- Art. 10, Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis
Schutzbereich
Briefgeheimnis
Zugriffe außerhalb des Postverkehrs
Postgeheimnis
Zugriffe innerhalb des Postverkehrs
Nachfolgeunternehmen : Fiskalgeltung der Grundrechte ( § 39 PostG bzw. §§ 88,89 TKG )
Fernmeldegeheimnis
Fernmeldegeheimnis erfasst unbefugtes Abhören, Unterdrücken,
Verwerten oder Entstellen von Fernmelde-Botschaften
legaldefiniert in § 206 V StGB
- Schutz der Vertraulichkeit des zur Nachrichtenübermittlung einegesetzten Übertragungsmediums
die Personen sollen jeweils weitgehend so gestellt werden, als ob sie unter Anwesenden sprechen würden
nicht nur Kommunikationsdienstleistungen der ehemaligen Bundespost ? jede (auch digitale) Kommunikation
SB endet am Endgerät des
Fernsprechteilnehmers
aber wiederum (+), wenn am Endgerät
technische Vorrichtung extra angebracht
BVerfG: SB Art. 10 (+)
formaler Anknüpfungspunkt:
Bezug auf die Telekommunikationstechnik
daher insb. Mithören am ande-
ren Telefongerät nicht erfasst
im Vordergrund steht nicht Verletzung des Vertrauens in Technik, sondern
Enttäuschung des personengebundenen Vertrauens in Gesprächspartner.
Eingriff
vgl Schutzbereich
Rechtfertigung
Schrankenvorbehalt in Abs. 2
Beschränkung muss im Lichte des Art. 10 GG erfolgen
Liegt ein Fall des Art. 10 II S. 2 GG vor, beschränkt sich eine gerichtl. Überprüf. auf § 113 I S. 4 VwGO analog
Vorratsdaten-
speicherung
weil anlasslos
verfassungsmäßig
Ausgestaltung verfassungswidrig
pro VHMK: (anlasslose) Sammlung der Daten ist nur bei einzelnen
Providern gegeben, was dem Staat nicht so viel nützt. Zusammenführung
und Nutzbarmachung erfolgt erst anlassbezogen
pro VHMK: Problem der zunehmenden Digitalisierung der Welt. Anders
als in der physischen Welt gibt es im Netz keine kollektive Erinnerung
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