 783 - bloße Ermächtigung des Angewiesenen zu leisten, keine Verprlichtung und ForderungsR

          VZD: Bindung durch WE ?Verpflichtung zu leisten

      • Abtretung

        • Art des Rechtserwerbs:? derivativer Rechtserwerb.

          VSD ? originärer Rechtserwerb und Forderung erlischt nicht

      • Stellvertretung

      • VSD

      • Abgrenzung zum

        unechten VzD, § 328 II

        • § 329 Erfüllungsübernahme

          • kein eigenes Forderungsrecht!

          • Bsp. § 415 III

        • Kriterien

          • sofort oder nur unter Voraussetzungen?

          • kann der Vertragsschließende

            ohne Zustimmung des Dritten

            den Vertrag aufheben oder ändern?

          • § 330 Zweifelsregelung für Lebensversicherung und Leibrente

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