- Unverletzlichkeit der Wohnung
Schutzbereich
Wohnung ist jeder Raum, den der Einzelne
dem Zugang der Öffentlichkeit entziehen
kann + Lebens- (und Wirkungs-)mittelpunkt
(+) Keller, Boden, Schiffe, Zelte, Hotelzimmer, Wochenendhäuser, Wohnwagen
Geschäftsräume
erfasst?
h.M.: ja, Wirken auch erfasst
a.A.: nein
Arg.: Art. 13 schützt Familienkreis
(P) Herausfallen von
'kriminell bemakelten' ~
h.M.:
nein
Arg.: unscharfes Kriterium
Arg.: nicht vom Wortlaut gedeckt
kleiner / großer
Lauschangriff
auch das nichtöffentlich gesprochene Wort ist in Art. 13 geschützt
Haftraum kann ohne Eingriff verwanzt werden (§ 100f StPO), keine Wohnung
Eingriff
Unverletzlichkeit bedeutet, dass staatliche Organe nicht berechtigt sind, ohne Zustimmung die Wohnung zu betreten oder sonstwie in die Wohnung einzudringen
+ rechtswidriges Verweilen
: Onlinedurchsuchung nicht erfasst
kein Eindringen
(P) restriktive Auslegung
bei Geschäftsräumen
bloßes Betreten, während
der Geschäftszeiten ? Eingriff (-)
Arg.: notwendig, weil Rechtfertigungsmöglichkeiten in Abs. 7 gering
con.: dogmatisch unsauber
h.M.: keine Differenzierung
con.: Kriterium der allg. Zugänglichkeit ist unscharf
Observation
von außen
unter Verwendung techn. Hilfsmittel > Eingriff (+
Observation ohne techn. Hilfsmittel > kein Eingrif
Rechtfertigung
Durchsuchungen
Abs. 2
Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen
staatl. Organe nach Personen, Sachen oder Spuren, welche
verborgen sind und nicht freiwillig herausgegeben werden.
Abgrenzung: Betreten, Besichtigen und Verweilen
zu anderen Zwecken als der Durchsuchung
z.B. gewerberechtliche Nachschau
großer Lauschangriff
Abs. 3, 4
Problem des verfassungswidrigen Verfassungsrechts
Maßstab kann gem. Art. 79 III nur Art. 1 I sein
nach BVerfG Urteil sehr strenge Vrss
(Leutheuser-Schnarrenberger, Baum, Hirsch)
Wohnung ist als 'letztes Refugium' auch immer Ort der privaten Entfaltung. Kernbereich gem. Art.1 kann nie Gegenstand der Abwägung sein, daher zusätzliche Grenzen erforderlich (siehe unten)
im Polizeirecht
= keine Person anwesend.
Aufnahme mittels Wanzen...
kleiner Lauschangriff
außerhalb von Wohnungen
Vom 'Großen Lauschangriff' ist der 'kleine Lauschangriff' zu unterscheiden.
Im Rahmen des 'Großen Lauschangriffs' sind die Polizei und Staatsanwaltschaft befugt, auch das Schlafzimmer als intimsten Bereich des Menschen zu überwachen.
Der 'kleine Lauschangriff' bezieht sich dabei nur auf auf die normale Wohnumgebung und eventuelle Büroräume.
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