- Rechtspositionen des Erwerbers vor der Eintragung
Bindung an die Einigung, § 873 BGB
Einigung gem. § 873 I BGB bis Eintragung grundsätzlich frei widerruflich
Ausnahmen (alternativ): § 873 II BGB
Erklärungen wurden notariell beurkundet
Dinglicher Einigungesetzliche Schuldverhältnisseertrag wurde vor Rechtspfleger des Grundbuchamtes geschlossen
Dinglicher Einigungesetzliche Schuldverhältnisseertrag wird beim Grundbuchamt eingereicht
Verzicht auf Möglichkeit des Widerrufs
Unschädlichkeit von Verfügungsbeschränkungen, § 878 BGB
§ 878 BGB : Schutz des Erwerbers vor Verfügungsbeschränkungen des Veräußeres zwischen Einigung und Eintragung
Schema § 878 BGB :Voraussetzungen
Grundgedanke: Erwerber hat alles getan, um die Rechtsänderung herbei zu führen
Dingliche Einigung muss gem. § 873 II BGB bindend geworden sein
Antrag auf Eintragung muss beim Grundbuchamt gestellt sein, bevor die Verfügungsbeschränkung eintritt
Vollständigkeit des Eintragungsantrags
Verfügungsbeschränkung hindert Rechtänderung nicht
Auflassungsanwartschaft
Schutzvorschriften zu Gunsten des Erwerbers
§ 130 II BGB : Tod beeinträchtigt Wirksamkeit der WE nicht
§§ 17, 45 GBO: Eintragung nach dem Prioritätsgrundsatz
Bei Verstoß nur Amtshaftungsanspruch gegen das Grundbuchamt!
Anwartschaft und Anwartschaftsrecht
- Schema:
Voraussetzungen
Kennzeichnend für das Anwartschaftsrecht ist, dass
der Veräußerer den Erwerb nicht mehr einseitig hindern kann
Bestehen einer Vormerkung, § 855 BGB , oder
Erwerber hat Eintragungsantrag nach § 13 GBO beim GBA selbst gestellt
Veräußerer kann Erwerb nicht mehr hindern
Einfache Anwartschaft
VSS: Veräußerer hat Eintragungsantrag gem. § 13 GBO beim GBA gestellt
Veräußerer kann die Einigung bis zur Eintragung frei widerrufen
Ggfs. SEA des Erwerbers gem. § 285 BGB , wenn
Veräußerer zwischenzeitlich an anderen verkauft
Übertragung der Anwartschaft
Gem. § 925 BGB unproblematisch möglich
Schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung muss der
Formvorschrift des § 311 BGB b I 1 entsprechen
Schutz des Auflassungsanwartschaftsrechts
§ 1004 BGB analog
§ 823 I BGB nur bei Vorsatz wegen § 892 BGB
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