- Anwendung der allgemeinen Regeln im Mietrecht
Pflichtverletzung
durch Vermieter
Erfüllung für V wird während
der Mietzeit unmöglich
Diebstahl
Gebrauch der mangelfreien Mietsache wird unmöglich
wegen Gründen, die im Risikobereich des V liegen
Leistungspflicht erlischt gem. § 275 BGB
z.B.: A mietet für 3 Tage ein KFZ und fährt es am ersten Tag kaputt.
Obwohl die §§ 535 ff. BGB ab Überlassung leges specialis sind,
kann der V weiterhin den Mietzins verlangen
Verzug
sonstige
Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
des Mieters
Zahlungspflicht
nicht erfüllt
Ersatz des Verspätungsschadens §§ 280 II BGB , 286
Ersatz des Kündigungsschadens
keine Fristetzung gem. § 281 BGB erforderlich,
Ersatzanspruch sui generis
Rückgabepflicht
nicht ordnungsgem.
erfüllt (beschädigt)
(P) Hauptpflicht oder
Nebenpflicht verletzt,
? Fristsetzung nötig?
a.A.: Hauptpflicht, Frist erforderlich
Arg.: Rückgabepflicht aus § 546 BGB
wenn V Schaden erlitten hat, gilt §§ 281 I BGB , 280
Beschädigung
während Laufzeit
z.B.: Abwesenheit des Mieters wegen Urlaub oder Krankheit
Gegenbeispiel: Mieter ist von der Verpflichtung zur Mietzahlung befreit, wenn der Grund nicht in seiner Person
liegt. Beispiel: Die Wohnung wird durch einen Brand unbewohnbar, den der Mieter nicht verursacht hat.
Anwendung des § 537 BGB , wenn
Mieter durch sein Verhalten
Gebrauchsüberlassung an Drit-
ten durch den V veranlasst hat?
e.A.: gesamter Mietzinsanspruch
erlischt gem. § 537 II BGB
Arg.: Wortlaut
a.A.: Vermieter behält Anspruch nur
dann, wenn er Mieter unterrichtet hat
con.: keine ges.
Grundlage
h.M.: kein Fortfall der Miet-
zahlungspflicht, keine Einrede
M muss Differenzbetrag zahlen, § 537 I BGB 2
Arg.: Mieter ist vertragsuntreu, handelt gem. § 242 BGB
rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf § 537 II BGB beruft
Verjährung
kurze Verjährung
6 Monate, § 548 BGB
Ersatzansprüche
des Vermieters
bzgl. aller Anspr. wegen:
Verschlechterung, Veränderung
wenn die Anwendung des Deliktsrechts zu einer vertraglichen Haftungserleichterung führt, so muss die vertragliche Norm auf den Anspruch aus unerlaubter Handlung 'durchschlagen' um Wertungswidersprüchen und Bedeutungsentzug innerhalb des Gesetzes zu vermeiden. → Anwendung § 548 BGB
analoge Anwendung auch auf § 823 BGB
gegenüber Mitarbeitern des Mieters,
Haftungsprivileg zugunsten Dritter
h.M.: ja
Arg.: Mitarbeiter muss geschützt werden,
damit Mieter (Arbeitgeber) geschützt ist
gegen DritteErsatzansprüche
des Mieters
aber nicht bzgl.: MängelR des
Mieters: hier gilt §§195,199 BGB
Schadensersatz wg. zu unrecht selbst durchgef. Schönheitsreparaturen
auf Kenntnis kommt es nicht an
die Verjährungsfrist endet zwar früh, beginnt aber auch nicht vor Rückgabe
Ratio: Rechtsfrieden während der Miete
§§ 195 ff. BGB , § 199 BGB : 3 Jahre
rückständige Miete
Nachforderungen
von Nebenkosten
Sonderfall (kein Fall der Verjährung) § 556 III BGB : 12 Monate
nach Abrechnungszeitraum nicht abgerechnet
pauschalierter SE wegen ver-
späteter Rückgabe, § 546 BGB
Zerstörung der Sache
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