- § 929 S. 1 BGB unter Einschaltung Dritter A-B-C
Direkterwerb
Angebot:
Auslegung, was
wirklich gewollt ist
§§ 133, 157 BGB
bei normalen Durchlieferverträgen idR Übereignung ums Eck, da A gar
nicht weiß, wie Verhältnis B-C ist. C könnte ja auch nur Mieter des B (Dritten) sein
Annahme:
Stellvertetung
eigene WE
Offenkundigkeit
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Abs II und § 1363 BGB
betriebsbezogenes Geschäft
(P) auf äußere Erkennbarkeit wird verzichtet, wenn es dem Vertrags-
partner egal ist, aber Vertreter muss zumindest Vertreterwillen haben
§ 184 BGB analog mgl?
con: nur bei fehlender Vertretungsmacht, Umgehung der Verpflichtungsermächtigung
con.: verwischt Grenze zur mittelbaren Sv
con.: wer sich vertreten lassen will, muss sich der §§ 164 BGB ff bedienen.
wenn (-) dann Eigengeschäft (§ 164 II BGB ) > Durchgangserwerb?
Vertretungsmacht
Übergabe
Sache wird direkt
an C gegeben
unproblematisch
die Sache
liegt bei B
meist keine Abhängigkeit von C
Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis
Antizipierter VerwV. und antizpiertes BMV
(P) Publizität
doppelte Genehmigung (Stellvertretung und Insichgeschäft) mit Herausgabeverlangen
(P) Publizität
Durchgangserwerb
Abgrenzung durch
Auslegung (§§ 133, 157 BGB )
Rechtsbindungswille für generalisierende Einigung > Variante 1
Der Mittler soll noch Entscheidungsspielraum haben > Variante 2
z.B.: bei mehreren Sachen: Auswahl der konkreten Sachen
#
- Eigentum geht im Zeitpunkt der Lieferabsprache über
antizipierte Einigung
meist (+), denn Vertreter hat Sache durch Auswahl individualisiert
in juristischer Sekunde wird nicht vollstreckt und VermieterpfandR entsteht
nicht, wenn B die Sache erst nach der Weiterübereignung mit nach Hause nimmt
BGH: Geheißerwerb: Weisungseinfluss
des B auf A und C ersetzt das BMV
Lit.: nein
con.: Umgehung des Traditionsprinzip
con.: Typenzwang, steht nicht im Gesetz
BGH.: ja
Arg.: Schutz der Gl. des K (C), Festsetzen von Sicherrungsrechten
Geheißperson = Repräsentant auf Erwerber- oder Veräußererseite, ohne Besitzdiener oder - mittler zu sein(P) Publizität
h.M.: muss sich manifestieren
z.B.: Zettel mit dem Namen drankleben
daher Vermeidung von Besitz des B > Sache bleibt bei A
mehrfach gestufter mittelb. Besitz A-C-B ok
Problematik
beim Direkterwerb (-)
beim Durchgangserwerb (+)
z.B.: B kauft für seinen Freund C ein Bild v. A
Es git 3 Möglichkeiten
der Übereignung
Direkterwerb
Antizipierte Weiterübereignung (Durchgangserwerb)
Weiterübereignung durch § 181 BGB (Durchgangserwerb)
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