
- Erbschein §§ 2353 ff. BGB
gutgläubiger Erwerb v.
Scheinerben, § 2366 BGB
Doppelt gutgläubig Erwerb
§ 2366 BGB iVm § 932 BGB
(P) Erbschein kann nur § 935 BGB überwinden, nicht aber
die Tatsache, dass Gegenstand Erblasser nicht gehörte
z.B.: Scheinerbe V veräußert K ein Radio, das Erblasser O nur geliehen /
gestohlen hatte. K kannte Erbschein nicht und dachte Radio gehörte O
K ist 2x gutgläubig daher doppelt gutgläubig Erwerb, § 2366 BGB iVm
Befreiende Leistung an
Scheinerben, § 2367 BGB
§ 2365 BGB , Beweislast: Vermutung
Zugunsten des Scheininhabers
Wirkung gegenüber Dritten
Richtigkeitsvermutung § 2365 1 BGB . Hs.
Vollständigkeitsvermutung § 2365 2 BGB . Hs.
(P) Wirkung auch unter
den Erbwanwärtern?
h.M.: nein
Arg.: keine mat. Wirkung
Verfahrensrecht
Beschwerde
gegen Erteilung
Zuständigkeit: OLG § 119 I Nr.1b GVG
Statthaftigkeit § 58 FamFG
Form und Frist §§ 63 I, 64 I, II FamFG
Beschwerdeberechtigung § 59 I, II FamFG
Beschwerdewert über 600 ? § 61 I FamFG
con.: höherer Streitwert
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