- Beleidigung, §§ 185 ff. StGB
186, üble
Nachrede
keine Qualifikation zu § 185 StGB
- eigenständiger TB für ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber DrittenSchema § 186 StGB :
ehrenrührige
Tatsache
alles, was dem Beweis zugänglich ist
- Werturteil = Subjektive Bewertung oder Meinung, die durch Elemente des Dafürhaltens und der Stellungnahme geprägt ist
Behaupten /
Verbreiten
keine Wahrheit
der Tatsache
obj. Bedingung der Strafbarkeit
§ 186 StGB legt dem T das Risiko der mangelnden Beweisbarkeit auf
Bei § 186 StGB steht konträr zu § 187 StGB nicht fest, ob die behauptete Tatsache wahr ist oder nicht würde es sich daher um ein TB-Merkmal handeln, müsste stets bei Zweifel i.d.p.r. davon ausgegangen werden, dass die Tatsache erwiesen unwahr ist;
Strafantrag, § 194 StGB
§ 187 StGB , Verleumdung
wie § 186 StGB , nur dass Unwahrheit = TB - Merkmal
wenn Tatsache also nachweislich falsch geht § 187 StGB vor
höherer Strafrahmen: 2 Jahre
(p) Abgr. Tatsache- Werturteil
185
Beleidigung
Tatobjekt
Beleidungsfähigkeit
Tatobjekt: Alle lebenden Menschen(1. Individualbeleidigung) u. Personengemeinschaften.(2. Kollektivbeleidigung)
Auch Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung(3. einzelne Person unter Kollektivbezeichnung), wenn zahlenmäßig überschaubar u. klar abgrenzbar
'durfte sich der Einzelne angesprochen fühlen'
- (S) Individualisierbarkeit der Beleidigten
Wertung: Je größer das Kollektiv ist umso schwerer ist es
beleidungsfähig, da die Personen schwerer indentifizierbar sind
'Soldaten sind Mörder'
Personengesamtheiten
m.M: nur die in
§ 194 III StGB , IV genannten
Umkehrschluss
MG der Personengesamheiten ausreichend über die Grundsätze der Kollektivbeleidigung geschützt
h.M: (+)
Arg.: Andernfalls würde die Regelung, wer zur Stellung
des Strafantrages berechtigt ist keinen Sinn machen
Rechtsgedanke wird auch auf andere
Personengesamtheiten übertragen, falls
anerkannte soziale Funktion
- Zuhälter Münsters (-)
Möglichkeit zur einheitlichen Willensbildung
- (+) bei einheitlichem Träger politischer und verwaltungsmäßiger Verantwortung
- Polizei z.B. (-)Bundeswehr z.B. (+)
- unabhängig vom Bestand der Mitgliederan § 130 StGB denkenDef.: Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einem anderen
- durch ein ehrkränkendes Werturteil (z.B. eine Meinung), das gegenüber dem Betroffenen oder Dritten geäußert wird.
- durch die Äußerung einer unwahren, ehrkränkenden Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen
- eine Tätlichkeit (z.B. Spucken, Ohrfeigen), wenn sie eine besondere Missachtung des Geltungswertes des Betroffenen zum Ausdruck bringt.
- symbolische Handlungen oder Gesten
Angriff auf
Ehre
Ehre im strafrechtlichen Sinn (normativer Ehrenbegriff) ... ist ein objektiv anzuerkennender Wert, der kraft Personenwürde und zugleich aus dem sittlich sozialen Verhalten in der Gesellschaft jedem Menschen
zusteht: ein aus verdienter Wertgeltung erwachsener Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit.
dualistischer Ehrbegriff (h.M.):
innere Ehre (Menschenwürde)+
äußere Ehre (der verdiente 'Gute Ruf' in der Gesellschaft)
- Schwelle zwischen bloßer Taktlosigkeit und tatbestandlicher Beleidigung beachten
konkludent,
symbolisch
Dieter Bohlen duzt Polizisten
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Ohrfeigen
Gegenbeispiel: Die Straflosigkeit des Busengrapschens
§ 192 StGB Formalbeleidigung
Während Hochtzeitessen schildert Gast bei Rede
Intime Details über das Sexualleben des Bräutigams
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Werturteil über anwesende Person
Werturteil über abwesende Person
ehrrührige Tatsachenbehaup-
tung gegenüber anwesenden Personen
h.M.: ungeschr.
TBM: Unwahrheit
- arg: vgl. § 192 StGB, da nicht erforderlich wegen der Umstände
teleologische Reduktion, im engsten Familienkreis
besonders engen Freunden bei Äußerungen gg Dritte
so die h.M.
nicht: Freunde / Familienmitglieder untereinander
dort müsse man ungezwungen auch vertrauliche Gespräche führen können
Strafantrag, § 194 StGB