
- Grenzfälle der Unmöglichkeit
Zweckerreichung
Handlung möglich, Erfolg unmöglich
z.B.: Schiff auf Riff wird vor Eintreffen des Rettungsbootes freigespült
Unmöglichkeit (+)
an § 326 II BGB denken
Zweckfortfall
Erfolg unmöglich
Das Leistungssubstrat
ist weggefallen
z.B.: Schiff auf Riff sinkt vor Eintreffen des Rettungsbootes
Unmöglichkeit (+)
an § 326 II BGB denken
Zweckstörung
= Leistung zwar erbringbar, aber Gl. kann
sie nicht zweckentsprechend verwenden
z.B.: Busfahrt zum Fußballspiel, das ausfällt
Eintritt der
Unmöglichkeit
umstritten
e.A.: nur Unmöglichlichkeit, wenn Vertrags-
bestandteil geworden und die beabsichtigte Ver-
wendung mit in den Risikobereich des Schuldners fällt
z.B.: Veranstalter kann sich ggü. gebuchtem Beleuchter der Bühne
nicht auf § 275 I BGB berufen, wenn Konzert ausfällt (Risiko des Veranstalters)
Zweckstörungsfälle als Unmöglichkeit überdehnen den Leistungsbegriff,
denn das Schicksal der Leistung ist nicht berührt (nur der Gegenleistung)
Teilunmöglichkeit
steht der Unmöglichkeit gleich
wenn es sich um eine unteilbare Sache handelt
Unmöglichkeit (-)
genauer Termin und Gläubiger muss
Interesse im Vertrag klar machen
'Stehen und Fallen'
z.B.: Weinlieferung für Fest
Folge