§ 216 StGB , Tötung auf Verlangen Schema
5996
  • § 216 StGB , Tötung auf Verlangen

    • Abgrenzung

      Sterbehilfe

      • aktive Sterbehilfe (Euthanasie)

        • Strafbarkeit (+)

        • Abgrenzung z. (straflosen) Beihilfe

          zum Selbstmord: Tatherrschaft

          • Romeo und

            Julia Fall

            • Abgasschlauch ins Auto, Mann gibt Gas, Frau stirbt zuerst

            • BGH: Tatherrschaft hat nur Mann, der länger lebt

            • Lit.: Steinargument, Tatherrschaft kann nicht umkippen

      • passive Sterbehilfe

        • Unterlassen bzw. Abbruch

          lebensverlängernder Maßnahmen

          • z.B.: Abschalten der Herz- Lungenmaschine, Stoppen der Infusion

        • 1) freiverantwortliche Selbsttötung bereits nicht tatbestandsmäßig (§§ 211 ff. StGB: Tötung eines 'anderen' Menschen)

          • + Wertung d. Art. 2 I GG: Recht auf menschenwürdigen Tod (BVerfG)
            • <→ Kollision mit absolutem Lebensschutz, Art. 2 II 1 GG
            • vgl. BVerfG v. 26.02.2010: Feststellung d. Verfassungswidrigkeit v. § 217 StGB
          • mangels vorsätzlicher u. rechtswidriger Haupttat Teilnehmerstrafbarkeit ausgeschlossen
          • fehlt Freiverantwortlichkeit: Strafbarkeit n. § 25 I Alt. 2 BGB möglich, wenn Tatherrschaft d. Dritten
            • Beurteilung der Freiverantwortlichkeit nach normativen Kriterien (BGH 2019): Einzelfallbetrachtung mit Bewertung der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, sowie der Autonomie der Entscheidung des Suizidenten auf Grundlage einer realitätsbezogenen Abwägung
            • Entschluss von innerer Festigkeit und Dauerhaftigkeit  (BVerfG 2019)
            • a.A.: Exkulpationslösung: nach Regeln des strafrechtlichen Verantwortungsausschlusses, §§ 19, 20, 35 StGB; § 3 JGG
        • Abgrenzung zur

          aktiven Sterbehilfe

          • e.A.: äußerlich Handeln / Unterlassen

            • Con.: Beliebigkeit, ob Durchschneiden von Schlauch (Handeln) oder Abstellen der Maschine (Unterlassen)

          • 2010: normative Abwägung

        • 2) Schema § 216 StGB :

          Prüfung

          1. irreversibler

            Schaden

            • Einwilligungsfähigkeit

            • Patientenverfügung bedarf Schriftform

              und ist immer verbindlich, § 1827 ff. BGB

              • aber mündliche Äußerungen auch bindend nur weniger beweisbar

              • ausdrückl. Einwilligung

                • keine hypothetische Einwilligung

            • wenn Betreuer und Arzt einer Meinung sind, muss

              Betreuungsgericht nicht mehr angerufen werden

          2. Abwägung

            1. Meinung des behandelnden Arztes

              • Floskel: 'Einzelner soll nicht

                zum Objekt degradiert werden'

        • 3) Unterlassungstäterschaft

          • Tatherrschaftswechsel im Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit des Sterbewilligen? > Pflicht zur Rettung
            • BGH früher (+)
            • (-) widerspricht gesetgebericher Wertung der Straflosigkeit d. freiverantw. Suizids
            • Garantenstellung d. Arztes endet, wenn vereinbarungsgemäß nur noch freiverantwortlicher Suizid begleitet wird
        • Rechtswidrigkeit (-)

          ? Strafbarkeit (-)

      • indirekte Sterbehilfe

    • Schema § 216 StGB :

      Prüfung

      1. ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen

      2. zur Tötung

        bestimmt

        • mehr als bloßes Einverständnis

          ? Tatentschluss hervorrufen

      3. ausdrückliches Verlangen

      4. Ernstlichkeit

        des Verlangens

        • innere Festigkeit und

          Zielstrebigkeit (BGH)

          • 'Tötungstabu'

          • z.B. eher (-) wenn gerade nahestehende Person gestorben

          • (-), wenn Willensbildung nicht frei war, weil Verlangen auf arglistiger Räuschung, Vorspiegelung eigener Selbstmordabsichten des Täters beruhen oder psychische Erkrankung des Täters vorliegt (keine ernünftige Abwägung mgl.)
        • ganz genau prüfen!

          • Verlangen eher 'unüberlegt' / 'beiläufig oder leichthin artikuliert' ?

        • BGH: Patientenverfügungs muss konkrete Behandlungsituation beschreiben, in der lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben sollen

      5. Folge: Moglichkeit der Strafmilderung

    • Grundlagen

      zu § 216 StGB , Tötung auf Verlangen

§ 216 StGB , Tötung auf Verlangen Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: § 216 StGB , Tötung auf Verlangen