Beleidigung, §§ 185 ff. StGB Schema
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  • Beleidigung, §§ 185 ff. StGB

    • 186, üble

      Nachrede

      • keine Qualifikation zu § 185 StGB

        • eigenständiger TB für ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten

      • Schema § 186 StGB :

        1. obj. TB

          des § 186 StGB    des § 185 StGB des § 185

          • ehrenrührige

            Tatsache

            • alles, was dem Beweis zugänglich ist

              • Werturteil = Subjektive Bewertung oder Meinung, die durch Elemente des Dafürhaltens und der Stellungnahme geprägt ist
          • Behaupten /

            Verbreiten

        2. keine Wahrheit

          der Tatsache

          • obj. Bedingung der Strafbarkeit

            • § 186 StGB legt dem T das Risiko der mangelnden Beweisbarkeit auf

          • Bei § 186 StGB steht konträr zu § 187 StGB nicht fest, ob die behauptete Tatsache wahr ist oder nicht würde es sich daher um ein TB-Merkmal handeln, müsste stets bei Zweifel i.d.p.r. davon ausgegangen werden, dass die Tatsache erwiesen unwahr ist;

        3. Strafantrag, § 194 StGB

    • § 187 StGB , Verleumdung

      • wie § 186 StGB , nur dass Unwahrheit = TB - Merkmal

      • wenn Tatsache also nachweislich falsch geht § 187 StGB vor

        • höherer Strafrahmen: 2 Jahre

      • (p) Abgr. Tatsache- Werturteil

    • 185

      Beleidigung

      • Tatobjekt

        Beleidungsfähigkeit

        • Tatobjekt: Alle lebenden Menschen(1. Individualbeleidigung) u. Personengemeinschaften.(2. Kollektivbeleidigung)

          Auch Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung(3. einzelne Person unter Kollektivbezeichnung), wenn zahlenmäßig überschaubar u. klar abgrenzbar

          • 'durfte sich der Einzelne angesprochen fühlen'

            • (S) Individualisierbarkeit der Beleidigten
          • Wertung: Je größer das Kollektiv ist umso schwerer ist es

            beleidungsfähig, da die Personen schwerer indentifizierbar sind

            • 'Soldaten sind Mörder'

        • Personengesamtheiten

          • m.M: nur die in

            § 194 III StGB , IV genannten

            • Umkehrschluss

            • MG der Personengesamheiten ausreichend über die Grundsätze der Kollektivbeleidigung geschützt

          • h.M: (+)

            • Arg.: Andernfalls würde die Regelung, wer zur Stellung

              des Strafantrages berechtigt ist keinen Sinn machen

            • Rechtsgedanke wird auch auf andere

              Personengesamtheiten übertragen, falls

              1. anerkannte soziale Funktion

                • Zuhälter Münsters (-)
              2. Möglichkeit zur einheitlichen Willensbildung

                • (+) bei einheitlichem Träger politischer und verwaltungsmäßiger Verantwortung
                  • Polizei z.B. (-)
                  • Bundeswehr z.B. (+)
              3. unabhängig vom Bestand der Mitglieder
          • an § 130 StGB denken
      • Def.: Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einem anderen

        1. durch ein ehrkränkendes Werturteil (z.B. eine Meinung), das gegenüber dem Betroffenen oder Dritten geäußert wird.

        2. durch die Äußerung einer unwahren, ehrkränkenden Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen

        3. eine Tätlichkeit (z.B. Spucken, Ohrfeigen), wenn sie eine besondere Missachtung des Geltungswertes des Betroffenen zum Ausdruck bringt.

        4. symbolische Handlungen oder Gesten

      • Angriff auf

        Ehre

        • Ehre im strafrechtlichen Sinn (normativer Ehrenbegriff) ... ist ein objektiv anzuerkennender Wert, der kraft Personenwürde und zugleich aus dem sittlich sozialen Verhalten in der Gesellschaft jedem Menschen

          zusteht: ein aus verdienter Wertgeltung erwachsener Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit.

          • dualistischer Ehrbegriff (h.M.):

            innere Ehre (Menschenwürde)+

            äußere Ehre (der verdiente 'Gute Ruf' in der Gesellschaft)

          • Schwelle zwischen bloßer Taktlosigkeit und tatbestandlicher Beleidigung beachten
        • konkludent,

          symbolisch

          • Dieter Bohlen duzt Polizisten

          • Lieferung von Sextoys an Nachbar über Ebay

          • Ohrfeigen

          • Gegenbeispiel: Die Straflosigkeit des Busengrapschens

          • § 192 StGB Formalbeleidigung

            • Während Hochtzeitessen schildert Gast bei Rede

              Intime Details über das Sexualleben des Bräutigams

        • #

          • Werturteil über anwesende Person

          • Werturteil über abwesende Person

          • ehrrührige Tatsachenbehaup-

            tung gegenüber anwesenden Personen

            • h.M.: ungeschr.

              TBM: Unwahrheit

              • arg: vgl. § 192 StGB, da nicht erforderlich wegen der Umstände
        • teleologische Reduktion, im engsten Familienkreis

          besonders engen Freunden bei Äußerungen gg Dritte

          • so die h.M.

            • nicht: Freunde / Familienmitglieder untereinander

          • dort müsse man ungezwungen auch vertrauliche Gespräche führen können

      • Strafantrag, § 194 StGB

        • Bezieht sich entgegen dem missverständlichen Wortlaut auf alle Beleidigungsdelikte

    • Grundlagen

      zu Beleidigung, §§ 185 ff. StGB

      • natürliche Personen

        • §§ 185,186 StGB ,189

      • Verstorbene

      • Rechtfertigung

        • §§ 32, 34 StGB (P) Gegenwärtigkeit

        • § 193 StGB

          Interessen-

          abwägung

          • (-)

              • Auch Art. 5 GG schützt nicht unwahre Tatsachenbehauptungen

          • (-)

              • Beleidigend ist gerade nicht der Inhalt sondern die Form

                • Beleidigung folgt hier

                  aus den Umständen , nicht aus dem Inhalt

          • Informations und Nachforschungspflicht des Erklärenden

      • Kundgabe

        • (-) bei Tagebuch, abgehörtem Selbstgespräch

        • mündlich, schriftlich oder durch nonverbale Handlungen

      • Kundgabedelikte !

      • bei §§ 185, 186 StGB teleologische Reduktion

        im engsten Familienkreis

        • dort muss der einzelne ungezwungene

          und vertrauliche Gespräche führen können

        • auch bei besonderen Freundschaften

        • (-) bei

          • wenn Beleidigung direkt ggü Verletztem,

            teleo Red. nur wenn Bekundung zulasten Dritten ggü

            A

      • Prozessual

          • Straffreiehit bei wechselseitig begangenen Beleidigungen möglich
        • § 194 StGB Antragsdelikt: beziet sich entgegen dem Wortlaut auf alle Beleidigungstatbestände

      • ggü § 186, 187 StGB QTB

Beleidigung, §§ 185 ff. StGB Schema

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