
- besondere Gefahrtragung §§ 644 f. BGB
Gegenleistungs-
gefahr im WV
Regel:
vor Abnahme trägt der WU grds. die Gegenleistungsgefahr
Ausnahme:
Übergang der Preisgefahr bei Annahmeverzug
ungeschriebenes TBM: kein
Verschulden des Unternehmers
Arg.: sonst Wertungswiderspruch zu § 645 BGB
Ausnahme:
Versendung
Ausnahme:
schlechte Grundstoffe geliefert
schlechte Anweisungen
+ analoge Anwendung
sog. Sphärentheorie ?
ja (allgemeine
Sphärentheorie)
Arg.: Beispielscharakter, nicht abschließend
immer wenn Umstand aus Sphäre des Bestellers zur Unmöglichkeit geführt hat,
z.B.: Zurechnung eines weiteren Handwerkers, den der Besteller beauftragt hat
nein
Arg.: Ausnahmevorschrift - enge Auslegung
spezielle
Sphärentheorie
Arg.: allg. Analogie zu weit, Beispiele § 645 BGB zu eng
punktuelle Anwendung in
Fällen, die dem Wortlaut nah sind
(1) Umstände in der Person des Bestellers
(2) Gefahrbegründende Handlung des Bestellers
z.B.: Hausdach soll repariert werden, dann brennt Haus ab während Arbeit noch nicht fertig, Abnahme (-)
z.B.: Bauträger B soll für H dicht am Fluss Gebäude bauen. Der Subunternehmer X baut einen unvollständigen Hoch-
wasserschutz, weshalb Rohbau vernichtet wird. Hier kann B von H trotzdem insoweit Bezahlung verlangen, obwohl
H nichts für das Verschulden des X kann! Die Gefahr kommt aber aus Ihrer Sphäre (Entscheidung am Wasser zu bauen)
Grundlagen
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