- Fristberechnung, (BGB)
Fristbeginn
Ereignisfrist, § 187 I BGB
Regellfall
Beginn hängt von Ereignis ab, das in Lauf eines Tages fällt
erster Tag zählt nicht mit
Beginn nächster Tag 0 Uhr
Ablauffrist, § 187 II BGB
Sollen am Tagesbeginn um 0 Uhr angfangen
erster Tag zählt mit
Beginn am 1. Tag 0 Uhr
Systemwidrig Anwendung auf Lebensalter gem. S. 2
§ 167 ZPO - Rückwirkung wenn
in Risikospäre d. Gerichts
Fristdauer
Ergibt sich aus Vereinbarung/Gesetz
Auslegungsregeln in §§ 189-191 BGB und § 359 HGB
Fristende
wenn Frist nach
Tagen bestimmt
Im Zweifel mit Abauf des letzten Tages, § 188 I BGB
andere Fristen
(Wochen, Monate, Jahre)
Ereignisfristen
mit Ablauf des Wochen- / Monatstags mit
dem gleichen Namen / Zahl, § 188 II BGB Alt. 1
wenn also beim Beginn +1 Tag gerechnet wurde, dann jetzt wieder -1
z.B.: Ereignis (VA) am 05.02. dann Fristende am 05.03.
Falls bei Monatsfrist Tag nicht existiert, der letzte Monatstag, § 188 III BGB
Ablauffristen
Mit Ablauf des Tage der dem Vortag des
Fristbeginns entspricht, § 188 II BGB Alt.2
Fällt Fristende für Abgabe von WE/Leistungesetzliche Schuldverhältnisseornahme
auf SA/SO/Feiertag, endet Frist am nächsten Werktag, § 193 BGB
Keine (analoge) Anwendung
von § 193 BGB auf Kündigungen
bei Kündigungen kommt es idR auf einen 'Vorlauf' an (z.B.: 4 Wochen bist zum Monatsende)
vgl. § 622 BGB , § 573c BGB
z.B. Vereinbarung: Beide Parteien erhalten die Möglichkeit, den Vertrag bis zum
30.04.2002 mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, Zugang am 30.04 = Ostern
Die Zeit vor Beginn der Kündigungsfrist ist selbst keine Frist, weil
sie keinen Anfangszeitpunkt, sondern nur einen Endtermin hat
Arg.: bei Kündigung überwiegt das Interesse des Empfängers rechtzeitig Rechtsklarheit über Veragsende zu haben
Grundlagen
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