- § 216 StGB , Tötung auf Verlangen
Abgrenzung
Sterbehilfe
aktive Sterbehilfe (Euthanasie)
Strafbarkeit (+)
Abgrenzung z. (straflosen) Beihilfe
zum Selbstmord: Tatherrschaft
Romeo und
Julia Fall
Abgasschlauch ins Auto, Mann gibt Gas, Frau stirbt zuerst
BGH: Tatherrschaft hat nur Mann, der länger lebt
Lit.: Steinargument, Tatherrschaft kann nicht umkippen
passive Sterbehilfe
Unterlassen bzw. Abbruch
lebensverlängernder Maßnahmen
z.B.: Abschalten der Herz- Lungenmaschine, Stoppen der Infusion
1) freiverantwortliche Selbsttötung bereits nicht tatbestandsmäßig (§§ 211 ff. StGB: Tötung eines 'anderen' Menschen)- + Wertung d. Art. 2 I GG: Recht auf menschenwürdigen Tod (BVerfG)
- <→ Kollision mit absolutem Lebensschutz, Art. 2 II 1 GG
- vgl. BVerfG v. 26.02.2010: Feststellung d. Verfassungswidrigkeit v. § 217 StGB
- mangels vorsätzlicher u. rechtswidriger Haupttat Teilnehmerstrafbarkeit ausgeschlossen
- fehlt Freiverantwortlichkeit: Strafbarkeit n. § 25 I Alt. 2 BGB möglich, wenn Tatherrschaft d. Dritten
- Beurteilung der Freiverantwortlichkeit nach normativen Kriterien (BGH 2019): Einzelfallbetrachtung mit Bewertung der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, sowie der Autonomie der Entscheidung des Suizidenten auf Grundlage einer realitätsbezogenen Abwägung
- Entschluss von innerer Festigkeit und Dauerhaftigkeit (BVerfG 2019)
- a.A.: Exkulpationslösung: nach Regeln des strafrechtlichen Verantwortungsausschlusses, §§ 19, 20, 35 StGB; § 3 JGG
Abgrenzung zur
aktiven Sterbehilfe
e.A.: äußerlich Handeln / Unterlassen
Con.: Beliebigkeit, ob Durchschneiden von Schlauch (Handeln) oder Abstellen der Maschine (Unterlassen)
2010: normative Abwägung
2) Schema § 216 StGB :Prüfung
irreversibler
Schaden
Einwilligungsfähigkeit
Patientenverfügung bedarf Schriftform
und ist immer verbindlich, § 1827 ff. BGB
aber mündliche Äußerungen auch bindend nur weniger beweisbar
ausdrückl. Einwilligung
keine hypothetische Einwilligung
wenn Betreuer und Arzt einer Meinung sind, muss
Betreuungsgericht nicht mehr angerufen werden
Abwägung
Meinung des behandelnden Arztes
Floskel: 'Einzelner soll nicht
zum Objekt degradiert werden'
3) Unterlassungstäterschaft- Tatherrschaftswechsel im Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit des Sterbewilligen? > Pflicht zur Rettung
- BGH früher (+)
- (-) widerspricht gesetgebericher Wertung der Straflosigkeit d. freiverantw. Suizids
- Garantenstellung d. Arztes endet, wenn vereinbarungsgemäß nur noch freiverantwortlicher Suizid begleitet wird
Rechtswidrigkeit (-)
? Strafbarkeit (-)
indirekte Sterbehilfe
Beibringen von medizinisch indizierten
Medikamenten, die das Leben verkürzen
dogmatische Her-
leitung umstritten
Tod als unvermeidbare Folge einer Schmerzlinderung > nicht gegen das Leben gerichtet
Tod in Würde und Schmerz-
freiheit = höherwertiges Schutzgut
Rechtswidrigkeit (-)
? Strafbarkeit (-)
F tötet ihren M, weil der schwer krank ist und einmal
der Wunsch geäußert hatte, nicht dahinsiechen zu wollen.
Tatsächlich hatte M dies aber nicht so gemeint.
gem. § 16 II StGB wird F privilegiert, so als ob ihre Vor-
stellung richtig gewesen wäre ? § 216 StGB (+), § 212 StGB (-)
in dubio pro reo Grundsatz (Art. 6 II EMRK) sollte hier nicht zulas-
ten des T angewendet werden ? 'hinreichende Plausibilität' reicht
Schema § 216 StGB :Prüfung
ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen
zur Tötung
bestimmt
mehr als bloßes Einverständnis
? Tatentschluss hervorrufen
(-) im Kannibalen von Rothenurg Fall, dort nur Einverständnis mit der Tötung
ausdrückliches Verlangen
Ernstlichkeit
des Verlangens
innere Festigkeit und
Zielstrebigkeit (BGH)
'Tötungstabu'
z.B. eher (-) wenn gerade nahestehende Person gestorben
(-), wenn Willensbildung nicht frei war, weil Verlangen auf arglistiger Räuschung, Vorspiegelung eigener Selbstmordabsichten des Täters beruhen oder psychische Erkrankung des Täters vorliegt (keine ernünftige Abwägung mgl.)ganz genau prüfen!
Verlangen eher 'unüberlegt' / 'beiläufig oder leichthin artikuliert' ?
BGH: Patientenverfügungs muss konkrete Behandlungsituation beschreiben, in der lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben sollenFolge: Moglichkeit der Strafmilderung- Prüfung nach § 212 BGB
Grundlagen
zu § 216 StGB , Tötung auf VerlangenVerhältnis zu
Sperrwirkung des
§ 216 StGB , Privilegierung!
Verhältnis zu
§§ 224, 226 StGB
vollendeter § 216 StGB verdrängt KV iRd Subsidiarität
(P) bloß ver-
suchter § 216 StGB
Strafrahmen der KV ist höher als § 216 StGB , daher darf T beim Versuch nicht schlechter gestellt werden
Arg.: sonst Bestrafung des Rücktritts
daher auch: Sperrwirkung bzgl. KV
Gehilfe ,der nicht durch Verlangen mo-
tiviert ist, wird nach § 212, 27 StGB bestraft
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