- Erfüllung § 362 BGB
Schuldner
durch Hilfspersonen
kein Problem, nach § 278 BGB Haftung
Ausnahmen:
höchstpersönliche
Leistungspflicht z.B. bei § 613 BGB
§ 267 II BGB Widerspruch
Gläubiger
konkl. Einziehungsermächtigung, §§ 745 I S.2 BGB ? ordnungsgem. Verwaltung, § 2038 BGB
z.B. (-): der Gl.
bei §§ 80, 82 InsO
wenn derSchuldnerdoch an Gl. leistet, muss er an Insolvenzverwalter nochmal leisten und erste nach § 812 BGB aus der Masse wiederholen
aber ggf. §§ 362 II BGB , § 185 BGB
h.M.: nein
Arg.: entsprechend einer WE, die man auch nicht im Nachhinein ändern kann
in best.
Fällen (+)
Arg.: Treu und Glauben
§§ 144, 185 BGB analog
(P) Empfangszuständigkeit
deckt sich mit Verfügungsmacht
keine Befreiung bei Leistung an:
Geschäftsunfähigen
beschr. Geschäftfähigen
Verfügungsbefugnis entzogen § 2211 BGB
bewirkt
nicht nur Zufall
richtige
Leistung
bei Gattungsschulden: § 243 I BGB
§ 364 I BGB Leistung an
Erfüllung statt
nur mit Einverständnis: Gläubiger nimmt eine andere als die geschuldete Leistung an
- auch Dienst- oder Werkleistung
Erlöschen der Forderung
Anspruch geht auf
Neubegründung
h.M.: Erset-
zungsbefugnis
Händler kann in Zahlung geben, muss aber nicht. Wenn er es tut,
§ 364 I BGB an Stelle des an sich geschuldeten vollen Kaufpreises
a.A.: gemischer Kauf-Tausch-Vertrag
Streit ist nur relevant, wenn Neuwagenerwerber den Gebrauchtwagen z.B.
wegen Zerstörung nicht mehr in Zahlung geben kann
Nach h.L.: Unmöglichkeit des Tauschs
-? Rücktrittsmöglichkeit = Privilegierung d. Neuwagenerwerbers
(P) urspr. Forderung beruht
auf Schenkungesetzliche Schuldverhältnisseersprechen
Arg.: Lstg. an Erfüllung statt = entgeltlicher Austauschvertrag, kaufähnlich
z.B.: Zahlung mit EC Karte / Kreditkarte
Arg.: Anspruch gegen Dritten wird übertragen / begründet, Abs. 2 gilt nicht
Abgrenzung zur Ersetzungsbefugnis
S berechtigt. durch Erbringung einer anderen Sache
seiner Verpflichtung nachzukommen
G hat keinen Anspruch auf ersatzweise Leistung
Befreiung von der Leistungspflicht § 275 BGB , wenn
Erbringen der geschuldeten Leistung unmöglich
auch wennSchuldnerersatzweise leisten könnte
Abgrenzung: Leistung
Erfüllung halber, § 364 II BGB
Neben der bereits bestehenden wird eine neue
Verbindlichkeit begründet
der Gläubiger erhält zusätzlich weitere Befriedigungsmöglichkeit
hier erlischt Anspruch erst mit Befrie-
digung,
im Zweifel anzunehmen
hier keine Mängelhaftung, §§ 437, 365 BGB
Stundung der urspr. Forderung, sofern Befriedigung möglich
z.B.: Forderungsschuldner gibt statt Zahlung Gl Gegenstand, den er veräußern soll;
z.B.: Zahlung per Scheck
Eintritt des Leistungserfolgs
unbedingt
Leistung zur Abwendung der ZwV auf
noch nicht rechtskräftigen Titel, z.B. VU
Bedingung des Bestehens der Forderung
Beweislast d. Bestehens beim G
Vorbehalt, um § 814 BGB zu vermeiden
Rechtsnatur
Vertragstheorie
tatsächliche Vornahme + rechtsgeschäftliche Einigung
darüber, dass die erbrachte Leistung die Erfüllung bewirkt
Theorie der finalen Leistungsbewirkung
- Objektive Leistungshandlung + zusätzliche Tilgungsbestimmung notwendig
h.M.: Theorie der realen Leistungsbewirkung
- zur Erfüllung allein tatsächliche Herbeiführung des Leistungserfolgs ausreichend
Erfüllungssurrogate
Hinterlegung
- Schema § 362 BGB :
Hinterlegungs-
fähigkeit
grds. nur Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten
ausnahmsweise
auch Sachen
ansonsten Selbsthilfeverkauf § 383 BGB
Hinterlegungs-
grund
unverschuldete Unkenntnis
des richtigen Gläubigers
zB.: Mehrfachabtretungen, unsichere Erbfolg
Verschollenheit, Geschäftsunfähigkeit
(P) Einverständnis
aller Gläubiger
h.M.: kann obige Gründe ersetzen
Arg.: Vertragsfreiheit
Verzicht auf Rücknahme nach §§ 376 ff. BGB
bei Rücknahmerecht § 376 I BGB
Wirkungen des § 379 BGB
Rücknahmerecht ausgeschlossen:
Schuldbefreiende Wirkung: §§ 378, 376 BGB
nach Landesrecht geregelt
Schuldbefreiende
Wirkung nach § 378 BGB
Anwendbarkeit § 365 BGB
Konfusion
Gläubiger und Schuldner werden eine Person
Erlass
Erlassvertrag § 397 I BGB
Erlassfalle: Scheck über Teilbetrag + Vorschag bzgl. Erlass
> konkl. Annahme durch Einlösen unter Zugangesetzliche Schuldverhältnisseerzicht, § 151 BGB
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Einlösen =Annahme?
Auslegung, ob Handlung vom Empfängerhorizont
gedeutet werden kann als,' ja ich nehme an'
(-) der redliche Empfänger kann dies nicht erwarten.
Negatives Schuldanerkenntnis § 397 II BGB
Novation
=Rückgängigmachen des Vertrages durch einseitige WE