Unverletzlichkeit der Wohnung Schema
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  • Unverletzlichkeit der Wohnung

    • Schutzbereich

    • Eingriff

      • Unverletzlichkeit bedeutet, dass staatliche Organe nicht berechtigt sind, ohne Zustimmung die Wohnung zu betreten oder sonstwie in die Wohnung einzudringen

        • + rechtswidriges Verweilen

      • : Onlinedurchsuchung nicht erfasst

        • kein Eindringen

      • (P) restriktive Auslegung

        bei Geschäftsräumen

        • bloßes Betreten, während

          der Geschäftszeiten ? Eingriff (-)

          • Arg.: notwendig, weil Rechtfertigungsmöglichkeiten in Abs. 7 gering

          • con.: dogmatisch unsauber

        • h.M.: keine Differenzierung

          • con.: Kriterium der allg. Zugänglichkeit ist unscharf

      • Observation

        von außen

        • unter Verwendung techn. Hilfsmittel > Eingriff (+

        • Observation ohne techn. Hilfsmittel > kein Eingrif

    • Rechtfertigung

      • Durchsuchungen

        Abs. 2

        • Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen

          staatl. Organe nach Personen, Sachen oder Spuren, welche

          verborgen sind und nicht freiwillig herausgegeben werden.

        • Abgrenzung: Betreten, Besichtigen und Verweilen

          zu anderen Zwecken als der Durchsuchung

          • z.B. gewerberechtliche Nachschau

      • großer Lauschangriff

        Abs. 3, 4

        • Problem des verfassungswidrigen Verfassungsrechts

          • Maßstab kann gem. Art. 79 III nur Art. 1 I sein

        • nach BVerfG Urteil sehr strenge Vrss

          (Leutheuser-Schnarrenberger, Baum, Hirsch)

          • Wohnung ist als 'letztes Refugium' auch immer Ort der privaten Entfaltung. Kernbereich gem. Art.1 kann nie Gegenstand der Abwägung sein, daher zusätzliche Grenzen erforderlich (siehe unten)

        • im Polizeirecht

        • = keine Person anwesend.

          Aufnahme mittels Wanzen...

      • kleiner Lauschangriff

        • außerhalb von Wohnungen

        • Vom 'Großen Lauschangriff' ist der 'kleine Lauschangriff' zu unterscheiden.

          Im Rahmen des 'Großen Lauschangriffs' sind die Polizei und Staatsanwaltschaft befugt, auch das Schlafzimmer als intimsten Bereich des Menschen zu überwachen.

          Der 'kleine Lauschangriff' bezieht sich dabei nur auf auf die normale Wohnumgebung und eventuelle Büroräume.

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