- § 1357 BGB
Grundlagen
zu § 1357 BGBSinn und Zweck
früher: § 1357 BGB sollte der Ehefrau Eigenständigkeit ermöglichen
heute: § 1357 BGB hat faktisch eher Gläubigerschutzwirkung
(P) dogmatische
Konstruktion
fehlende Vertretungsmacht meist durch Genehmigung (ev. kunkludent) geheilt
kein Bedürfnis für § 1357 BGB
wenn Offenbarung oder Erkennbarkeit
d. Status als Ehemann / - frau (§ 164 I S.2 BGB )
Sonderregel iRd § 164 BGB
anders als echter Stellvertreter wird Handelnder selbst auch verpflichtet
§ 1357 BGB überwindet fehlende Offenkundigkeit
sonst
§ 1357 BGB als Fremdwirkung sui generis
gesetzliche Verpflichtungsermächtigung
(P) minderjähriger
Ehegatte
- als Nichthandelnder
- als Handelnder
unschädlich
nach § 165 BGB ?
nur direkt anwendbar, wenn § 1357 BGB ein Fall
der StV; dogm. Einordnung aber umstritten
siehe oben
Streit irrelevant, da unstreitig zum. analog anwendbar
unwirksam
nach § 139 BGB ?
nein, wirksam, denn aus Sicht des Dritten irrelevant, ob anstatt
des Minderjährigen nun der voll geschäftsfähige Ehegatte haftet
ihm / ihr selbst ggü. schwebend unwirksam
Schema § 1357 BGB :Prüfung
kein Getrenntleben
gem. Abs.3
Legaldefinition § 1567 I BGB
Abstellen auf Sinn und Zweck des § 1357 BGB : wirtschaften die Ehegatten noch gemeinsam?
Geschäft zur angemessenen
Deckung des Lebensbedarfs
Lebensbedarf
alle Bedürfnisse der Familie
vgl. §§ 1360, 1360a BGB
(-) Sammelbestellungen, da sie nicht im konkreten Fall dem familiären Lebensbedarf dienen
(-) Vermögensanlage oder -verwaltung
Lebensbedarf der
konkreten Familieangemessen
Sinn und Zweck: Schutz des nichthandelnden Ehegatten vor überaschender Inanspruchnahme
= Geschäfte, die nach Art und Umfang üblicherweise ohne
Absprachen zwischen den Ehegatten geschlossen werden
idR keine Mietvertäge
restriktive Auslegung, kein Be-
nachteiligung der Familie, Art. 6 GG
kein Ausschluss (Abs 2)
§ 1357 I BGB 2: äußerliche
Erkennbarkeit
- (+) Wille des Handelnden, nur für sich selbst zu handeln
(+) Handelnder kann Verpflichtung ohne weiteres erfüllen, Nichthandelnder ist dazu wirtsch. nicht in der Lage
Handelnder als
StV des anderen
h.M.: Erkennbarkeit (-), trotz-
dem auch Eigenverplichtung
Arg.: sonst systematisches Umgehen des § 1357 BGB möglich,
insb. Möglichkeit, immer den ärmeren Gatten zu verpflichten
Arg.: Wortlaut erfordert auch schon Eindeutigkeit, weil klarer Ausnahmefall
a.A.: ist
erkennbar
Arg.: Illiquidität des Hintermanns ist typisches Risiko
derer, die sich auf Vertretergeschäfte einlassen
Arg.: § 1357 BGB dient auch Gläubigerschutz
§ 1357 II BGB 2 iVm § 1412 BGBFolgen
Gesamtgläubiger
od. Mitgläubiger
Vertragspartner kann an einen der Ehegatten leisten
Beide Ehegatten können Gestaltungsrechte ausüben
m.M.: Mitgläubiger, § 432 BGB
con: Vertragspartner müsste an beide gemeinsam leisten,
ohne zwingend zu wissen, ob ein Fall des § 1357 BGB vorliegt
dingliche Folgen
e.A.: § 1357 I BGB 2 analog: Ehegatten werden gemein-
sam Eigentümer bei Vollziehung der Verpflichtung
Sinn der Vorschrift ist schließlich, die
Ehegatten gleich zu berechtigen
ganz h.M.: keine dingl.
Wirkung, aber § 929 ff. BGB
Wortlaut 'verpflichten'
Gütertrennung auch während der Ehe, vgl. § 1363 II BGB 1
Keine Regelungslücke: Die dingl. Einigung iSd § 929 S. 1 BGB wird regelmäßig so auszulegen sein,
dass beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen; ein Ehegatte wird vertreten (§§ 164 ff. BGB ),
Offenkundigkeit ist nach den Grundsätzen des 'Geschäfts für den, den es angeht' nicht erforderlich.
Mangel der Vertretungs- macht kann durch ausdrückliche oder konkludente Genehmigung geheilt werden, § 177 I BGB
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