Naturalobligation Schema
6247
  • Naturalobligation

    • 'Mängelrechte'

      des Kunden bei

      Partnervermittlung

      1. aus Vertrag

        • vertragl. Ansprüche

          iVm § 280 I BGB , III, 281; I, II, 286

          • scheitern schon, weil keine

            Plicht zum Tätigwerden besteht

        • § 280 I i. V.m. § 241 II BGB

          • § 656 I 1 BGB schließt Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung des Ehemaklers nicht aus

          • (-), wg. Pflichtverletung (-) weil keine fällige,

            durchsetzbare und einredefreie Leistungspflicht

            • verlangt zwar einen gegenseitigen Vertrag

              die Leistung muss jedoch selbst nicht im Synallagma stehen

          • (P) Unzumutbarkeit

          • (-) weil kein gegen-

            seiitiger Vertrag

            • setzt zwar gegenseitigen Vertrag aber keine Leistungspflicht voraus

            • nur Rechts-/Erwerbsgründe stehen

              im Synallagma - 'do ut des'

              • Verletzung einer Nebenpflicht erforderlich: Verletzung einer Schutz-, Aufklärungs-, Beratungspflicht

            • Arg.: Menschenkenntnis / Einfühlvermögen erforderlich

            • (str) ob auch bei

              Online-Singlebörsen

              • e.A.: § 627 BGB anwendbar
                • Arg.: Sensibilität in gleichem Maße betroffen

              • a.A.: nicht anwendbar

                • Arg.: hier gerade kein Vertrauensverhältnis

          • § 323 BGB damit ohnehin verdrängt

          • § 628 I S.2 BGB streng nach Wortlaut (-), da

            bisherige Leistungen nicht infolge der Kündi-

            gung, sondern von vorne herein untaugl. waren

            • nach h.M. trotzdem entsprechend anwendbar

            • Arg.: wertungsmäßig noch schwerwiegender, wenn Pflichtverletzung von Anfang an

      2. aus CIC

    • Neuer Knoten

    • Grundlagen

      zu Naturalobligation

      • § 656 BGB ist Unterfall des Maklervertrages -? Rückgriff auf § 652 BGB, sofern § 656 BGB keine Regelung enthält

      • Vertrag nicht unwirksam aber auch keine Leistungspflicht des Maklers und des Auftraggebers (MüKo / Roth, 4. Aufl, § 652 Rn. 3) /

        nach Bezahlung auch keine Rückforderung möglich. Keine Klagbarkeit / Vollstreckbarkeit. (MüKo/Roth, 4. Aufl., § 656 Rn. 1, 9; Palandt, 68. Aufl. (2009), Vor § 241 Rn. 12) Aber: Nebenpflichten (§ 241 II BGB: Schutz-, Aufklärungs- / Beratungspflicht, MüKo / Roth, § 656, Rn. 10; § 652 Rn. 258)

      • Ratio: Vermeidung von Kundgabe des

        eigenen 'Versagens' vor Gericht

        • Der Heiratssuchende soll nicht zur Preisgabe

          intimster Details gezwungen zu sein

    • Fallgruppen

      • Heiratsvermittlung, § 656 BGB

        Ehevermittlung

        • Beispiel

          E schließt Ehemaklervertrag, vermittelt notorischen Betrüger

          Frau will Anzahlung von E zurück, nachdem betrogen

        • analoge Anwendung des § 656 BGB ,

          weil Heiratsvermittlung praktisch nicht

          mehr vorkommt, aber Interessenlage gleich

          • Dating-

            portal

            • Unternehmen funktionieren dank Vorkasse:

              Denn zahlt der Partnersuchende den Lohn vor Erbringung der Partnervorschläge,

              so ist eine Rückforderung gemäß § 656 Absatz 1 Satz 2 BGB analog ausgeschlossen.

          • auch hier: Offenlegung von intimen Details

          • Über Vergleichbarkeit zu befinden ist Aufgabe des Gesetzgebers

          • Nicht ohne weiteres Vergleichbar mit Klagbarkeit eines Anspruchs nach ProstG

        • Diff. bloße Freizeitkontakte

          vs. Lebenspartner finden

        • besonderes

          Kündigungsrecht

          • wenn offline: jederzeit kündbar, § 627 BGB

            • Neuer Knoten
          • wenn online (str)

            • vgl. rechts

      • Glückspiel

        • § 762 BGB - kein Primäranspruch

        • 'Spielschulden sind Ehrenschulden'

Naturalobligation Schema

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