
- Gutgläubiger Erwerb, § 932 ff. BGB
Grundlagen
zu Gutgläubiger Erwerb, § 932 ff. BGB- Schema § 932 BGB :
Prüfung
Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
- bei wirtschaftlicher Betrachtung auf Erwerberseite mindestens eine Person, die nicht zugleich auf der Veräußererseite steht
Keine Berechtigung
- Eigentum
- insbes. verlängerter Eigentumsvorbehalt
Gutgläubigkeit bzgl. Eigentümerstellung des Veräußerers als Ersatz für Berechtigung (Rechtscheinsträger)(P) Rückerwerb des
Nichtberechtigten
Weiterveräußerung des gutl. Erwerbers an Dritte geht immer
Wertungsprobleme entstehen nur beim Rückerwerb (selbes RechtsVH)
3 Fallgruppen
Hin- und Herübereignung
§ 323 BGB oder §§ 119, 142 BGB
Arg.: ist nur vorläufiger Natur
regelmäßig keine auflösende Bedingung sondern mit letzter KP-Zahlung besteht Rückübertragungsanspruch nach §812 I 1 Alt.1 BGBe.A.: Rückfall an
urspr. Eigenümer
Arg.: Wertungsaspekte
1) Knüpfung des Eigentumserwerbs
an schuldR Wirksamkeit (§ 139 BGB )
Unwirksamkeit führt aber nicht zu Rückfall an urspr. E!
entgegenstehender Wille wird fingiert (§ 242 BGB )
3) analoge Anwendung
des § 158 II BGB 2.Hs
Zwischenübereignung ist zwar keine Bedingung
aber Arg.: bringt Gedanken zum Ausdr., dass Ausgangszust. eintritt, wenn vorüberg. Zust. aufgeh.
a.A.: Rückerwerb
komplett wirksam
Arg.: Rechtserwerb des gutgläubig Erwerbers ist vollständig
Arg.: dogmatisch ist Rückfall nicht konstruierbar
Arg.: der urspr. E hat ausreichenden schuldR Anspruch aus SA
932
bei § 929 BGB
Übergeben wird
hier ohnehin schon
beim gutgläubig Erwerb kurzer Hand (§ 932 I BGB 2) muss
Besitz aber direkt vom Veräußerer erlangt worden sein
§166 I§142 II§166 IISonderfall: gutgläubig
Geheißerwerb
(P) reicht allein Besitzverschaffungsmacht als Gutglaubensträger?
e.A.: nein
Arg.: nicht gleichwertig zur Rechtsscheinswirkung des tats. Besitzes
h.M.: ja
Folge(P) Scheingeheißwerwerb
Willensmängel der Geheißperson
Hemden-
lieferungsfall
Hemdenhersteller A ist in wirtsch. Schwierigkeiten. B übernimmt daher die Sanieriung und schließt mit C ohne Offenlegung seiner Stellung einen KV + einigt sich auf Übereignung von Hemden. A (=Scheingeheißperson) liefert daraufhin an C. C zahlt aber an B. Kann A von C Rückgabe verlangen?
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BGH: unbeachlich,
Erwerb möglich
Arg.: Rechtsscheinträger ist die obj. Verschaffungsmacht, nicht subj. Einstellung
Arg.: § 133, 157 BGB
im Beispielsfall dann aber zum. Herausgabe des Kaufpreises von B über § 816 BGB
Lit.: hier kein gutgläubig
Erwerb möglich
Arg.: kein Schutz des guten Glaubens an Weisungen
Arg.: nur eine tatsächliche Unterordnung unter die Weisungen des Dritten erlaubt eine Gleichstellung933
bei § 930 BGB
3 TBM !!
allerdings reicht mittelbarer Besitz, wenn Mittler nicht im Lager des Veräußerers
z.B.: Nichtberechtigter veräußert an K, soll aber noch behalten. Später gibt er die Sache an M, der Mietvertrag über diese Sache mit K hat > § 933 BGB (+)
idR nicht der Fall
daher hier gutgläubig Erwerb die absolute Ausnahme
Fräsmaschinenfall
Mangels Eigentum des Sicherungsgebers wird die Einigung in einen sicherungshalber geleistetes Anwartschaftsrecht umgedeutet934
bei § 931 BGB
der Mittler muss auch nichts davon wissen (§ 870 BGB )
aber nie: § 985 BGB
e.A.: der Erwerber muss näher an Sache herankommen als Veräußerer
E ist Eigentümer eines Ferraris. Aus Geldnot räumt er V ein Nießbrauchrecht ein (§ 1032 BGB ). In seinem Urlaub mietet er deshalb das Auto von V zurück. V veräußert durch Abtretung seines § 546 BGB an D.
Arg.: wenn, solange der E noch Besitz hat, kein 'Wegerwerb' von Lasten
möglich ist, dann soll erst recht kein 'Wegerwerb' von Eigentum mögl. sein
con.: überezugt nicht, weil § 936 BGB ein
Mehr zu § 932 ff. BGB ist und kein Weniger
(P) BMV nach fehlgschlg.
Übereignung anSchuldnernoch
da? (Fräsmaschinenfall)
e.A.: § 934 1 BGB . Alt (-), da SA
und BMV gem. § 139 BGB nichtig
Arg.: wenn Übereignung nicht klappt, dann wollen Parteien auch keine SA / BMV mehr
con.: Abstraktionsprinzip, Übereignung (-) führt nicht zu (schuldR) SA (-)
con.: Einigung ist bei Eigentumsvorbehalt auch gar nicht nichtig, nur erfolglos, kann noch wirksam werden
a.A.: Lösung über Figur d.
mittelb. Nebenbesitzes