besondere Gefahrtragung §§ 644 f. BGB Schema
6112
  • besondere Gefahrtragung §§ 644 f. BGB

    • Gegenleistungs-

      gefahr im WV

        • vor Abnahme trägt der WU grds. die Gegenleistungsgefahr

      • Ausnahme:

        § 644 I S.2 BGB

      • Ausnahme:

        § 644 II BGB

        • Versendung

      • Ausnahme:

        § 645 BGB

        1. schlechte Grundstoffe geliefert

        2. schlechte Anweisungen

        3. + analoge Anwendung

          sog. Sphärentheorie ?

          • ja (allgemeine

            Sphärentheorie)

            • Arg.: Beispielscharakter, nicht abschließend

            • immer wenn Umstand aus Sphäre des Bestellers zur Unmöglichkeit geführt hat,

            • z.B.: Zurechnung eines weiteren Handwerkers, den der Besteller beauftragt hat

          • nein

            • Arg.: Ausnahmevorschrift - enge Auslegung

          • spezielle

            Sphärentheorie

          • z.B.: Hausdach soll repariert werden, dann brennt Haus ab während Arbeit noch nicht fertig, Abnahme (-)

          • z.B.: Bauträger B soll für H dicht am Fluss Gebäude bauen. Der Subunternehmer X baut einen unvollständigen Hoch-

            wasserschutz, weshalb Rohbau vernichtet wird. Hier kann B von H trotzdem insoweit Bezahlung verlangen, obwohl

            H nichts für das Verschulden des X kann! Die Gefahr kommt aber aus Ihrer Sphäre (Entscheidung am Wasser zu bauen)

    • Grundlagen

      zu besondere Gefahrtragung §§ 644 f. BGB

besondere Gefahrtragung §§ 644 f. BGB Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: besondere Gefahrtragung §§ 644 f. BGB